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Verkauf Anlagevermögen vor Abschreibungsende
mimjim
Hallo,
ich hoffe mir kann jemand helfen.
Wir haben vor einem Jahr einen Laden übernommen und (nach Rücksprache mit dem Finanzamt) die komplette Einrichtung (inkl. Waren und Abstand) mit 0% Mwst. als Ausgabe gebucht und auf 5 Jahre Abschreibung gesetzt.
Nun, nach genau 1 Jahr, haben wir von der Einrichtung ein Teil verkauft. EUR 2000, MwSt. 19%, netto EUR 1680,67, als Einnahme gebucht.

Das muss ich doch aber auch bei der Abschreibung korrigieren oder nicht? Wie mache ich das?
Die 2000 EUR / 5 und dann die 4 übrigen Jahre, also EUR 1600, vom Restwert einfach abziehen??
Klingt zwar einfach aber nicht ganz korrekt!
Kann mir jemand helfen??
 
joey

Zitat

mimjim geschrieben:
Hallo,
ich hoffe mir kann jemand helfen.
Wir haben vor einem Jahr einen Laden übernommen und (nach Rücksprache mit dem Finanzamt) die komplette Einrichtung (inkl. Waren und Abstand) mit 0% Mwst. als Ausgabe gebucht und auf 5 Jahre Abschreibung gesetzt.
Nun, nach genau 1 Jahr, haben wir von der Einrichtung ein Teil verkauft. EUR 2000, MwSt. 19%, netto EUR 1680,67, als Einnahme gebucht.

Das muss ich doch aber auch bei der Abschreibung korrigieren oder nicht? Wie mache ich das?
Die 2000 EUR / 5 und dann die 4 übrigen Jahre, also EUR 1600, vom Restwert einfach abziehen??
Klingt zwar einfach aber nicht ganz korrekt!
Kann mir jemand helfen??


Hallo,

ihr habt euch zu dem Thema schon mal gemeldet. Ich kann einfach nicht glauben, dass irgendein ein FA in Deutschland euch dazu geraten hat, alles, Waren, Ladeneinrichtung und Abstand, im Anlagevermögen auszuweisen und über 5 Jahre abzuschreiben. Das macht überhaupt keinen Sinn so.

Der andere Punkt war die Geschätsveräusserung als Ganzes, die war schon umsatzsteuerbefreit. Das war klar.

Ich würde euch raten, geht mal mit dem Schriftverkehr zwischen euch und dem FA zu einem Steuerberater und lasst euch da mal beraten, was überhaupt gemacht worden ist und wie es wohl besser richtig auszusehen hat. Der kann dann gegebenenfalls weitere Massnahmen ergreifen.
 
mimjim
Hallo,
danke,
aber wie das damals gelaufen ist, darum geht es mir ja jetzt gar nicht.
Das hatte ich auch schon mit einem Steuerberater drüber gesprochen. Es war richtig. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ist steuerbefreit.

Mir geht es jetzt nur darum, wie ich das Teil, das ich verkauft habe, aus der Abschreibung raus nehme.
siehe oben
 
joey

Zitat

mimjim geschrieben:
Hallo,
ich hoffe mir kann jemand helfen.
Wir haben vor einem Jahr einen Laden übernommen und (nach Rücksprache mit dem Finanzamt) die komplette Einrichtung (inkl. Waren und Abstand) mit 0% Mwst. als Ausgabe gebucht und auf 5 Jahre Abschreibung gesetzt.
Nun, nach genau 1 Jahr, haben wir von der Einrichtung ein Teil verkauft. EUR 2000, MwSt. 19%, netto EUR 1680,67, als Einnahme gebucht.

Das muss ich doch aber auch bei der Abschreibung korrigieren oder nicht? Wie mache ich das?
Die 2000 EUR / 5 und dann die 4 übrigen Jahre, also EUR 1600, vom Restwert einfach abziehen??
Klingt zwar einfach aber nicht ganz korrekt!
Kann mir jemand helfen??


Ja. da hatte ich nicht genau gelesen.Pfft

Die Ladeneinrichtung kann man über 5 Jahre abschreiben, aber die Waren ganz bestimmt nicht. Das würde ich trotzdem noch mal abklären.

