Rechnungen per Mail vs. Rechnungen per Post
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_robert_ |
Geschrieben am 25.10.2007 18:09:09
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Hallo,
für alle Rechnungen, die man z.B. per Mail bekommt soll bzw. muss man im Besitz einer digitalen Signatur sein, damit die Rechnung vom Finanzamt anerkannt wird.
Was, wenn man sich die Rechnungen ausdruckt? Prüft das FA dann, auf welchem Weg der Rechnungsersteller diese verschickt hat?
Bspw habe ich für die easy c&t - Spende auch nur eine Rechnung in digitaler Form per Mail bekommen. Allerdings ohne Signatur. Nun frage ich mich, wie das ganze aussieht, wenn ich diese Rechnung drucke, ob es da mal zu Problemen kommen könnte, dass die Rechnung nicht anerkannt wird. |
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mielket |
Geschrieben am 08.11.2007 05:02:16
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Zitat _robert_ schrieb:
für alle Rechnungen, die man z.B. per Mail bekommt soll bzw. muss man im Besitz einer digitalen Signatur sein, damit die Rechnung vom Finanzamt anerkannt wird.
Hast Du dafür eine Quelle? Ich bekomme meine Telefonrechnungen auch alle nur per Mail. Ich glaube bei Amazon ist es nicht anders.
Zitat Was, wenn man sich die Rechnungen ausdruckt? Prüft das FA dann, auf welchem Weg der Rechnungsersteller diese verschickt hat?
Vielleicht anhand der Unterschrift? Stempel? Ich bekomme vom Finanzamt selbst auch nur nicht-unterschriebenes und das ist auch gültig.
Und dann möchte ich an die gute alte Buchhaltertradition des Eigenbelegs erinnern.
Nein, ich glaube da bist Du ein bisschen zu ängstlich. Spätestens wenn das FA die Überweisung auf Deinem Kontoauszug sieht, wird es zufrieden sein. Der Einzige Schwachpunkt, den die halbautomatisch erstellten EC&T-Rechnungen aufweisen ist, dass sie manchmal nicht die Adresse des Empfängers enthalten und ich dehne das Gesetz ein wenig indem ich stattdessen die mail-Adresse einsetze. Aber mir ist bisher noch von keiner beanstandeten EC&T 'Spenden-Rechnung' bekannt.
Aber sollte es tatsächlich zu einer Beanstandung kommen und das Finanzamt eine Rechnung auf handgeschöpftem Papier fordern, die ich mit eigenem Blut zu unterschreiben hätte, kannst Du Dich ja immer noch bei mir melden. 
Zitat Bspw habe ich für die easy c&t - Spende auch nur eine Rechnung in digitaler Form per Mail bekommen. Allerdings ohne Signatur. Nun frage ich mich, wie das ganze aussieht, wenn ich diese Rechnung drucke, ob es da mal zu Problemen kommen könnte, dass die Rechnung nicht anerkannt wird.
Es gibt meines Wissens noch keine offizielle elektronische Signatur, die vom Finanzamt anerkannt (geschweige denn geprüft) werden würde. Klar habe ich einen öffentlichen PGP-Schlüssel für meine Mail-Adresse, aber es ist mehr als zweifelhaft, dass die staatliche Stellen dieses anarchistische Verfahren in irgendeinerweise einsetzen würde. |
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_robert_ |
Geschrieben am 08.11.2007 16:16:37
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Zitat mielket geschrieben:
Hast Du dafür eine Quelle?
Hier gibt es z.B. einen Artikel darüber:
http://www.wdr.de/radio/wdr2/quintess...2765.phtml
Ich werd die Rechnung jetzt erstmal so verwenden.
Bearbeitet von _robert_ am 08.11.2007 16:16:59
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Sujan |
Geschrieben am 11.11.2007 02:01:31
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Um die Kosten als Betriebsausgaben zu berechnen reicht ein einfacher Rechnungsausdruck aus. Die Signatur ist nur wichtig für den Vorsteuerabzug. Der ist ohne Signatur bei elektronisch zugesandten Rechnungen nicht erlaubt. Insgesamt sehr komplexes Thema...
