Hallo,
meine Frage ist eher eine technische als eine buchhalterische. Ich bilanzierte bis 2006, hatte also folgendes Problem nicht.
Da die Ust eine Sollverst. und Einnahmen/Ausgaben eine Istverst. ergibt sich am Jahresende folgendes Problem. Rechnung im Dezember erhalten, aber erst im neuen Jahr 2008 bezahlt. Vorsteuer wird in dem Fall 2007 zugeschlagen. Rechnung erst 2008. In dem Fall kann ich nicht mehr hingehen und die Ust von ECT ausrechnen lassen. Weil diese ja sowohl im letzten Quartal 2007, wie im ersten Quartal 2008 nicht mehr stimmt. Die EÜR-Rechnung schon, aber eben die UST-Rechnung nicht mehr. Richtig? Welche Lösung habt ihr? Wie heftet ihr die Belege ab, im alten oder neuen Jahr?
Tomy geschrieben:
Hallo,
meine Frage ist eher eine technische als eine buchhalterische. Ich bilanzierte bis 2006, hatte also folgendes Problem nicht.
Da die Ust eine Sollverst. und Einnahmen/Ausgaben eine Istverst. ergibt sich am Jahresende folgendes Problem. Rechnung im Dezember erhalten, aber erst im neuen Jahr 2008 bezahlt. Vorsteuer wird in dem Fall 2007 zugeschlagen. Rechnung erst 2008. In dem Fall kann ich nicht mehr hingehen und die Ust von ECT ausrechnen lassen.
Der Grundsatz, das Vorsteuer im VAZ abzuziehen ist, in dem die Eingangsrechnung vorliegt, gilt bei Sollversteuerern und Ist-Versteuerern. Ist jetzt kein Grundsatz der Sollversteuerung. Die meisten ignorieren das Abgrenzungsproblem einfach und ziehen die Vorsteuer bei Zahlung der Rechnung im entsprechenden VAZ ab. Mir fällt ehrlich gesagt auch keine bessere Lösung ein.
Daneben könnte man wohl nur die Vorsteuer manuell in der USt-VA geltend machen und bei Bezahlung der Rechnung dann den Bruttobetrag aufs Kostenkonto packen, aber dann lässt sich die USt nicht mit den Kostenkonten verproben und landet nicht in der EÜR und dem Formular. Die umsystematischste und dennoch praktischste Methode ist einfach das Verbuchen der Vorsteuer bei Zahlung, selbst wenn dann später die USt-BP dann die Vorsteuer korrigieren würde, das muss man dann in Kauf nehmen. Es ergibt sich ja nur eine Verschiebung um einen Monat einmal zu Gunsten und dann wieder zu Ungunsten des Steuerpflichtigen, unter dem Strich wäre das für die Liquidität nebensächlich.
Bearbeitet von joey am 09.01.2008 17:32:07
Ich habe mir sowas schon fast gedacht. Aber aufgrund, das bei der immer strenger werdenden USt-BP's. Nicht das der BP das eines Tages so nicht mehr anerkennt, auch wenn unerheblich. Veilleicht ein paar Lösungen:
Bei der nächsten Version eine Möglichkeit einbauen, Rechnungen einzugeben wo nur die Mwst. in der UVA berücksichtigt wird. In der Art von Forderungen und Verbindlichkeiten.
Oder: Rechnung im Dezember erhalten. Also Vst. im Dezember. Dann bei Bezahlung im Januar Rechnung brutto wie netto buchen. So stimmt die EÜR und die UVA für Januar auch. Gut für Dezember die UVA nicht. Aber mir geht es eh mehr um die Zahlen für die UVA in Elster einzutragen. Und für das alte Jahr eine entsprechende Notiz hinzufügen, wo die VST herkommt.
Wäre das vielleicht eine Lösung?
Kann mir jemand seine Erfahrungen bei Betriebsprüfungen mitteilen, ob es schon mal eine Nichtanerkennung der Vorsteuer gab, wenn die Mwst. als Ist-Versteuerung gemacht wurde?
Gruß
Tomy
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