Also ihr wisst doch für wie viel ihr das entsprechende Einrichtungsteil erworben habt? Wenn ihr eine Gesamtsumme vereinbart habt, dann müsst ihr die auch schon auf die einzelnen Einrichtungsgegenstände verteilen, denn die müsst ihr ja einzeln bewerten.

Diesen Wert habt ihr dann abzuschreiben bis zu dem Monat, an dem ihr den Gegenstand verkauft habt. Den dann verbleibenden Restbuchwert zieht ihr dann als Betriebsausgabe ab. Die netto vereinnahmten 1680,68 € erfasst ihr als Betriebseinnahme, genauso wie die 319,32 € MWSt.

Diese 2000 € haben mit der Abschreibung nichts zu tun. Überlegt es euch mal.
 
mimjim
Einfach den Restbuchwert als Ausgabe buchen.
und den Verkaufspreis als Einnahme buchen.
logisch.
und mit der ursprünglichen AfA Buchung passiert nichts und läuft mit dem gleichen Betrag weiter? oder dort auch den Restwert entsprechend ändern?
 
joey

Zitat

mimjim geschrieben:
Einfach den Restbuchwert als Ausgabe buchen.
und den Verkaufspreis als Einnahme buchen.
logisch.
und mit der ursprünglichen AfA Buchung passiert nichts und läuft mit dem gleichen Betrag weiter? oder dort auch den Restwert entsprechend ändern?


Ihr habt doch die Waren bestimmt schon alle verkauft, ihr seid doch ein Cafe, wenn ich es Recht in Erinnerung habe, das Zeug ist dann wohl verderblich und nach einem Jahr nicht mehr vorhanden. Das könnt ihr ja wohl schlecht noch über 5 Jahre schreiben.

Was meint ihr jetzt mit der ursprünglichen AfA? Wenn ihr den Einrichtungsgegenstand verkauft habt, dann läuft da nichts mehr weiter, dann endet die AfA mit dem Monat des Verkaufes.

Ich glaube wir reden da aneinander vorbei, es kann nur eine AfA geben und auch nicht 2 Restwerte. Denkt mal darüber nach.
 
mimjim
sieht wirklich so aus, als würden wir aneinander vorbei reden.

was ich meine: wir schreiben ja den Gesamtbetrag auf 5 Jahre ab. von dem wir ja nur einen Teil der Einrichtung verkauft haben. und der Rest der Einrichtung muss ja weiter abgeschrieben werden.
muss ich hier also in der AfA Buchung den Restwert auch um den Restbuchwert des verkauften Teils korrigieren?
oder nur den Restbuchwert als Ausgabe buchen und die AfA läuft mit dem gleichen Restbetrag weiter?
verstehst du was ich meine?
 
joey
Nein, ist mir auch ehrlich gesagt zu wurschtelig.

An eurer Stelle hätte ich da nicht einen Gesamtbetrag unaufgeschlüsselt abgeschrieben, sondern ihn auf die einzelnen Wirtschaftsgüter, die ihr erworben habt, aufgeteilt und diese einzeln abgeschrieben. So wäre das auch richtig, weil es den Grundsatz der Einzelbewertung gibt.

Dann hättet ihr jetzt genau den Restbuchwert des verkauften Gegenstandes ermitteln können, diesen hättet ihr als Betriebsausgabe gebucht und die Zahlung mit der MWSt als Betriebseinnahme, so einfach ist das eigentlich.
 
mimjim
aber würde nicht selbst dann die AfA weiterlaufen, solange man dort nicht den Restwert auf 0 setzt?
 
joey
wenn du jetzt das Programm meinst, das wird man dann wohl machen müssen.
 
mimjim
danke, das meine ich. ja klar, rede von dem Programm. es geht mir ja darum wie ich das hier buchen und rechnen muss. also den Restwert müsste man dann auf 0 setzen, damit die AfA nicht weiterläuft. dann muss ich es in meinem Fall also den Restbuchwert von dem Restwert der AfA abziehen, sonst würde ich dieses Teil ja weiter mit abschreiben.
 