Sehr ausführliche Diskussion dazu:
http://www.traum-projekt.com/forum/94-recht-and-co/70377-rechnung-per-email-qualifizierte-signatur.html |
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mielket |
Geschrieben am 05.12.2007 23:34:08
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Hab mich jetzt auch mal schlau gemacht. Die Akzeptanz der elektronischen Signatur ist ja nicht gerade sehr hoch. Ich werde mir jedenfalls nicht einen Kartenleser und eine nur wenige Jahre gültige Signatur-Karte für viel Geld leisten können.
Da finde ich das Konzept des ELSTER-Stick schon besser. Für 40 Euro erhält man einen USB-Stick mit Kryptoprozessor, mit dem man allerdings lediglich eine etwas verbesserte Sicherheit gegenüber dem Basis-Zertifizierungsverfahren von Elster hat. Wenn die Elster-Leute ein bisschen visionärer wären, würden sie den Funktionsumfang auf elektronische Rechnungen erweitern. Da die Zertifikate ja schon bei der Finanzverwaltung gespeichert sind und sie selbst Hauptnutzer der Überprüfung elektronisch signierter Rechnungen wären, wäre dies doch naheliegend.
Ich glaube, den schreib ich mal eine mail... |
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mielket |
Geschrieben am 14.12.2007 12:33:19
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Hier eine Stellungnahme der Elster-Hotline:
Zitat Sehr geehrter Herr Mielke,
wir haben Ihre Anfrage erhalten und bedanken uns für Ihr Interesse an Elster
und ElsterFormular. Bitte lesen Sie folgende Informationen zu Ihrer Anfrage:
Sie schreiben:
> >Grundsätzlich finde ich das Konzept des ELSTER-Stick zur
> >Authentifizierung der Steueranmeldung gut, da die Akzeptanz der
> >elektronischen Signatur ja nicht sehr hoch sind bei den derzeitigen Kosten.
> >
> >Kann das Finanzamt damit auch digitale Signaturen z.B. zur Anerkennung
> >des Vorsteuerabzugs in elektronischen Rechnungen überprüfen? Ich habe
> >dazu keine Informationen gefunden. (Da die Zertifikate ja schon bei der
> >Finanzverwaltung gespeichert sind und sie selbst Hauptnutzer der
> >Überprüfung elektronisch signierter Rechnungen wären, wäre dies doch
> >naheliegend.) Wenn dem nicht so ist, was ist der Grund dafür, dass er
> >nicht zur Signierung verwendbar sind bzw. dass mit dem ELSTER-Stick
> >signierte Rechnungen nicht anerkannt werden können?
Antwort:
Leider sind weder das Software-Zertifikat noch der ElsterStick zur
Überprüfung der digitalen Signatur z.B. bei elektronischen Rechnung
geeignet.
Bei beiden Zertifizierungsarten, ElsterStick wie auch Software-Zertifikat,
sind die Zertifikate an eine bestehende Steuernummer gebunden. Im
Gegensatz hierzu ist die Signaturkarte an eine Person gebunden, die
sich dem Kartenherausgeber gegenüber ausweisen musste.
Da beim ElsterStick und/oder dem Software-Zertifikat auch die
Möglichkeit eines 'Organisations'-Zertifikats, z.B. für Firmen,
Steuerberaterpraxen etc., besteht, ist eine eindeutige Zuordnung des
Zertifikats an eine bestimmte Person, anders als bei der Signaturkarte,
nicht möglich.
Wir hoffen, Ihnen mit unseren Ausführungen weitergeholfen zu haben.
Ich habe dann nochmal nachgehakt:
Zitat Hallo!
Es wäre doch aber möglich, die mit dem Elster-Zertifikat digital
unterschriebene Rechnung auf Unterschriften von natürlichen Personen zu
beschränken, was sie der eigenhändigen Unterschrift gleichwertig machen
würde. Schließlich darf man davon ausgehen, dass jeder im Auftrag einer
Organisation handelnde auch eine Steuernummer hat.
