Hallo,
habe folgendes Problem:
Ich habe 50 Stück Ware zum Weiterverkauf gekauft, von der die Hälte defekt ist. Die funktionierenden Geräte habe ich schon vekauft. Wie buche ich die restlichen kaputten Geräte? Ich werde definitiv keinen Ersatz bekommen - die Geräte habe ich schon zum Umtausch zurückgeschickt, allerdings ist der Verkäufer in der Zwischenzeit Konkurs gegangen.
Buche ich den Wert mit MWSt.? und Wohin?
Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen.
hsv-agentur
Hallo,
die Rechnung hast du ja als Ausgabe komplett gebucht. "Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe einschl. NK". Beim Warenverkauf gibst du ja dementsprechend die Einnahmen ein. Damit hast du auch die defekten als Ausgaben gebucht. Solltest nur den Schriftverkehr aufbewahren. Als Beweis, wo die restliche Ware geblieben ist. Natürlich alles mit Mwst. wenn nicht Ust.befreit, also Kleinunternehmer.
...aber wie geasagt Schriftverkehr aufbewaren. Also auch das Schreiben, das der Lieferant Konkurs gegangen ist, und das du eventuell versucht hast, das Geld oder Warenersatz zu bekommen, oder die defekte Ware zurück. Könnte ja eventuell mit Nachlass verkauft werden.
Bearbeitet von Tomy am 02.09.2007 07:56:48
Hallo
nach Abschluss des Insolvenzverfahrens kannst / musst du die gezahlte Vorsteuer gemäß der Insolvenzquote neu berechnen. Vorteil für dich ist, dass du die gezahlte Vorsteuer bei Totalausfall der Vorderung zu 100% zurückbekommst.
Auszug aus § 17 UStG 2 Ziffer 1 siehe auch URL undten.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
1. das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. 2Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;
http://www.stb-mundorf.de/ustg/17.htm
Für die Richtigkeit dieser Aussage übernehme ich keine Haftung
Alan
Alan Stein geschrieben:
Hallo
nach Abschluss des Insolvenzverfahrens kannst / musst du die gezahlte Vorsteuer gemäß der Insolvenzquote neu berechnen. Vorteil für dich ist, dass du die gezahlte Vorsteuer bei Totalausfall der Vorderung zu 100% zurückbekommst.
Auszug aus § 17 UStG 2 Ziffer 1 siehe auch URL undten.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
1. das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. 2Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;
http://www.stb-mundorf.de/ustg/17.htm
Für die Richtigkeit dieser Aussage übernehme ich keine Haftung
Alan
Hallo Alan,
willkommen im Forum. Die Vorsteuerkorrektur des § 17 UStG sehe ich hier derzeit mal nicht als gegeben an. Die Vorsteuer wurde bezahlt und kann in Abzug gebracht werden, unabhängig davon, ob das in Konkurs gefallene Unternehmen die Steuer angemeldet und abgeführt hat, das betrifft nur das Rechtsverhältnis Finanzamt zum Konkursbetrieb. Zudem hat ja die Forderung aus Lieferung und Leistung nicht derjenige gehabt, der jetzt auf den geschädigten Geräten sitzt. Die USt wenn überhaupt und nicht zuerst die Vorsteuer wären daher zu korrigieren gewesen, Sinn macht das zuerst aber mal für einen Sollversteuerer, der könnte die auf sein Entgelt entfallende MWSt bei Insolvenzeröffnung unabhängig von der Quote zu 100 % berichtigen und bekäme sie vom Finanzamt dann erstattet.
Eine nachträgliche Entgeltsminderung und damit die Vorsteuerkorrektur könnte vorliegen, wenn der Insolvenzverwalter den Rückgabeanspruch der Geräte anerkennt und das Entgelt mindert, dann müsste das Rechtsgeschäft aber noch schwebend sein. Dafür gibt es derzeit aber wohl keine Anzeichen. Es ist wohl auch nicht zu erwarten, dass ein Schadensersatzanspruch beim Insolvenzgericht angemeldet wurde, ganz zu schweigen davon, ob dieser dann mit oder ohne MWSt anzumelden wäre.
"Vorteil für dich ist, dass du die gezahlte Vorsteuer bei Totalausfall der Forderung zu 100 % zurückbekommst."
Soweit mal deine Aussage. Da die Vorsteuer bereits vom Finanzamt erstattet wurde, erwarte ich diesen Vorteil nicht, mehr kann er an Steuererstattung nicht bekommen, lieber wäre ihm wohl auch, dass er das Geld für die kaputten Geräte zurückkriegt.
Mit freundlichen Grüssen
joey
Bearbeitet von joey am 08.10.2007 15:15:50
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mielket
14.10.2025 10:40:17
Naja, wäre EC&T nativ für MacOS entwickelt worden und man bräuche einen Mac-Emulator drumrum, damit es auf Windows läuft, gäbe es auch Reibungsverluste.
Thomas R
04.10.2025 11:39:18
Danke, ich weiß schon, warum ich lieber in der Win-Welt lebe.
mielket
04.10.2025 11:12:27
Der Plugin-Manager kann nur EC&T updaten, nicht das Crossover, das im EasyCT4Mac.zip Paket enthalten ist.
mielket
04.10.2025 11:09:47
nicht ganz: Das Problem war, dass der Fehler nicht in der EC&T-Software an sich steckte, sondern in der Windows-Simulation der Firma Codeweavers drum herum.
Thomas R
04.10.2025 07:48:12
@thomas_stahl Wenn du auf das Icon des Button "Plugin" klickst geht dein Wunsch in Erfüllung.
thomas_stahl
03.10.2025 20:43:01
Version 3.4. hat meine Druck-Probleme gelöst! Danke
thomas_stahl
03.10.2025 20:37:06
Warum gibt es keinen Button "Update" wo ich einfach die neueste version einfach Installieren kann?