joey
ja, so ist das halt dann, wenn man über solche Distanzen sich austauscht. Ich hoffe, ich habe dich da jetzt nicht mehr verwirrt mit meinen Antworten und dass jetzt alles klar ist.GrinPfft
 
mimjim
ja danke.
am Ende ist ja doch das raus gekommen, was ich wissen wollte Wink
 
Tomy

Zitat

Hallo,
ich hoffe mir kann jemand helfen.
Wir haben vor einem Jahr einen Laden übernommen und (nach Rücksprache mit dem Finanzamt) die komplette Einrichtung (inkl. Waren und Abstand) mit 0% Mwst. als Ausgabe gebucht und auf 5 Jahre Abschreibung gesetzt.
Nun, nach genau 1 Jahr, haben wir von der Einrichtung ein Teil verkauft. EUR 2000, MwSt. 19%, netto EUR 1680,67, als Einnahme gebucht.

Das muss ich doch aber auch bei der Abschreibung korrigieren oder nicht? Wie mache ich das?


...indem du vom bestehenden Restwert diese 1680,67 abziehst und die Afa neu berechnest. Die derzeitige Afa ist um die Summe zu kürzen, welche sich aus "1680,67 geteilt durch Restlaufzeit" ergibt.

Einwand von oben:

Zitat

An eurer Stelle hätte ich da nicht einen Gesamtbetrag unaufgeschlüsselt abgeschrieben, sondern ihn auf die einzelnen Wirtschaftsgüter, die ihr erworben habt, aufgeteilt und diese einzeln abgeschrieben. So wäre das auch richtig, weil es den Grundsatz der Einzelbewertung gibt.


Das ist grundsätzlich richtig, aber hast du denn eine
Einzelbewertung der Anlagegüter? Oft kauft man doch einen Laden inkl.
Inventar für einen Preis von xxx EUR. Da steht nirgendwo, dass der
Tresen ... EUR, die Leuchtreklame ... EUR etc. kostet. Du *kannst* in
diesen Fällen nur einen Gesamtbetrag buchen.

Wenn du Einzelwerte hast, must du sie auch einzel buchen.



Gruß

Tomy
 
joey
Auch auf die Gefahr hin, dass jetzt wieder Hasstiraden kommen, aber das kann man jetzt wirklich nicht so sehen.

Wenn ich von den ursprünglichen Anschaffungskosten (historische Anschaffungskosten) die Verkaufserlöse für ein abgegangenes Wirtschaftsgut abziehe, habe ich nie im Leben den weiter abzuschreibenden Restbuchwert!!

Da wäre es noch richtiger einfach den Erlös einzubuchen und die AfA ohne Restwertabgang weiterzuführen, dann würde wenigstens unter dem Strich das Ergebnis stimmen.

Zuviel Köche verderben den Brei, das bringt alles nichts und hilft den Fragestellern hier nicht.
 
Tomy

Zitat

Wenn ich von den ursprünglichen Anschaffungskosten (historische Anschaffungskosten) die Verkaufserlöse für ein abgegangenes Wirtschaftsgut abziehe, habe ich nie im Leben den weiter abzuschreibenden Restbuchwert!!


Wenn du es einfach stehen läßt, obwohl du einen Teil des Wirtschaftsgutes verkauft hast aber auch nicht. Du kannst nicht einfach alles weiterlaufen lassen, weil das Wirtschaftgut so eben nicht mehr in seinem Wert besteht. Es gibt scheinbar eben keine Einzelbewertung.
Und es ist auch legitim so zu verfahren, wie @mimjim und stellt steuerlich kein Problem dar. Wenn du ein Firmengebäude kaufst, führst du auch nicht jedes Fenster, und jede Stromleitung, und jede Wasserleitung auf. Man könnte den Kauf auch als ein Wirtschaftgut betrachten, der nur bei einem Teilverkauf einer Wertkorrektur bedarf. Wenn ich aber einen Teil des Gebäudes verkaufe, kann ich nicht einfach den Rest wie gewohnt weiter abschreiben. Bei der Ladeneinrichtung genauso, diese wurde nun mal in einem Stück gekauft, was in der Praxis durchaus üblich ist. Und dann ein Teil verkauft.
Ich kann nichts weiter abschreiben, was ich nicht habe.

