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Verdeckter Preisnachlass
larsi001
Hallo.
Ich habe eine Frage zum verdeckten Preisnachlass.
Ich verkaufe einem Kunden ein Neufahrzeug im Wert von 27.000 € Brutto.
Sein altes Fahrzeug nehme ich für 10.000 Euro Brutto in Zahlung. Da ich dieses Fahrzeug aber nur für 8.000 Euro wieder verkaufen kann, gewähre ich ihm also einen verdeckten Preisnachlass von 2.000 Brutto. Ziel ist es jetzt, für diese 2.000 Euro Brutto die Umsatzsteuer vom Finanzamt wieder zu bekommen bzw.die Umsatzsteuer um den Betrag zu mindern.
Wie muss ich dies buchen? Muss ich dabei den Verkaufspreis des NW von 27.000 Euro auf 25.000 reduzieren oder geht es auch anders?

Danke für Antworten
 
joey
(10) 1 Nimmt ein Wiederverkäufer beim Verkauf eines Neugegenstandes einen Gebrauchtgegenstand in Zahlung und leistet der Käufer in Höhe der Differenz eine Zuzahlung, ist im Rahmen der Differenzbesteuerung als Einkaufspreis nach § 25 a Abs. 3 UStG der tatsächliche Wert des Gebrauchtgegenstandes anzusetzen. 2 Dies ist der Wert, der bei der Ermittlung des Entgelts für den Kauf des neuen Gegenstandes tatsächlich zugrunde gelegt wird. 3 Bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen in der Kraftfahrzeugwirtschaft ist grds. nach Abschnitt 153 Abs. 4 zu verfahren. 4 Wenn jedoch die Höhe der Entgeltsminderung nicht nachgewiesen und das Neuwagenentgelt nicht um einen “verdeckten Preisnachlass” gemindert wird, kann im Rahmen der Differenzbesteuerung der Betrag als Einkaufspreis für das Gebrauchtfahrzeug angesetzt werden, mit dem dieses in Zahlung genommen, d. h. auf den Neuwagenpreis angerechnet wird.


Beispiel:
Der Verkaufspreis eines fabrikneuen Kraftwagens beträgt 17 400,00 EUR (15 000,00 EUR + 2 400,00 EUR Umsatzsteuer). Im Kaufvertrag zwischen dem Kraftfahrzeughändler und dem Kunden (Nichtunternehmer) wird vereinbart, dass
– der Händler ein Gebrauchtfahrzeug des Kunden mit 8 500,00 EUR in Zahlung nimmt und
– der Kunde den Restbetrag von 8 900,00 EUR in bar bezahlt.
Der Kraftfahrzeughändler verkauft das Gebrauchtfahrzeug nach einem Monat für 10 000,00 EUR an einen Nichtunternehmer im Inland.

1. Berücksichtigung des verdeckten Preisnachlasses
a) Ermittlung des tatsächlichen Wertes des Gebrauchtfahrzeugs nach Abschnitt 153 Abs. 4:
Verkaufserlös für das Gebrauchtfahrzeug 10 000,00 EUR
./. Reparaturkosten 500,00 EUR
./. Verkaufskosten (pauschal 15 % von 10 000,00 EUR) 1 500,00 EUR
tatsächlicher Wert des Gebrauchtfahrzeugs 8 000,00 EUR
verdeckter Preisnachlass 500,00 EUR
Bemessungsgrundlage für den Verkauf des Neufahrzeugs:
Barzahlung des Kunden 8 900,00 EUR
+ tatsächlicher Wert des Gebrauchtfahrzeugs 8 000,00 EUR
16 900,00 EUR
./. darin enthaltene Umsatzsteuer (Steuersatz 16 %) 2 331,03 EUR
Bemessungsgrundlage 14 568,97 EUR
c) Bemessungsgrundlage für den Verkauf des Gebrauchtfahrzeugs nach § 25 a Abs. 3 Nr. 1[richtig] Satz 1 UStG:
Verkaufspreis 10 000,00 EUR
./. tatsächlicher Wert des Gebrauchtfahrzeugs
(= Einkaufspreis im Sinne des § 25 a Abs. 3 UStG)
8 000,00 EUR
Differenz 2 000,00 EUR
./. darin enthaltene Umsatzsteuer (Steuersatz 16 %) 275,86 EUR
Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung 1 724,14 EUR
2. Nichtberücksichtigung des verdeckten Preisnachlasses
a) Bemessungsgrundlage für den Verkauf des Neufahrzeugs:
Barzahlung des Kunden 8 900,00 EUR
+ Anrechnungswert des Gebrauchtfahrzeugs 8 500,00 EUR
17 400,00 EUR
./. darin enthaltene Umsatzsteuer (Steuersatz 16 %) 2 400,00 EUR
Bemessungsgrundlage 15 000,00 EUR
Bemessungsgrundlage für den Verkauf des Gebrauchtfahrzeugs nach § 25 a Abs. 3 Nr. 1[richtig] Satz 1 UStG:
Verkaufspreis 10 000,00 EUR
./. Anrechnungswert des Gebrauchtfahrzeugs 8 500,00 EUR
Differenz 1 500,00 EUR
./. darin enthaltene Umsatzsteuer (Steuersatz 16 %) 206,90 EUR
Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung 1 293,10 EUR
Die Summe der Bemessungsgrundlagen beträgt in beiden Fällen 16 293,10 EUR."