Gruß, Thomas Mielke
Die Antwort darauf:
Zitat Sehr geehrter Herr Mielke,
wir haben Ihre Anfrage erhalten und bedanken uns für Ihr Interesse. Bitte lesen Sie folgende Informationen zu Ihrer Anfrage:
auch wenn es vielleicht aus Vereinfachungsgründen wünschenswert wäre, den ELSTER-Stick zur Rechnungssignierung zu verwenden, ist dies derzeit
nicht möglich:
Nach § 14 Abs. 1 S.2 Umsatzsteuergesetz (UStG) können Rechnungen auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf
elektronischem Weg übermittelt werden. Bei der elektronischen Übermittlung muss die Rechnung nach § 14 Abs. 3 UStG mit einer
qualifizierten elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische
Signatur mit Anbieter-Akkreditierung versehen sein.
Eine qualifizierte Signatur, das Gegenstück zur handschriftlichen
Unterschrift, im Sinne des Signaturgesetzes ist derzeit nur mittels
qualifizierten Signaturkarten möglich. D.h. weder mit dem ELSTER-Stick, noch mit der ELSTER-Soft-PSE können qualifizierte Signaturen erstellt
werden und daher können diese auch nicht für die, gesetzlich
vorgeschriebene, qualifizierte Rechnungssignierung verwendet werden.
Wir hoffen, wir konnten Ihnen damit weiterhelfen.
Also Deckung gesucht hinter Paragraphen... :-(
Vielleicht reg ich mal beim Finanzministerium eine entsprechende Gesetzesänderung an... |
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mielket |
Geschrieben am 14.12.2007 13:37:17
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Seiten Administrator
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So, jetzt das volle Programm:
Zitat Guten Tag!
Ich hätte da eine Frage an den Herrn Finanzminister:
Nach § 14 Abs. 1 S.2 Umsatzsteuergesetz (UStG) können Rechnungen auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf
elektronischem Weg übermittelt werden. Bei der elektronischen Übermittlung muss die Rechnung nach § 14 Abs. 3 UStG mit einer
qualifizierten elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung versehen sein.
Nun ist aber das Verfahren der elektronischen Signatur für viele Kleingewerbetreibende und Freiberufler mit hohen Kosten verbunden. Ein Ausweg wäre es, diesen Gruppen zu erlauben, ihre Rechnungen mittels des im Elster Stick gespeicherten Zertifikats zu signieren. Dazu müsste ELSTER um die Möglichkeit erweitert werden, beliebeigen Text zu signieren, nicht nur die übermittelten Steuererklärungen. Diese Lösung ist kostengünstiger als eine volle elektronische Signatur, weil weniger Hardware benötigt wird. Außerdem würde es den Vorteil bieten, dass die Stelle, die das Hauptinteresse hat, die Signatur einer Rechnung zu überprüfen, auch gleichzeitig die Zertifizierungsstelle ist: Die Finanzverwaltung.
Damit wäre im Rahmen von ELSTER tatsächlich einmal etwas an Erleichterung und Vereinfachung für den Steuerbürger getan. Im Moment besteht ja der Nutzen von ELSTER rein in der Rationalisierung der Bearbeitung von Steuererklärungen innerhalb der Finanzämter.
Was spricht dagegen, genannten Paragraphen in diesem Sinne zu ergänzen?
Mit freundlichen Grüßen
Dipl. Sozialökonom Thomas Mielke
Ich bin mal gespannt, was da als Antwort kommt! |
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joey |
Geschrieben am 14.12.2007 17:13:59
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Wünsche schon mal viel Glück bei dem Unterfangen. Die Denkart der Finanzbehörden ist halt eben dann doch anders, als die eines Unternehmers oder Idealisten, der Charity-Software anbietet.
