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Privatanteil Betriebs-PKW bei Umsatzsteuerpflicht
conviva
Hallo,

hatte hier im Forum bisher noch keine detaillierten Angaben zur privaten
Buchung eines KFZ als notwendiges Betriebsvermögen bei Umsatzsteuer-
pflicht nach Fahrtenbuchabrechnung gefunden.
Habe ein wenig recherchiert und die Vorgehensweise wie folgt gelöst.

Alle Kosten werden in der laufenden Buchführung als Betriebsausgaben
gebucht, zusätzlich die Abschreibung - die Vorsteuer der Betriebsausgaben
wandern automatisch ins entsprechende Konto.

KFZ wurde gebraucht von Privat in das Unternehmen eingebracht.
Versteuerung der Privatnutzung nach der Fahrtenbuchmethode:
(Beispiel mit einfachen Werten)

1. Gesamtkosten ohne UST (einschl. Abschreibung): 8.000 Eur
2. Abzug der Kosten, die nicht mit Vorsteuer belastet waren: 1.000 Eur
3. Gesamtkosten mit Vorsteuerbelastung: 7.000 Eur

4. Privater Nutzungsanteil 40% von 1 = 3.200 Eur
5. Bemessungsgrundlage für Umsatzsteuer: 40% von 3 = 2.800 Eur
6. Umsatzsteuer 19% auf 5 = 532 Eur

Somit sind als Betriebseinnahmen zu versteuern:
- 3.200 Eur in Zeile 10 (Private KFZ-Nutzung)
- 532 Eur in Zeile 7 (UST auf unentgeltliche Wertabgaben)

Da keine Vorsteuer auf Anschaffungskosten auch keine UST
auf privaten Nutzungswert.

Es ist erforderlich ein separates Berechnungsblatt zu erstellen um
die vorsteuerbelasteten Kosten von den Nettokosten (Vers. Steuer etc.)
zu trennen und die Berechnung durchzuführen, ist in ECT automatisch
nicht möglich.

Frage:
Könnt ihr diese Vorgehensweise bestätigen? oder habt eventuell
noch Anregungen dazu?


Gruss
Conviva
 
joey
Klingt gut. Falls irgendwann mal daran gedacht ist, sich einen neuen Wagen zuzulegen, dann den § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG mal nicht aus den Augen lassen. Wenn man den Wagen verkauft oder für einen neuen in Zahlung gibt, dann wird Umsatzsteuer fällig, anders, wenn man den Wagen privat entimmt, dann schliesst die obige Vorschrift die Besteuerung aus, vorausgesetzt man hat nicht zuviele Umbauten mit Vorsteuerabzug an dem Fahrzeug vorgenommen.

Nach der Privatentnahme bleibt es dann unbelassen, den Wagen steuerfrei zu verkaufen bzw. in Zahlung zu geben. Die Möglichkeit sollte man sich offenlassen.
 
conviva
Danke für's Feedback.

Bei der Gestaltung bezüglich der Umsatzsteuer ist aber darauf zu achten,
dass das Finanzamt den Vorgang nicht als Gestaltungsmissbrauch ansieht.
Das kann passieren, wenn die Zeitspanne zwischen Entnahme und Verkauf
zu kurz ist.
(OFD Frankfurt 20.6.2002, DB 2002 S. 1859).
Gruss
Conviva
 
joey
Auszug aus der Verfügung des OFD Frankfurt v. 20.06.2002


"Wird der Gegenstand ausschließlich unternehmerisch genutzt, so ist er zwingend dem Unternehmensvermögen in vollem Umfang zuzurechnen. Das vorgenannte EuGH-Urteil steht dem - ungeachtet vereinzelter anderslautender Literaturstimmen - nicht entgegen. Der EuGH weist in dem vorgenannten Urteil darauf hin, dass eine Versteuerung vermieden werden kann, wenn der Gegenstand aus dem Unternehmensvermögen entnommen wird und die spätere Veräußerung im nichtunternehmerischen Bereich erfolgt. Hier stellt sich jedoch die Frage, ob der Tatbestand des Gestaltungsmissbrauchs i. S. des § 42 AO erfüllt ist. Dies ist nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Entnahme und Veräußerung kommt eine indizielle Bedeutung zu."

Wird man zu bedenken haben. Jedoch ist der Versuch der Steuervermeidung nicht automatisch gleichbedeutend mit einem Gestaltungsmissbrauch.

"Rechtsmissbrauch
Durch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darf es nach § 42 AO nicht zu einer Steuervermeidung kommen. Ein solcher Rechtmissbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die, "gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist". Diese schwer verständliche Formulierung des BFH soll letztlich nichts anderes aussagen, als das man tunlichst auch einen anderen (z.B. wirtschaftlichen) Grund für die Gestaltung erkennen können sollte, als die Steuerersparnis. Der BFH führt aber ausdrücklich aus, dass das Motiv, Steuern zu sparen, eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen macht. Das gilt auch für Gestaltungen unter Angehörigen."