Da hast du dir ein kompliziertes Thema ausgesucht, vielleicht liest du dir das erst mal durch und wenn noch was unklar ist, dann meldest du dich wieder. Du siehst, das bezüglich des "verdeckten Preisnachlasses" der Abschnitt 153 (4) der UStR massgeblich ist. Den kann man sich ruhig mal ergoogeln und nachlesen.
Bearbeitet von joey am 15.12.2007 15:33:52
 
joey
"4) 1 Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Neuwagens einen Gebrauchtwagen in Zahlung und leistet der Käufer in Höhe des Differenzbetrags eine Zuzahlung, liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor. 2 Zum Entgelt des Händlers gehört neben der Zuzahlung auch der gemeine Wert des in Zahlung genommenen gebrauchten Fahrzeuges. 3 Wird der Gebrauchtwagen zu einem höheren Preis als dem gemeinen Wert in Zahlung genommen, liegt ein verdeckter Preisnachlass vor, der das Entgelt für die Lieferung des Neuwagens mindert.
Beispiel 1:
Der Verkaufspreis eines neuen Kraftwagens beträgt 17 400 EUR. Der Kraftfahrzeughändler nimmt bei der Lieferung des Neuwagens ein gebrauchtes Fahrzeug, dessen gemeiner Wert 8 000 EUR beträgt, mit 8 500 EUR in Zahlung. Der Kunde zahlt 8 900 EUR in bar.
Der Kraftfahrzeughändler gewährt einen verdeckten Preisnachlass von 500 EUR. Das Entgelt für die Lieferung des Neuwagens berechnet sich wie folgt:

Barzahlung 8 900,00 EUR
+ gemeiner Wert 8 000,00 EUR
16 900,00 EUR
./. darin enthaltene Umsatzsteuer (Steuersatz 16 %) 2 331,03 EUR
= Entgelt 14 568,97 EUR
4 Ein verdeckter Preisnachlass kann mit steuerlicher Wirkung nur anerkannt werden, wenn die Höhe der Entgeltsminderung nachgewiesen wird. 5 Der Kraftfahrzeughändler kann den gemeinen Wert des in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens wie folgt ermitteln:
1. Wenn im Zeitpunkt der Übernahme des Gebrauchtwagens ein Schätzpreis eines amtlich bestellten Kraftfahrzeugsachverständigen festgestellt worden ist, kann dieser als gemeiner Wert anerkannt werden.
2. 1 Bei Fahrzeugen, die innerhalb einer Frist von 3 Monaten seit Übernahme weitergeliefert werden, kann als gemeiner Wert der Verkaufserlös abzüglich etwaiger Reparaturkosten, soweit die Reparaturen nicht nach der Übernahme durch den Kraftfahrzeughändler von diesem verursacht worden sind, und abzüglich eines Pauschalabschlags bis zu 15 % für Verkaufskosten anerkannt werden. 2 Ein höherer Abschlagssatz ist nur anzuerkennen, wenn der Unternehmer entsprechende stichhaltige Kalkulationen vorlegt. 3 Reparaturen sind nur mit den Selbstkosten, also ohne Gewinnzuschlag, zu berücksichtigen. 4 Zu den Reparaturen in diesem Sinne rechnet nicht das Verkaufsfertigmachen. 5 Die Kosten hierfür sind durch den Pauschalabschlag abgegolten.
3. 1 Bei Fahrzeugen, die nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten seit Übernahme, sondern erst später weitergeliefert werden, kann der Verkaufserlös abzüglich etwaiger Reparaturkosten wie bei Nummer 2, aber ohne Pauschalabschlag als gemeiner Wert anerkannt werden. 2 Bei der Ermittlung des gemeinen Werts in den Fällen 2 und 3 ist vom Brutto-Verkaufserlös (einschließlich Umsatzsteuer) auszugehen. 3 Der daraus ermittelte gemeine Wert ist ebenfalls der Bruttowert (einschließlich Umsatzsteuer).
Beispiel 2:

