https://www.easyct.de/forum/viewthrea...ead_id=557 ... hier schrieb joey: ... Die Verpflichtung zur Aufzeichnung von Barentnahmen ergibt sich aus dem § 4 (4a) EStG, der den Schuldzinsenabzug regelt ... Leider verpflichtet der letzte Satz der Vorschrift auch die EÜR-Rechner zur Aufzeichnung, unabhängig davon, ob sie Schuldzinsen abziehen oder nicht.
Der Aufzeichnungsverzicht führt jedoch dazu, dass betriebliche Schuldzinsen nur bis zu dem Sockelbetrag (derzeit 2050,00 EUR), bzw. gar nicht, geltend gemacht werden dürfen. Dies gilt (zeitlich unbegrenzt) auch für alle folgenden Jahre.
Nach meiner Auffassung kann auf die äußerst komplexe Aufzeichnung der Über- und Unterentnahmen (die ergebnisneutral außerhalb der eigentlichen Buchhaltung zu führen sind) verzichtet werden, wenn KEIN Fremdkapital (auch NICHT in den Folgejahren) benötigt wird.
Wer hat mit der gesetzlichen Auslegung praktische Erfahrungen?
Bearbeitet von Thom@s am 02.05.2007 19:16:19
Gruß Thom@s
[color=darkgray]PS. Meine Beiträge geben lediglich meine persönliche Sichtweise wieder und sollten ausschließlich als Diskussionsgrundlage verstanden werden![/color]
die Regelung des § 4 Abs. 4 a EStG ist sehr komplex, man lese, wenn man denn interessiert ist, sich die entsprechenden BMF-Schriebe mal durch. Die Verpflichtung zur Aufzeichnung von Entnahmen und Einlagen ist unmissverständlich, auch der entsprechende Hinweis in der Anlage EÜR, die ich ansonsten nicht als Rechtsquelle ansehe (grins!), lautet dahingehend.
Die Problematik liegt ja auch darin, dass ein unbegrenzter "Unterentnahmevortrag" in folgende Wirtschaftsjahre möglich ist und dem Steuerpflichtigen zugemutet wird, die entsprechenden Aufzeichnungen vorzunehmen.
D.h., selbst dann, wenn man keinerlei Schuldzinsen in Abzug bringt, kann man in dem entsprechenden Wirtschaftsjahr ein "Unterentnahme-Guthaben" aufbauen und unbegrenzt in die Zukunft vortragen. Wenn man dann irgendwann mal Schuldzinsen abzieht muss man dann vielleicht 5- 6 Jahre in die Vergangenheit zurückreisen und dort rekonstruieren wieviel man denn entnommen bzw. eingelegt hat, wenn man keine entsprechenden Aufzeichnungen gemacht hat, kann das spassig werden, wenngleich BFH in solchen Fällen auch Schätzungen erlaubt.
Z I T A T:
Ein Kassenbestand muss lt. Gesetz nicht aufgezeichnet werden, ebenso nicht Barentnahmen oder -einlagen oder ein Geldverkehr mit dem Bankkonto.
Quelle: http://www.lexware-existenzgruender.d...abc/k.html
(Rubrik: Kassenbuchführung)
Z I T A T Werden Schuldzinsen als Betriebsausgabe geltend gemacht, sind Eintragungen in den Zeilen 55 und 56 erforderlich
Quelle: EÜR Formular 2006 Anleitung http://tinyurl.com/2yh2qcBearbeitet von Thom@s am 02.05.2007 18:03:54
Gruß Thom@s
[color=darkgray]PS. Meine Beiträge geben lediglich meine persönliche Sichtweise wieder und sollten ausschließlich als Diskussionsgrundlage verstanden werden![/color]
Erläuterung zur Zeile 32 "Schuldzinsen" Anleitung EÜR 2006
Im "schwarzen Kästchen"
Zitat:
Unabhängig von der Abziehbarkeit sind Privatentnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
Na, wem kann man denn jetzt glauben. Das sollte man vielleicht nicht ganz so überspitzt betrachten, selbst Bilanzierer sind gemäss § 146 (1) S. 2 AO nur gehalten, "sollen" ihre Bareinnahmen aufzeichnen und man weiss ja doch wie es gemeint ist.