Der Sinn und Zweck des Bestehens auf einer qualifizierten elektronischen Signatur ist nicht das Abstellen auf eine möglichst sichere Technik, die Motivation dahinter ist das Verdrängen der elektronischen Abrechnungssysteme gegenüber dem Papiersystem. Einem Informatiker erscheint das nicht einleuchtend, weil der Trend in die andere Richtung geht, aber die Finanzbehörden brauchen diese Form der Verkomplifizierung um bei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen möglichst viel Vorsteuer-Guthaben wieder abziehen zu können. Darauf laufen auch die vielen komplizierten Regelungen in den UStR und der UStDV, sowie die zahllosen Erlasse des BMF hinaus. Ein kleiner Formfehler und schwupps, die Vorsteuer ist, oft nicht wiederbringbar, verloren.
Je teurer die Anforderungen an das System der Signatur, um so weniger muss sich die Verwaltung mit elektronischen Rechnungen herumschlagen, wenn man da weltweit schon mit elektronischen Rechnungen hantiert, dann werden die doch noch sicherlich in den nächsten beiden Jahren bei Umsatzsteuerprüfungen rausfliegen. Bei allen hehren Prinzipien, die im Steuerrecht gelten sollten, überwiegt doch eines eindeutig, das ist das Kassationsprinzip.
Da sehe ich nicht, dass das System ELSTER, das wie wiederholt von der Finanzverwaltung geäussert, keine Serviceleistung an Steuerpflichte darstellen soll, zweckentsprechend eingesetzt werden sollte. Da fehlt schlicht und ergreifend die Motivation dafür. Aber eine freundlich aber ablehnende Antwort wird sicherlich noch dabei herumkommen. |
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Tomy |
Geschrieben am 04.01.2008 02:55:11
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Es soll ein internes Papier beim Finanzministerium existieren, die Mwst-Einnahmen um eine Prozentzahl x zu erhöhen, egal wie. Wenn ich eine Rechnung verändern wollte, könnte ich das auch mit einem halbwegs guten Scanner machen. Da heute weitgehenst bargeldloser Verkehr herscht, macht das ganze keinen Sinn. In der Praxis bekomt man auf Onlinerechnungen meist einen Nachlass, bei Kleinstrechnungen macht das auch Sinn. Ausdrucken, so knicken als wäre es mir der Post gekommen. Erledigt.
Übrigens, bei Rechnungen an z.B. Spanien, schrieb man mir: "Ich könnten dies auch per PDF machen". Von digitaler Signatur wollten die nichts wissen. Und hier handelt es sich um ein Großunternehmen, mit dessen Leiterin der Buchhaltung ich direkt verkehre. Natürlich rein schriftlich.
Gruß
Tomy |
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mielket |
Geschrieben am 07.01.2008 22:58:07
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Seiten Administrator
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Ich dachte immer, die Spanier wären genauso bürokratieversessen wie wir...
Bis jetzt nichts vom Finanzminister.
Wenn die Finanzbehörde für ELSTER damit Werbung macht, dass es eine Erleichterung für den Steuerzahler sein soll, dann steht sie meiner Meinung moralisch in der Pflicht. Und der Schein muss schließlich irgendwie aufrechterhalten werden, dass die Gesetze von Volksvertretetern gemacht werden. Den Anspruch muss man wenigstens haben, um schlimmeres zu verhindern. Natürlich weiß ich, wie es in der Realität aussieht. War schließlich selbst in Parteien aktiv...
Ich werde die mail nochmal schicken, zur Not auch nochmal offiziös als Brief ans BMF. Und wenn dann noch immer keine Antwort kommt, machen wir eine Petition und schicken die an den Petitionsausschuss des Bundestags. Jawohl! |
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Holgi |
Geschrieben am 01.06.2010 00:13:52
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Mitglied
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Registriert am: 01.06.2009
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gibt es hier eigentlich in der Zwischenzeit eine Rückmeldung vom Finanzministerium? |
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mielket |
Geschrieben am 16.06.2010 16:39:48
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Seiten Administrator
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Nein, keine Antwort -- war zu erwarten.
Aber nochmal folgendes zu bedenken: Wenn ich mich richtig erinnere: Kassenbelege reichen bis zu einem bestimmten Betrag aus, wenn die USt korrekt ausgewiesen ist -- auch ohne Unterschrift. Bei den meisten EC&T-Spenden wird der Betrag nicht überschritten.