Zitat

An eurer Stelle hätte ich da nicht einen Gesamtbetrag unaufgeschlüsselt abgeschrieben, sondern ihn auf die einzelnen Wirtschaftsgüter, die ihr erworben habt, aufgeteilt und diese einzeln abgeschrieben. So wäre das auch richtig, weil es den Grundsatz der Einzelbewertung gibt.


Also nochmal: Die Einzelbewertung ist im Grundsatz richtig. Aber hier überholt die Praxis die Theorie. Sie haben die Einzelberwertung schlicht und ergreifend aber einfach nicht. Und deshalb nochmal meine Aussage:

Das ist grundsätzlich richtig, aber hast du denn eine
Einzelbewertung der Anlagegüter? Oft kauft man doch einen Laden inkl.
Inventar für einen Preis von xxx EUR. Da steht nirgendwo, dass der
Tresen ... EUR, die Leuchtreklame ... EUR etc. kostet. Du *kannst* in
diesen Fällen nur einen Gesamtbetrag buchen.

Wenn du Einzelwerte hast, must du sie auch einzel buchen.


Bearbeitet von Tomy am 12.09.2007 10:52:45
 
joey
Hier wurde ja keine Fabrik gekauft, das Cafe ist wohl gemietet, hier wurden Waren und bestimmte Einrichtungsgegenstände z.B. Theke, Vitrine, Kühlanlagen etc. erworben, daneben eine Ablöse gezahlt. Bei der Bewertung hat man sich bestimmt Gedanken darüber gemacht, was wieviel wert ist. Ausserdem sollte der Kaufvertrag eine Liste des übernommenen Inventars enthalten haben, eine Wertaufteilung ist daher bestimmt möglich und zumutbar gewesen.

Systematisch lässt sich das jetzt nicht mehr lösen, auch wenn man den Erlös vom alten Restbuchwert abzieht. das wäre ebensowenig richtig, wie den Restbuchwert stehenzulassen, es ist aber auch nicht richtig Waren über 5 Jahre abzuschreiben, oder GWG die im Betriebsvermögen enthalten sind.
Aber ich mach mir da jetzt keine weiteren Gedanken, wenn das Finanzamt gesagt hat, schreibt den ganzen Zirkus über 5 Jahre ab, dann wissen sie sicher auch, wie man den Restwert ermittelt. Man soll sich immer da den Glauben holen, wo man ihn gelassen hat.
Bearbeitet von joey am 12.09.2007 13:52:10
 
Tomy
Bis zum äußersten recht behalten, und grundsätzlich immer das letzte Wort (Beitrag) haben. Mehr ist wohl nicht mehr zu sagen.


Nachtrag:
Finde ich übrigens Klasse @joey, das du deinen Beitrag (geschrieben um 13:29 Uhr), nach meiner Antwort (geschrieben um 14:40) völlig um 14:52 bearbeitet und umgeschrieben hast.

Bearbeitet von Tomy am 12.09.2007 19:26:49
 
joey

Zitat

Tomy geschrieben:
Bis zum äußersten recht behalten, und grundsätzlich immer das letzte Wort (Beitrag) haben. Mehr ist wohl nicht mehr zu sagen.


Nachtrag:
Finde ich übrigens Klasse @joey, das du deinen Beitrag (geschrieben um 13:29 Uhr), nach meiner Antwort (geschrieben um 14:40) völlig um 14:52 bearbeitet und umgeschrieben hast.



Es ist mir Wurst, was du Klasse findest!! Nimm dir 50 Cent und quatsch mit der Parkuhr. Penetrantes Quergelabere durch alle threads, Inkompetenz bis zum erbrechen, um jeden Preis wichtig machen. Das sind alles deine Spezialitäten. Viel Spass dann noch beim "beglücken" der Forumskollegen. Die müssen ja einen Schlag mit der Bürste haben, wenn sie den Quatsch befolgen, den du da so vorschlägst.

