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Mehrere Fragen
MarcV
Hallo Forum,

bin ein Buchhaltungs-Neuling und habe folgende Situation: Ich arbeite nebenberuflich als Künstler und fahre am Wochenende quer durch Deutschland. Ich übernachte in einem Hotel, die Kosten dafür trägt meist der Veranstalter, manchmal aber auch ich selbst. Dann habe ich Parkgebühren und natürlich auch was gegessen...

1. Was trage ich nun wo ein?

Hotel -> Reisekosten, Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung
Parkgebühren -> Reisekosten, Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung
Verpflegungspauschalen -> Reisekosten, Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (mit Eigenbeleg)

2. Ich habe in meinem Hauptberuf ein Firmenfahrzeug, welches ich auch privat nutzen darf. Gibt es eine Möglichkeit (Einverständnis des Arbeitgebers vorausgesetzt), dass ich dieses Fahrzeug nun für meinen Nebenberuf nutzen kann? Muss mir dann der Arbeitgeber eine Rechnung für die nebenberuflich gefahrenen km schreiben (X km * XX,XX EUR)? Mietwagen dürfte u. U. teurer sein. Privat habe ich kein eigenes KFZ.

Viele Grüße
Marc
 
Tomy
Hallo Marc,
was dein Auftraggeber bezahlt kannst du natürlich nicht mehr geltend machen. Wenn du das Hotel selbst zahlst natürlich schon. Was du wo isst ist egal (es sei den Bewirtungskosten). Dafür kannst du Verpflegungspauschalen absetzen die sich nach Zeit staffeln. Die kannst du im Internet erfahren. Reisekosten, Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung müsste also richtig sein. Die Parkgebühren dürftest du nicht buchen, da du ja die Kilometerpauschale nimmst. Dein Arbeitgeber stellt dir also den PKW in Rechnung, diese Rechnung buchst du dann.

Gruß

Tomy
 
joey

Zitat

MarcV geschrieben:


2. Ich habe in meinem Hauptberuf ein Firmenfahrzeug, welches ich auch privat nutzen darf. Gibt es eine Möglichkeit (Einverständnis des Arbeitgebers vorausgesetzt), dass ich dieses Fahrzeug nun für meinen Nebenberuf nutzen kann? Muss mir dann der Arbeitgeber eine Rechnung für die nebenberuflich gefahrenen km schreiben (X km * XX,XX EUR)? Mietwagen dürfte u. U. teurer sein. Privat habe ich kein eigenes KFZ.

Viele Grüße
Marc


Hallo dann auch,

welche Art von Rechnung soll dir dein Chef denn schreiben? Wenn du kein Fahrtenbuch führst, ermittelt dein Arbeitgeber die Aufwendungen für Privatfahrten i.H.v. 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer. Diesen Betrag unterwirft er der Lohnsteuer und führt darauf Sozialversicherungsbeiträge ab, die USt für die unentgeltliche Wertabgabe geht ans FA. Der Sachbezug der PKW-Nutzung ist also die Gegenleistung für deine Arbeitskraft, neben den weiteren Gehaltszahlungen.

Statt einer Rechnung hast du deine Gehaltsabrechnung. Aufgewandt hast du die Lohnsteuer, die Lohnkirchensteuer und den Solidaritätszuschlag, sowie die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. Sind das aber dann Fahrtkosten? Da alle deine Privatfahrten im Sachbezug enthalten sind, müsstest du wieder aufschlüsseln, in welchem Verhältnis deine unternehmerischen zu deinen nichtunternehmerischen Fahrten stehen, aber Fahrtkosten hast du damit trotzdem nicht aufgewandt. Die Aufwendungen hat der Arbeitgeber getragen und nicht du.

Wäre es dir denn umgekehrt lieber, dass du die Aufwendungen trägst, indem der Arbeitgeber sie auf dich umlegt? Das müsstest du dann mal durchrechnen. Ich habe da etwas meine Zweifel, aber das muss man dann schon mal richtig durchdenken.

Viele Grüsse

Da gibt es dann weitere Fragen.