Wg. papierlosem Zahlungsbeleg-Verkehr zwischen Firmen (b2 : Da wird eine einmalige Vereinbarung gemacht (zw. Zulieferer und Einkäufer etwa) und der Rest über ein integriertes System gemacht. Für gelegentlichen Geschäftsverkehr ist das nicht geeignet.
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Richardb |
Geschrieben am 21.06.2010 15:53:23
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Ich habe folgende Erfahrung gemacht:
Ich kaufe oft über das Internet in China ein. Da gibt es weder eine ordentliche Rechnung, noch die Ausweisung von MWSt. Alles was ich vorweisen kann ist der Email-Verkehr, ein Ausdruck einer Auflistung der gekauften Einzel-Posten mit Stückpreis und mit Versandkostenanteil und der Nachweis des Geldflusses. Auf meine Anfrage bei der Hotline unseres hiesigen Finanzamtes bekam ich zur Antwort: Wenn es nun mal in einem Land keine MWSt gibt und auch die Steuernummer nicht ausgewiesen werden muss dann kann man halt auch nicht verlangen, dass sie ausgewiesen werden muss.
Unserem Finanzamt reicht mein Email-Verkehr, der Ausdruck der Warenauflistung mit Versandkosten und der Nachweis des Geldflusses (bei mir über PayPal) laut eigenem Bekunden aus.
Ob´s stimmt werde ich feststellen, wenn ich demnächst meine Einkommensteuer-Erklärung abgebe. Haltet mir mal die Daumen. |
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nonreturntozero |
Geschrieben am 09.02.2011 11:21:51
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Vielleicht noch interessant zu diesem Thema:
Rechnungen, die elektronisch mit qualifizierter digitaler Signatur empfangen wurden, müssen auch in elektronischer Form aufbewahrt werden, ein Ausdruck reicht nicht aus!
Außerdem muss die qualifizierte elektronische Signatur beim Empfang überprüft werden, und der Prüfbeleg ebenfalls mit abgespeichert werden. |
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mielket |
Geschrieben am 20.12.2013 11:02:48
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Seiten Administrator
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Immer dran denken:
Zitat Werden bei Kassenbons bis 150 Euro Gesamtbetrag die Anforderungen des § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung erfüllt, gilt der Kassenbon als Kleinbetragsrechnung.
Weiterführende Literatur: http://www.gesetze-im-internet.de/ust.../__33.html
Ich würde meinen, bis 150 EUR sind E-Mail-Rechnungen völlig problemlos.
Von den 'Spendenquittungen mit MWSt.', die ich für EC&T ausstelle, ist mir jedenfalls noch nicht zu Ohren gekommen, dass da auch nur eine mal vom Finanzamt moniert woden wäre. Aber ich hatte auch erst ein einziges Mal eine Spende über 150 EUR...
Bearbeitet von mielket am 20.12.2013 11:09:17
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nonreturntozero |
Geschrieben am 21.12.2013 01:01:45
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Seit 30.06.2011 sind E-Mail Rechnungen ohne qualifizierte elektronische Signatur dem Schriftverkehr gleichgestellt, egal welche Summe, solange sie die Anforderungen gemäß §14 UStG erfüllen.
Rein rechtlich ist aus keiner vor dem 30.06.2011 ausschließlich elektronisch übermittelten Rechnung ohne qualifizierte elektronische Signatur ein Vorsteuerabzug möglich gewesen, d.h. gemäß der Regelungen zu Aufbewahrungspflicht und Betriebsprüfung muss im ungünstigsten Fall bis zu 10 Jahre später noch sämtliche über diesen Weg verrechnete Vor- bzw. eingenommene Umsatzsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt werden.
Von einer Ausnahmeregelung für elektronisch übermittelte Kleinbetragsrechnungen ist mir nichts bekannt.
