Hallöchen, Ihr Steuerexperten, ich hätte da mal eine Frage zu o. g. Thema: Ein Getränkelieferservice liefert einen Kasten Mineralwasser an Firma XY. Bisher sah die Rechnung folgendermaßen aus: Nettowarenwert + 16% MwSt zzgl. Pfand (ohne MwSt). Nun bestehen einige Neukunden darauf, dass auch MwSt. auf den Pfand ausgewiesen wird (wollen also freiwillig mehr zahlen). Für uns würde das eine immense Mehrarbeit bedeuten, zumal in den letzten fünf Jahren sämtliche Finanzämter mit unserer Buchhaltung zufrieden waren und auch der bis zum letzten Jahr beauftragte Steuerberater uns nie in irgendeiner Form darauf hingewiesen hat, dass wir da was falsch machen.
Kennt einer von Euch das Problem und weiß, wo ich mich bezügl. einer "Pflicht zur MwSt-Erhebung" mal schlau machen kann (beim FA möchte ich nicht unbedingt nachfragen und die diversen Seiten im Internet bringen uns an dieser Ecke irgendwie überhaupt nicht weiter).
Danke für Euer Interesse und schon mal vorab für hilfreiche Tipps.
im Pfand steckt USt bzw. VSt!. Hier der entsprechende Hinweis der IHK Berlin:
"Ohne gesonderten Ausweis der Steuer ist das Pfand, mit dem die Verpackung von der Herstellerstufe bis zum Einzelhandel belegt ist, ein Betrag, der die Umsatzsteuer enthält. Verbleibende Pfandbeträge beim Verkäufer sind, wenn sie ohne ausgewiesene Umsatzsteuer berechnet wurden, als Bruttobetrag aufzufassen und die Umsatzsteuer ist vom Händler aus dem Pfandbetrag herauszurechnen.
In einem vereinfachten Verfahren bleiben die in Rechnung gestellten und bei Rückgabe des Leerguts rückgewährten Pfandbeträge bei der laufenden Umsatzbesteuerung zunächst unberücksichtigt und werden am Ende des Kalenderjahres als Saldo ermittelt. Ein Pfandüberschuss wird im letzten Voranmeldungszeitraum des Jahres der Umsatzsteuer unterworfen, ein Saldo zu Gunsten des Abnehmers wird als steuerpflichtige Lieferung von Leergut behandelt (Unternehmereigenschaft vorausgesetzt). Der Abnehmer des Pfandgutes kann die auf den Saldo entfallende Steuer als Vorsteuer abziehen, wenn sie ihm gesondert in Rechnung gestellt ist. Auch die Verrechnung der Leergutrücknahme mit der Vollgutlieferung bei jeder Rechnung wird von der Finanzverwaltung anerkannt. Der Umsatzsteuer unterliegt dann nur der Netto-Rechnungsbetrag. Die Vereinfachung muss beim Finanzamt beantragt werden.
Einkommensteuer
Pfandzahlungen sind Betriebseinnahmen. Für fällige spätere Pfandrückzahlungen ist eine Rückstellung zu bilden, und zwar in der Höhe, wie mit der Zahlung tatsächlich zu rechnen ist. Für Rückholungen von Leergut ist keine Rückstellung zu bilden. Für selbst verauslagte Pfandgelder ist eine Forderung auf Rückerstattung zu aktivieren. Forderungen und Rückstellungen dürfen nicht saldiert werden.
Š Deutscher Industrie- und Handelskammertag DIHK 2004. Wir danken Frau Dr. Ulrike Beland, DIHK, Berlin"
Das sehe ich aber nicht so!
Man muss schon ganz genau lesen können.
Es steht hier: "Ohne gesonderten Ausweis der Steuer" das heißt: mit einem gesonderten Ausweis der Steuer gilt etwas anderes.
Weiterhin steht "von der Herstellerstufe bis zum Einzelhandel" hier sind wir aber in dem Fall " vom Einzelhandel bis zum Verbraucher".
Im Normalfall sollen Pfandzahlungen kein Umsatz sein und auf ein Anderkonto gebucht sein. Insofern ist auch keine Mehrwertsteuer fällig.
Zitat
Thomas Riemann geschrieben:
Hallo,
im Pfand steckt USt bzw. VSt!. Hier der entsprechende Hinweis der IHK Berlin:
"Ohne gesonderten Ausweis der Steuer ist das Pfand, mit dem die Verpackung von der Herstellerstufe bis zum Einzelhandel belegt ist, ein Betrag, der die Umsatzsteuer enthält. Verbleibende Pfandbeträge beim Verkäufer sind, wenn sie ohne ausgewiesene Umsatzsteuer berechnet wurden, als Bruttobetrag aufzufassen und die Umsatzsteuer ist vom Händler aus dem Pfandbetrag herauszurechnen.