Praktischer ist es aber schon die entsprechenden Aufzeichnungen zu machen. (s. die Unterentnahmen)
Bearbeitet von joey am 02.05.2007 18:13:24
potz blitz - stimmt, hatte ich doch glattweg übersehen
W. Krudewig (Verfasser des Praxishandbuches Buchführung und Steuern) bezieht dazu unter Z70/021 Position ... hier wird auf die Sanktionsmöglichkeit des FA eingegangen, die in etwa meiner o. g. Darstellung entspricht.
Bearbeitet von Thom@s am 02.05.2007 18:49:18
Gruß Thom@s
[color=darkgray]PS. Meine Beiträge geben lediglich meine persönliche Sichtweise wieder und sollten ausschließlich als Diskussionsgrundlage verstanden werden![/color]
Springe ins Forum:
Forensuche
Shoutbox
Du musst dich einloggen um eine Nachricht zu senden.
BernhardT
13.03.2026 11:36:50
Problem gelöst?
kkoefteg
11.03.2026 13:50:05
Vielen Dank.
BernhardT
11.03.2026 12:32:41
Stimmt der Pfad zum Datenverzeichnis?
Links oben auf das Programm-Icon klicken und dann ggf. das richtige Verzeichnis auswählen.
Besser einen Thread im Forum eröffnen.
kkoefteg
10.03.2026 22:06:14
Nach dem Update bekomme ich die Meldung „Software neu installiert“.
Die Software springt sofort zu Buchungsjahr und Währung.
Die Felder Unternehmen, Finanzamt usw. sind leer.
Die angelegten Konten
mielket
26.02.2026 18:29:38
Bei meinem kleinen GoBD-Tool war das Software-Signatur- zertifikat abgelaufen. Ich habe es auf der Download-Seite aktualisiert.
mielket
11.02.2026 14:10:50
Tut mir Leid, wenn immer noch nicht alle den Newsletter bekommen haben aber mein neuer Webspace-Provider hat den EMail-Versand auf 60 pro Stunde gedrosselt. Kann also noch bis zum Wochenende dauern...
fantes11
03.02.2026 11:48:14
Es funktioniert sehr gut. Wie immer. Danke.
mielket
30.01.2026 18:10:58
Kleines Update: Es fehlen nur noch die deutschen USt.-Erkl.- Formulare 2025 und 2026...
mielket
12.01.2026 13:32:16
@sternkieker Nein, ich lass mir Zeit damit. Die Frist bis 10. gilt überigens nur für USt.-Voanmeldungen -- die USt.-Erklärung kannst Du locker auch im Sommer machen.
Thomas R
07.01.2026 18:40:16
@Sternkieker Die USt-Erklärung 2025 sind im Grunde ja nur 2 Zahlen. Das kannst du schon elektronisch über Elster vornehmen.
sternkieker
07.01.2026 17:22:09
Besteht die Möglichkeit, dass das Formular Umsatzsteuererklär ung 2025 bis zum 10.1.26 online ist ??
Grüße aus Berlin
Sternkieker
hhoffmann
06.01.2026 20:33:25
@mielket Danke für die Info. Prima!
mielket
05.01.2026 12:08:57
Ein gutes Neues wünsche ich euch auch!
mielket
05.01.2026 12:07:59
@thomas_stahl schick mir mal einen screenshot. Wegen Datensicherungsopt ionen: Ist normal -- wähle einfach eine der Optionen; die drückt dann automatisch auf OK.
mielket
05.01.2026 12:05:10
@hhoffmann Im Verlaufe des Januar kommt das Formular-Update. Benutze bis dahin provisorisch das EÜR2024.