Bearbeitet von nonreturntozero am 21.12.2013 11:16:02
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mielket |
Geschrieben am 21.12.2013 07:05:37
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Zitat nonreturntozero geschrieben:
Seit 01.01.2012 sind E-Mail Rechnungen ohne qualifizierte elektronische Signatur dem Schriftverkehr gleichgestellt, egal welche Summe, solange sie die Anforderungen gemäß §14 UStG erfüllen. Hast Du eine Quelle? In §14 heißt es ja:
Zitat Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Und das passiert üblicherweise mit einer Unterschrift -- im Falle einer E-Mail mit einer qualifizierten elektronische Signatur gemäß Signaturgesetz.
Eine Alternative dazu besteht lediglich, wenn man eine "Vereinbarung über elektronischen Datenaustausch" abschließt, in dem die Art der Authentifizierung der kommunizierten Dokumente festgelegt ist, z.B. PGP. Haken an der Sache ist lediglich, dass man am Anfang diese Vereinbarung erst einmal konventionell authentifizieren muss, also i.d.R. mit Unterschrift. Aber wer viele Rechnungen an immer die selben Kunden schreibt, für den kann es sich lohnen.
Ich meine auch, dass eine PGP-Signatur allemal authentischer ist als eine handschriftliche Signatur, die per Fax (also eigentlich auch nur 'digital') übermittelt wird. Es wäre mal an der Zeit E-Mail und Fax gleichzustellen (ich meine damit, dass aufgehört wird mit der elektronischen Signatur dick Geld zu machen wie bei Signaturkarten und ePost der Fall). Irgendwann wird das kommen -- wenn die 'Generation Fax' nicht mehr die Gesetze macht.
Bearbeitet von mielket am 21.12.2013 07:06:42
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nonreturntozero |
Geschrieben am 21.12.2013 10:18:12
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Im Steuervereinfachungsgesetz von 2011 wurden die Vorschriften zur elektronischen Übermittlung von E-Mail- und Faxrechnungen neu geregelt, d.h. es besteht seit dem 30.06.11 (Datum oben geändert, Sorry) keine Verpflichtung mehr, eine qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden, wenn man Rechnungen per E-Mail verschickt.
Quelle:
http://www.rechnungswesen-portal.de/F...natur.html
Meines Erachtens sind das zwei verschiedene Baustellen, ob es sich um eine Kleinbetragsrechnung handelt, und damit unterschiedliche, bzw. vereinfachte Rechnungsangaben dem UStG genügen, oder ob es um Fragen der elektronischen Übermittlung geht.
PS: Papierrechnungen benötigen keine handschriftliche Unterschrift.
Bearbeitet von nonreturntozero am 21.12.2013 11:06:52
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mielket |
Geschrieben am 21.12.2013 13:05:45
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Aus dem Artikel:
Zitat Mit Beschluss vom 1. November 2011 ist der Vorsteuerabzug auch bei elektronischen Rechnungen gestattet, unter der Bedingung, dass interne Kontrollmaßnahmen durchgeführt und die Voraussetzungen des § 14 ff. UStG erfüllt werden. Also §14 ist mitnichten aufgehoben. Scheint mir ein Widerspruch. Wie genau wird denn nun gemäß §14 die Herkunft der PDF-Rechnung und die Unversehrtheit ihres Inhalts sichergestellt, wenn keine elektronische Signatur eingesetzt wird?
Zitat PS: Papierrechnungen benötigen keine handschriftliche Unterschrift. Hups! Wieder etwas schlauer geworden... |
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nonreturntozero |
Geschrieben am 21.12.2013 14:03:51
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Wer hat behauptet, dass §14 UStG aufgehoben wurde? Ich jedenfalls nicht:
Zitat nonreturntozero geschrieben:
Seit 30.06.2011 sind E-Mail Rechnungen ohne qualifizierte elektronische Signatur dem Schriftverkehr gleichgestellt, egal welche Summe, solange sie die Anforderungen gemäß §14 UStG erfüllen.
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Der Punkt ist m. E. nicht, wie die Überprüfung jetzt stattzufinden hat, sondern nur, dass die zwingende Erforderlichkeit der qualifizierten digitalen Signatur bei der elektronischen Übermittlung von Rechnungen mit Umsatzsteuer zum 30.06.11 weggefallen ist.
Bearbeitet von nonreturntozero am 21.12.2013 14:05:27
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