Verkaufspreis des Neufahrzeugs
(15 000 EUR + 2 400 EUR Umsatzsteuer)
17 400 EUR
Barzahlung 8 900 EUR
Anrechnung Gebrauchtfahrzeug 8 500 EUR
Ermittlung des gemeinen Werts
Verkaufserlös 10 000 EUR
./. Reparaturkosten 500 EUR
./. Verkaufskosten (15 % von 10 000 EUR) 1 500 EUR
= Gemeiner Wert 8 000 EUR
Verdeckter Preisnachlass 500 EUR
Ermittlung des Entgelts
Barzahlung 8 900 EUR
+ Gemeiner Wert des Gebrauchtfahrzeugs 8 000 EUR
16 900 EUR
./. darin enthaltene 13,79 % Umsatzsteuer (Steuersatz 16 %) 2 331 EUR
Die Umsatzsteuer vermindert sich um (2 400 EUR ./. 2 331 EUR) = 69 EUR
6 Ist der festgestellte gemeine Wert des in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens höher als der Inzahlungnahmepreis, hat der Kraftfahrzeughändler außer der Zuzahlung den höheren gemeinen Wert zu versteuern. 7 Die Regelung zur Ermittlung des gemeinen Wertes kann auch angewendet werden, wenn das in Zahlung genommene Fahrzeug nicht weiterverkauft, sondern verschrottet wird. 8 In diesem Fall kann der gemeine Wert des Fahrzeugs mit 0 EUR bzw. mit dem Schrotterlös angesetzt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es innerhalb von 3 Monaten oder später verschrottet wird. 9 Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Verschrottung des Fahrzeugs vom Händler in geeigneter Weise, mindestens durch Vorlage des entwerteten Kfz-Briefs nachgewiesen wird.
(5) 1 In den Fällen, in denen bei der Lieferung eines Neuwagens und der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens ein verdeckter Preisnachlass gewährt wird, ist ggf. § 14 c Abs. 1 UStG anzuwenden. 2 Der Kraftfahrzeughändler, der in einem derartigen Fall eine Rechnung erteilt, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und der angegebene Steuerbetrag von dem nicht um den verdeckten Preisnachlass geminderten Entgelt berechnet worden ist, schuldet den Steuermehrbetrag nach § 14 c Abs. 1 Satz 1 UStG. 3 Eine Berichtigung der geschuldeten Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1 Nr. 1[richtig] Satz 1 UStG erfordert nach § 14 c Abs. 1 Satz 2 UStG, dass der in der Rechnung ausgewiesene Steuerbetrag berichtigt wird."

Das ist noch einmal der Wortlaut des A 153 (4) der UStR (Erl. § 10 UStG) der den Tausch mit Baraufgabe bei Neuwägen bei denen zusätzlich ein Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben wird regelt. Der Abschnitt ist voll einschlägig auf deinen Fall. Meine vorigen Ausführungen behandeln noch die Anwendung der Differenzbesteuerung, die auch ein Problem sein könnte, wenn du den in Zahlung genommenen Gebrauchtwagen weiterveräusserst. Hoffe dir damit gedient zu haben.
 
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mielket
14.10.2025 10:40:17
Naja, wäre EC&T nativ für MacOS entwickelt worden und man bräuche einen Mac-Emulator drumrum, damit es auf Windows läuft, gäbe es auch Reibungsverluste.

Thomas R
04.10.2025 11:39:18
Danke, ich weiß schon, warum ich lieber in der Win-Welt lebe. Wink

mielket
04.10.2025 11:12:27
Der Plugin-Manager kann nur EC&T updaten, nicht das Crossover, das im EasyCT4Mac.zip Paket enthalten ist.

mielket
04.10.2025 11:09:47
nicht ganz: Das Problem war, dass der Fehler nicht in der EC&T-Software an sich steckte, sondern in der Windows-Simulation
der Firma Codeweavers drum herum.

Thomas R
04.10.2025 07:48:12
@thomas_stahl Wenn du auf das Icon des Button "Plugin" klickst geht dein Wunsch in Erfüllung.

thomas_stahl
03.10.2025 20:43:01
Version 3.4. hat meine Druck-Probleme gelöst! Danke

thomas_stahl
03.10.2025 20:37:06
Warum gibt es keinen Button "Update" wo ich einfach die neueste version einfach Installieren kann?

mielket
01.10.2025 17:36:13
... bzw. "reverse charge", z.B. hier

Thomas R
01.10.2025 17:23:24
@olip In der Forensuche mal "Auslandsbuchung" eingeben.

olip
01.10.2025 13:09:03
Hallo brauche hilfe , waren einkauf B2B aus eu ausland wo kann ich das verbuchen laut steuerberater muss das seperat angegeben werden . grss oliver

mielket
29.09.2025 11:14:40
Mehr dazu hier: https://easyct.de/
news.php?readmore=
181
PS: Hast Du auch einen Druckertreiber installiert? (Auch wenn Du nur PDFs brauchst!)

mielket
29.09.2025 11:13:13
@thomas_stahl Ich nehme an, dass Du per Plugin-Manager geupdatet hast. Brauchst aber das komplette Mac-Paket.

thomas_stahl
28.09.2025 12:19:33
@mielke...ich habe ECT v3.3 und iOS Mac OS Sequoia 15.6.1 ...und wenn ich als PDF sichere haben diese immer 0 byte

mielket
25.09.2025 16:50:02
@thomas_stahl Um wieder drucken zu können, musst Du das neue MacOS-Paket mit EC&T v3.x installieren. Updaten hilft nix.

Thomas R
21.09.2025 20:33:42
@thomas_stahl Hast du über Druck > Druckerauswahl nicht verschiedene Möglichkeiten? Wie Microsoft (Office) zu oder Adobe zu PDF?

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