In einem vereinfachten Verfahren bleiben die in Rechnung gestellten und bei Rückgabe des Leerguts rückgewährten Pfandbeträge bei der laufenden Umsatzbesteuerung zunächst unberücksichtigt und werden am Ende des Kalenderjahres als Saldo ermittelt. Ein Pfandüberschuss wird im letzten Voranmeldungszeitraum des Jahres der Umsatzsteuer unterworfen, ein Saldo zu Gunsten des Abnehmers wird als steuerpflichtige Lieferung von Leergut behandelt (Unternehmereigenschaft vorausgesetzt). Der Abnehmer des Pfandgutes kann die auf den Saldo entfallende Steuer als Vorsteuer abziehen, wenn sie ihm gesondert in Rechnung gestellt ist. Auch die Verrechnung der Leergutrücknahme mit der Vollgutlieferung bei jeder Rechnung wird von der Finanzverwaltung anerkannt. Der Umsatzsteuer unterliegt dann nur der Netto-Rechnungsbetrag. Die Vereinfachung muss beim Finanzamt beantragt werden.
Einkommensteuer
Pfandzahlungen sind Betriebseinnahmen. Für fällige spätere Pfandrückzahlungen ist eine Rückstellung zu bilden, und zwar in der Höhe, wie mit der Zahlung tatsächlich zu rechnen ist. Für Rückholungen von Leergut ist keine Rückstellung zu bilden. Für selbst verauslagte Pfandgelder ist eine Forderung auf Rückerstattung zu aktivieren. Forderungen und Rückstellungen dürfen nicht saldiert werden.
Š Deutscher Industrie- und Handelskammertag DIHK 2004. Wir danken Frau Dr. Ulrike Beland, DIHK, Berlin"
Die Fragestellung hatte nicht erkennen lassen, dass ausschliesslich an Privat geliefert wird. Vielleicht noch einmal zur Klarstellung:
Steuerliche Pflichten:
Ohne gesonderten Ausweis der Steuer ist das Pfand, mit dem die Verpackung von der Herstellerstufe bis zum Einzelhandel belegt ist, ein Betrag, der die Umsatzsteuer enthält.
Verbleibende Pfandbeträge beim Verkäufer sind, wenn sie ohne ausgewiesene Umsatzsteuer berechnet wurden, als Bruttobetrag aufzufassen und die Umsatzsteuer ist vom Händler aus dem Pfandbetrag herauszurechnen. In einem vereinfachten Verfahren bleiben die in Rechnung gestellten und bei Rückgabe des Leerguts rückgewährten Pfandbeträge bei der laufenden Umsatzbesteuerung zunächst unberücksichtigt und werden am Ende des Kalenderjahres als Saldo ermittelt. Ein Pfandüberschuss wird im letzten Voranmeldungszeitraum des Jahres der Umsatzsteuer unterworfen, ein Saldo zu Gunsten des Abnehmers wird als steuerpflichtige Lieferung von Leergut behandelt (Unternehmereigenschaft vorausgesetzt).
Der Abnehmer des Pfandgutes kann die auf den Saldo entfallende Steuer als Vorsteuer abziehen, wenn sie ihm gesondert in Rechnung gestellt ist. Auch die Verrechnung der Leergutrücknahme mit der Vollgutlieferung bei jeder Rechnung wird von der Finanzverwaltung anerkannt. Der Umsatzsteuer unterliegt dann nur der Netto Rechnungsbetrag. Die Vereinfachung muss beim Finanzamt beantragt werden.
Einkommensteuer
Pfandzahlungen sind Betriebseinnahmen. Für fällige spätere Pfandrückzahlungen ist eine Rückstellung zu bilden, und zwar in der Höhe, wie mit der Zahlung tatsächlich zu rechnen ist. Für Rückholungen von Leergut ist keine Rückstellung zu bilden. Für selbst verauslagte Pfandgelder ist eine Forderung auf Rückerstattung zu aktivieren. Forderungen und Rückstellungen dürfen nicht saldiert werden
Im Zweifelsfall sollte man bei seiner IHK und dem eigenen FA nachfragen - die sind in der regel ganz nett, wenn sie helfen können.
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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mielket
14.10.2025 10:40:17
Naja, wäre EC&T nativ für MacOS entwickelt worden und man bräuche einen Mac-Emulator drumrum, damit es auf Windows läuft, gäbe es auch Reibungsverluste.
Thomas R
04.10.2025 11:39:18
Danke, ich weiß schon, warum ich lieber in der Win-Welt lebe.
mielket
04.10.2025 11:12:27
Der Plugin-Manager kann nur EC&T updaten, nicht das Crossover, das im EasyCT4Mac.zip Paket enthalten ist.
mielket
04.10.2025 11:09:47
nicht ganz: Das Problem war, dass der Fehler nicht in der EC&T-Software an sich steckte, sondern in der Windows-Simulation der Firma Codeweavers drum herum.
Thomas R
04.10.2025 07:48:12
@thomas_stahl Wenn du auf das Icon des Button "Plugin" klickst geht dein Wunsch in Erfüllung.
thomas_stahl
03.10.2025 20:43:01
Version 3.4. hat meine Druck-Probleme gelöst! Danke
thomas_stahl
03.10.2025 20:37:06
Warum gibt es keinen Button "Update" wo ich einfach die neueste version einfach Installieren kann?