https://www.easyct.de/forum/viewthrea...ead_id=557 ... hier schrieb joey: ... Die Verpflichtung zur Aufzeichnung von Barentnahmen ergibt sich aus dem § 4 (4a) EStG, der den Schuldzinsenabzug regelt ... Leider verpflichtet der letzte Satz der Vorschrift auch die EÜR-Rechner zur Aufzeichnung, unabhängig davon, ob sie Schuldzinsen abziehen oder nicht.
Der Aufzeichnungsverzicht führt jedoch dazu, dass betriebliche Schuldzinsen nur bis zu dem Sockelbetrag (derzeit 2050,00 EUR), bzw. gar nicht, geltend gemacht werden dürfen. Dies gilt (zeitlich unbegrenzt) auch für alle folgenden Jahre.
Nach meiner Auffassung kann auf die äußerst komplexe Aufzeichnung der Über- und Unterentnahmen (die ergebnisneutral außerhalb der eigentlichen Buchhaltung zu führen sind) verzichtet werden, wenn KEIN Fremdkapital (auch NICHT in den Folgejahren) benötigt wird.
Wer hat mit der gesetzlichen Auslegung praktische Erfahrungen?
Bearbeitet von Thom@s am 02.05.2007 20:16:19
Gruß Thom@s
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die Regelung des § 4 Abs. 4 a EStG ist sehr komplex, man lese, wenn man denn interessiert ist, sich die entsprechenden BMF-Schriebe mal durch. Die Verpflichtung zur Aufzeichnung von Entnahmen und Einlagen ist unmissverständlich, auch der entsprechende Hinweis in der Anlage EÜR, die ich ansonsten nicht als Rechtsquelle ansehe (grins!), lautet dahingehend.
Die Problematik liegt ja auch darin, dass ein unbegrenzter "Unterentnahmevortrag" in folgende Wirtschaftsjahre möglich ist und dem Steuerpflichtigen zugemutet wird, die entsprechenden Aufzeichnungen vorzunehmen.
D.h., selbst dann, wenn man keinerlei Schuldzinsen in Abzug bringt, kann man in dem entsprechenden Wirtschaftsjahr ein "Unterentnahme-Guthaben" aufbauen und unbegrenzt in die Zukunft vortragen. Wenn man dann irgendwann mal Schuldzinsen abzieht muss man dann vielleicht 5- 6 Jahre in die Vergangenheit zurückreisen und dort rekonstruieren wieviel man denn entnommen bzw. eingelegt hat, wenn man keine entsprechenden Aufzeichnungen gemacht hat, kann das spassig werden, wenngleich BFH in solchen Fällen auch Schätzungen erlaubt.
Z I T A T:
Ein Kassenbestand muss lt. Gesetz nicht aufgezeichnet werden, ebenso nicht Barentnahmen oder -einlagen oder ein Geldverkehr mit dem Bankkonto.
Quelle: http://www.lexware-existenzgruender.d...abc/k.html
(Rubrik: Kassenbuchführung)
Z I T A T Werden Schuldzinsen als Betriebsausgabe geltend gemacht, sind Eintragungen in den Zeilen 55 und 56 erforderlich
Quelle: EÜR Formular 2006 Anleitung http://tinyurl.com/2yh2qcBearbeitet von Thom@s am 02.05.2007 19:03:54
Gruß Thom@s
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Erläuterung zur Zeile 32 "Schuldzinsen" Anleitung EÜR 2006
Im "schwarzen Kästchen"
Zitat:
Unabhängig von der Abziehbarkeit sind Privatentnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
Na, wem kann man denn jetzt glauben. Das sollte man vielleicht nicht ganz so überspitzt betrachten, selbst Bilanzierer sind gemäss § 146 (1) S. 2 AO nur gehalten, "sollen" ihre Bareinnahmen aufzeichnen und man weiss ja doch wie es gemeint ist.
Praktischer ist es aber schon die entsprechenden Aufzeichnungen zu machen. (s. die Unterentnahmen)
Bearbeitet von joey am 02.05.2007 19:13:24
potz blitz - stimmt, hatte ich doch glattweg übersehen
W. Krudewig (Verfasser des Praxishandbuches Buchführung und Steuern) bezieht dazu unter Z70/021 Position ... hier wird auf die Sanktionsmöglichkeit des FA eingegangen, die in etwa meiner o. g. Darstellung entspricht.
Bearbeitet von Thom@s am 02.05.2007 19:49:18
Gruß Thom@s
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mielket
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mielket
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dschuhmann
06.06.2026 23:07:23
Elster zeigt auf der Softwareseite für Linux auch Easy cash & tax an. Ist da was dran?
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