Bearbeitet von joey am 30.08.2007 16:16:04
 
Tomy
Hallo,
er brauch kein Fahrtenbuch führen, wenn er per Kilometergeld abrechnet, sondern Spesenabrechnung. Auch für deinen Chef reicht die Wegstrecke. Wenn du das Auto geschäftlich nutzt, musst du es auch abrechnen. Ich bin mir sicher, du hast eine Klausel in deinem Vertrag. Mit der 1%-Regel ist es hier nicht getan. Wenn du z.B. krank wirst über mehrere Monate kommt das Finanzamt garantiert und kippt die 1%-Regel. Also mach es so, wie von mir vorgeschlagen.

Gruß

Tomy
Bearbeitet von Tomy am 30.08.2007 16:47:48
 
joey

Zitat

Tomy geschrieben:
Hallo,
er brauch kein Fahrtenbuch führen, wenn er per Kilometergeld abrechnet, sondern Spesenabrechnung. Auch für deinen Chef reicht die Wegstrecke. Wenn du das Auto geschäftlich nutzt, musst du es auch abrechnen. Ich bin mir sicher, du hast eine Klausel in deinem Vertrag. Mit der 1%-Regel ist es hier nicht getan. Wenn du z.B. krank wirst über mehrere Monate kommt das Finanzamt garantiert und kippt die 1%-Regel. Also mach es so, wie von mir vorgeschlagen.

Gruß

Tomy



Ob sie wohl immer so forsch ist.CoolCoolGrin

"also mach es so wie von mir vorgeschlagen"

Da haben wir uns hier ja ein ganz neues Herzchen eingefangen.Shock

Kann mir nicht helfen, aber ich versteh den Sachvortrag nicht. Ich nehm mal an, ich habe da nicht genug Ahnung davon. (Zweifel sind immer angebracht, jeder macht Fehler, aber so manchmal hier...Kopfschüttel!)

Gut fand ich auch den Vorschlag im thread mit der nachentrichteten (Umsatz-)steuerfreien Provision aus dem EU-Ausland, da mal sicherheitshalber nichts zu buchen, da es sich nicht um Schadensersatz handeln würde. Die höhere Basis dieser Erkenntnis blieb auch dabei im Dunkeln.

Solche Ratschläge lösen manchmal selbst Schadensersatzansprüche aus.ShockPfftWink

Da sollte man sich bei Thom@s eine Scheibe abschneiden, der hat als Fussnote einen richtigen Haftungsausschluss formuliert. Werde mir das auch mal überlegen.
 
Tomy
Hallo MarcV,
die 1%-Versteuerung ist für deine Privatfahrten, und mit Sicherheit nicht für dein Gewerbe. Ich würde meinen Job nicht durch "gutgemeinte Ratschläge" durch andere riskieren. Das Auto wurde dir für deine Privatfahrten, und nicht für deine gewerblichen Fahrten zur Verfügung gestellt. Gut, solange dein Arbeitgeber nichts merkt, aber wenn..... Dein Arbeitgeber könnte sich z.B. über sprunghaften Anstieg deiner Privatfahrten wundern. Und wenn er dich vielleicht nicht kriegt, die 1%-Regelung kippen, und dich 0,30 Cent pro Privatkilometer zahlen lassen. Bei einer Betriebsprüfung in der Firma deines Chefs könnte dem Betriebsprüfer das Verhältnis von privat und dienstlich gefahrenen Kilometer auffallen. Auch hier kann das Finanzamt die 1%-Regelung kippen. Es sind schon Leute wegen geringerer Dinge fristlos entlassen worden. Z.B. Diskussion Surfen am Arbeitsplatz, oder private Briefe über die Frankiermaschine der Firma verschickt. Jeder muß es selbst wissen, ob er für eventuell ein paar Euro seinen sicheren Arbeitsplatz riskiert. Soviel zur Haftung und Schadensersatz von Ratschlägen anderer Leute. Ich glaube nämlich nicht das mein Vorredner bei einem Jobverlust deinerseits Schadensersatz an dich für seine unqualifizierten Äußerungen zahlt.