Meine Kollegen sagen mir schon die ganze Zeit, ich hätte sie nicht mehr alle, dass ich auf diese Fragen überhaupt noch antworte und das leuchtet mir mittlerweile auch ein. Ein Rat der nichts kostet ist auch nichts wert und mit solchen Hirnis wie dir gebe ich mich jetzt definitiv nicht mehr ab. Du kannst deine geistigen Ergüsse von mir aus noch schön lange hier verklappen.


Bearbeitet von joey am 12.09.2007 20:41:31
 
mielket
Oh, wieder ein paar Tage nicht im Forum gewesen. Wie die Zeit vergeht...

Ich möchte an dieser Stelle nochmal das allgemeine ehrenamtliche Engagement zu Steuerfragen hier im Forum würdigen. Auch das von euch beiden Tomy & Joey! Es wäre schade, wenn es dadurch gedämpft werden würde, dass ihr nicht miteinander könnt.

Ich würde es zu schätzen wissen, wenn ihr grundsätzlich davon ausgeht, dass jeder post erstmal wohlwollend gemeint und so auch zu interpretieren ist. Wenn das einmal nicht der Fall sein sollte, bitte in der Reihenfolge folgendes bemühen:
- Dicke Haut
- Humor

Hat mir jedenfalls immer geholfen.

Ich fänd es jedenfalls schön, wenn in Zukunft ein Geist von allgemeinem gegenseitigen Respekt in diesem Forum herrschen würde. In diesem Sinne: Peace! Cool
 
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mielket
14.10.2025 10:40:17
Naja, wäre EC&T nativ für MacOS entwickelt worden und man bräuche einen Mac-Emulator drumrum, damit es auf Windows läuft, gäbe es auch Reibungsverluste.

Thomas R
04.10.2025 11:39:18
Danke, ich weiß schon, warum ich lieber in der Win-Welt lebe. Wink

mielket
04.10.2025 11:12:27
Der Plugin-Manager kann nur EC&T updaten, nicht das Crossover, das im EasyCT4Mac.zip Paket enthalten ist.

mielket
04.10.2025 11:09:47
nicht ganz: Das Problem war, dass der Fehler nicht in der EC&T-Software an sich steckte, sondern in der Windows-Simulation
der Firma Codeweavers drum herum.

Thomas R
04.10.2025 07:48:12
@thomas_stahl Wenn du auf das Icon des Button "Plugin" klickst geht dein Wunsch in Erfüllung.

thomas_stahl
03.10.2025 20:43:01
Version 3.4. hat meine Druck-Probleme gelöst! Danke

thomas_stahl
03.10.2025 20:37:06
Warum gibt es keinen Button "Update" wo ich einfach die neueste version einfach Installieren kann?

mielket
01.10.2025 17:36:13
... bzw. "reverse charge", z.B. hier

Thomas R
01.10.2025 17:23:24
@olip In der Forensuche mal "Auslandsbuchung" eingeben.

olip
01.10.2025 13:09:03
Hallo brauche hilfe , waren einkauf B2B aus eu ausland wo kann ich das verbuchen laut steuerberater muss das seperat angegeben werden . grss oliver

mielket
29.09.2025 11:14:40
Mehr dazu hier: https://easyct.de/
news.php?readmore=
181
PS: Hast Du auch einen Druckertreiber installiert? (Auch wenn Du nur PDFs brauchst!)

mielket
29.09.2025 11:13:13
@thomas_stahl Ich nehme an, dass Du per Plugin-Manager geupdatet hast. Brauchst aber das komplette Mac-Paket.

thomas_stahl
28.09.2025 12:19:33
@mielke...ich habe ECT v3.3 und iOS Mac OS Sequoia 15.6.1 ...und wenn ich als PDF sichere haben diese immer 0 byte

mielket
25.09.2025 16:50:02
@thomas_stahl Um wieder drucken zu können, musst Du das neue MacOS-Paket mit EC&T v3.x installieren. Updaten hilft nix.

Thomas R
21.09.2025 20:33:42
@thomas_stahl Hast du über Druck > Druckerauswahl nicht verschiedene Möglichkeiten? Wie Microsoft (Office) zu oder Adobe zu PDF?

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