Das sehe ich persönlich bei der Inzahlungnahme eines PKW als nicht problematisch an, aber das ist halt jetzt immer Ansichtssache. Du hast recht, wenn du auf eine mögliche Gegenposition aufmerksam machst.


Stärker wirkt bei mir aber die Rechtsprechung des EuGH veröff. in UVR 2001, S. 262, die durch den BFH Entscheid v. 31.01.2002 V R 61/96 BStBl. 2003 II S. 813 bestätigt wird.

"ohne vorherigen Vorsteuerabzug ist es unzulässig die Entnahme nach dieser Vorschrift zu besteuern. Wenn der Steuerpflichtige den Gegenstand später veräußert, so ist diese Leistung seinem privaten Bereich zuzurechnen, sie unterliegt daher nicht dem Mehrwertsteuersystem."

Der BFH hat in seiner Entscheidung nicht auf den Entnahmezeitpunkt abgestellt und denn Verkauf des PKW ohne USt-Ausweis konkludent als Entnahmehandlung gewertet. Diese Senatsentscheidung würde ich daher jederzeit anwenden wollen.

Da höchstrichterliche Rechtsprechung in Gesetzeskraft erwachst, verlasse ich mich lieber auf sie, als auf Verwaltungserlasse.

Guten Rutsch dann noch.
Bearbeitet von joey am 31.12.2007 17:06:14
 
muepo
Hallo, habe zu diesem Thema auch noch Fragen.

Mein Privat KFZ ist geleast und ich führe ebenfalls ein Fahrtenbuch. Ich habe allerdings einen wesentlich höheren Privaten Nutzungsanteil. Dieser liegt bei 88 % (ist das dann ein "gewillkürtes Betriebsvermögen"?).

Kann ich die von conviva beschriebene Vorgehensweise auch bei mir anwenden?

Wie gehe ich aber vor um die anteilige Vorsteuer von meinen Gesamtkosten (Leasingrate, Benzin, usw...) vom FA zurück zubekommen?
Ebenfalls auf einem separaten Berechnungsblatt darstellen und dann bei der Umsatzsteuererklärung für 2007 nachträglich geltend machen?
Wie kann ich das in EasyCash&Tax darstellen?

Hoffentlich kann mir jemand helfen?

 
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BernhardT
13.03.2026 11:36:50
Problem gelöst?

kkoefteg
11.03.2026 13:50:05
Vielen Dank.

BernhardT
11.03.2026 12:32:41
Stimmt der Pfad zum Datenverzeichnis?
Links oben auf das Programm-Icon klicken und dann ggf. das richtige Verzeichnis auswählen. Besser einen Thread im Forum eröffnen.

kkoefteg
10.03.2026 22:06:14
Nach dem Update bekomme ich die Meldung „Software neu installiert“. Die Software springt sofort zu Buchungsjahr und Währung. Die Felder Unternehmen, Finanzamt usw. sind leer. Die angelegten Konten

mielket
26.02.2026 18:29:38
Bei meinem kleinen GoBD-Tool war das Software-Signatur-
zertifikat abgelaufen. Ich habe es auf der Download-Seite aktualisiert.

mielket
11.02.2026 14:10:50
Tut mir Leid, wenn immer noch nicht alle den Newsletter bekommen haben aber mein neuer Webspace-Provider hat den EMail-Versand auf 60 pro Stunde gedrosselt. Kann also noch bis zum Wochenende dauern...

fantes11
03.02.2026 11:48:14
Es funktioniert sehr gut. Wie immer. Danke.

mielket
30.01.2026 18:10:58
Kleines Update: Es fehlen nur noch die deutschen USt.-Erkl.- Formulare 2025 und 2026...

mielket
12.01.2026 13:32:16
@sternkieker Nein, ich lass mir Zeit damit. Die Frist bis 10. gilt überigens nur für USt.-Voanmeldungen
-- die USt.-Erklärung kannst Du locker auch im Sommer machen.

Thomas R
07.01.2026 18:40:16
@Sternkieker Die USt-Erklärung 2025 sind im Grunde ja nur 2 Zahlen. Das kannst du schon elektronisch über Elster vornehmen.

sternkieker
07.01.2026 17:22:09
Besteht die Möglichkeit, dass das Formular Umsatzsteuererklär
ung 2025 bis zum 10.1.26 online ist ?? Grüße aus Berlin Sternkieker

hhoffmann
06.01.2026 20:33:25
@mielket Danke für die Info. Prima! Wink

mielket
05.01.2026 12:08:57
Ein gutes Neues wünsche ich euch auch!

mielket
05.01.2026 12:07:59
@thomas_stahl schick mir mal einen screenshot. Wegen Datensicherungsopt
ionen: Ist normal -- wähle einfach eine der Optionen; die drückt dann automatisch auf OK.

mielket
05.01.2026 12:05:10
@hhoffmann Im Verlaufe des Januar kommt das Formular-Update. Benutze bis dahin provisorisch das EÜR2024.

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