Gruß

Tomy
Bearbeitet von Tomy am 31.08.2007 10:07:09
 
joey
na gut , dann ziehen wir mal andere Seiten auf:

IDW-Verlag (Institut der deutschen Wirtschaftsprüfer)

-Publikation-

"Reisekostentabelle für die private Wirtschaft"
mit Erläuterungen, Beispielen und Übersichten für Inlands- und Auslandsreisen, 47. Auflage

Kapitel Inlandsreisen, P) Pkw-Gestellung und andere Einkünfte, S. 109

"Benutzt ein Arbeitnehmer ein vom Arbeitgeber zur Privatnutzung zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem anderen Arbeitgeber, fallen diese Fahrten als Privatfahrten unter die 1 %-Regel. Dem Arbeitnehmer entsteht somit für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei dem zweiten Arbeitsverhältnis ein Aufwand in Höhe eines Anteils des mit 1 % vom inländischen Listenpreis versteuerten geldwerten Vorteils für die Privatfahrten. Diesen Anteil kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten - oder bei anderen Einkünften u.U. als Betriebsausgaben - geltend machen, ohne dass es hierfür zur Führung eines Fahrtenbuches verpflichtet ist, d.h. dieser Anteil ist im Schätzwege zu ermitteln., z.B. im Verhältnis der gesamten Privatfahrten zu den Fahrten zur Erzielung der anderen Einkünfte. Der Ansatz des Kilometer-Pauschbetrages je Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in dem zweiten Arbeitsverhältnis ist in diesem Fall nicht zulässig; ebenso darf bei einer anderen Einkunftsart der Kilometersatz für Reisekosten nicht angesetzt werden."

Der IDW ist ein absolut integrer Verein, dessen Kompetenzen in steuerrechtlichen Fragen ich hier nicht in Zweifel stelle.

@thomy:
Man kann sich schon mal ärgern, wenn jemand Zweifel an einer fachlichen Äusserung bekundet, wenn man aber nichts vorzuweisen hat, dann sollte man doch besser in der Debatte schweigen.


Bearbeitet von joey am 02.09.2007 13:38:36
 
Tomy
kann es sein das du einfach nicht richtig liest?

"

Zitat

Benutzt ein Arbeitnehmer ein vom Arbeitgeber zur Privatnutzung zur Verfügung gestelltes Kraftfahrtzeug zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem anderen Arbeitgeber....


zwischen Wohnung und Arbeitsstätte!!

also wieder Privatfahrt

Zitat

Diesen Anteil kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten - oder bei anderen Einkünften u.U. als Betriebsausgaben....


wir reden immer noch von einer Privatfahrt!!

Zitat

ohne dass es hierfür zur Führung eines Fahrtenbuches verpflichtet ist


also deine Fahrtenbuchgeschichte ist auch dahin

Zitat

Diesen Anteil kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten - oder bei anderen Einkünften u.U. als Betriebsausgaben - geltend machen, ohne dass es hierfür zur Führung eines Fahrtenbuches verpflichtet ist, d.h. dieser Anteil ist im Schätzwege zu ermitteln., z.B. im Verhältnis der gesamten Privatfahrten zu den Fahrten zur Erzielung der anderen Einkünfte.


Das ist daß, was ich sagte: Mit der 1%-Regelung ist es nicht mehr getan.

Also, um Licht ins Dunkel zu bringen. Benutzt MarcV den PKW zwischen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Betriebsstätte (hier eventuell sein das Büro seines 2. Arbeitgebers, oder sein Büro. Dann 1%-Regelung). Diese Fahrten können als Werbungskosten geltend gemacht werden (Siehe auch EÜR-Formular und Anleitung). Hat aber MarcV seine Wohnadresse als Betriebsstätte seines Gewerbes angegeben, und darüber reden wir doch, über Gewerbetreibende. Dann muß er es mit seinem Arbeitgeber den PKW seines Arbeitgebers abrechnen, weil jede Fahrt zu seinem Einsatzort von der Betriebsstätte, für sein Gewerbe ist. Also Unterscheidung: 1.Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte (hier also 2. Job oder Gewerbe) 2. Betriebsstätte zum Einsatzort. In der Gewerbeanmeldung habt Ihr euch ja bei der Betriebsstätte festgelegt. Sollten Wohnung und Betriebsstätte verschieden sein, zählt dann die Fahrt zum Einsatzort als Betriebsausgabe, weil ja der Einsatzort variiert. Also, vorrausgesetzt der Arbeitgeber ist damit einverstanden, könnt ihr das Auto auch gewerblich nuzen. Das ist daß was ich sagte.

Gruß

Tomy



 
joey
Wie kann man den Text denn so zerlesen? Da dem guten Marc mit so einer unsinnigen Haarspalterei nicht geholfen werden kann, lasse ich die Debatte mal mit dir und wende mich mal an ihn selbst.

Es ist imho durchaus möglich so zu verfahren, wie es der IDW in seiner Publikation dargestellt hat, die kleinliche Unterscheidung thomys zwischen Fahrten zur Betriebsstätte und der Wohnung ist in dem Zusammenhang unerheblich, der Hinweis auf einen möglichen Betriebsausgabenabzug stellt klar, dass auch Fahrten eines Gewerbetreibenden oder Freiberuflers berücksichtigungsfähig sind, man beachte auch den Hinweis auf die Reisekostenpauschale im letzten Satz, die sicher nicht im Zusammenhang mit Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte relevant ist. Da muss man dann schon ein bisschen Erfahrung im Umgang mit steuerrechtlichen Texten mitbringen.

Ist dir das zu kompliziert, dann rechne halt mit deinem Arbeitgeber ab, von mir aus nach einer Kilometer-Pauschale für Reisekosten, damit du aber diese weitere Nutzung des Kfz nicht doppelt bezahlen musst, denn durch die pauschale 1 %-Besteuerung wäre das der Fall, stimme das mit deinem Arbeitgeber ab, dass der private Nutzungsanteil in deiner Gehaltsabrechnung um deine Zuzahlungen gekürzt wird. s. LStR 31 Nr. 4.

Ich hoffe dir irgendwo gedient zu haben und lasse mich mit thomy hier nicht mehr auf weitere Debatten ein. Das raubt einem ja den letzten Nerv. So viel gebündeltes Halbwissen ist sehr gefährlich.

P.S.: wo steht denn geschrieben, dass ich gesagt hätte, es müsste ein Fahrtenbuch geführt werden? Oh Mann oh mann.

kleiner Exkurs: Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte des Arbeitgebers.

Da kann man mal in den § 4 (5) Nr. 6 EStG reinsehen:

(5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

"Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte in Höhe des positiven Unterschiedsbetrages zwischen 0,03 vom Hundert des inländischen Listenpreises i.S.d. § 6 (1) Nr. 4 S. 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer umd dem sich nach § 9 (1) S. 3 Nr. 4 ergebenden Betrag."

Das gilt auch für Arbeitnehmer, denen ein Fahrzeug überlassen wird.

Die 1 %-Regelung umfasst diese Fahrten nämlich gar nicht. Die ist nur für reine Privatfahrten (d.h. Fahrten, die mit dem Geschäftsbetrieb des Unternehmers nichts zu tun haben, der das Fahrzeug stellt, auch wenn der Arbeitnehmer vielleich noch selbständig tätig ist und hierfür das Fahrzeug mit Einverständnis einsetzt).


Bearbeitet von joey am 01.09.2007 08:27:34
 
Tomy

Zitat

Die 1 %-Regelung umfasst diese Fahrten nämlich gar nicht. Die ist nur für reine Privatfahrten (d.h. Fahrten, die mit dem Geschäftsbetrieb des Unternehmers nichts zu tun haben, der das Fahrzeug stellt, auch wenn der Arbeitnehmer vielleich noch selbständig tätig ist und hierfür das Fahrzeug mit Einverständnis einsetzt).


"Die 1%-Regelung ist für reine Privatfahrten". Das ist doch daß was ich die ganze Zeit sage. Wenn ich den Wagen für mein anderes Gewerbe nutze, ist dies keine Privatfahrt mehr. Der Arbeitgeber kann mir dies verbieten, oder mich zur Kasse bitten. Das ist nämlich sein Auto.

Zitat

So viel gebündeltes Halbwissen ist sehr gefährlich.


Besser mit dem Arbeitgeber sprechen, als wegen deiner Ratschläge entlassen zu werden


Gruß

Tomy
Bearbeitet von Tomy am 01.09.2007 18:31:19
 
joey

Zitat

Tomy geschrieben:

Zitat

Die 1 %-Regelung umfasst diese Fahrten nämlich gar nicht. Die ist nur für reine Privatfahrten (d.h. Fahrten, die mit dem Geschäftsbetrieb des Unternehmers nichts zu tun haben, der das Fahrzeug stellt, auch wenn der Arbeitnehmer vielleich noch selbständig tätig ist und hierfür das Fahrzeug mit Einverständnis einsetzt).


"Die 1%-Regelung ist für reine Privatfahrten". Das ist doch daß was ich die ganze Zeit sage. Wenn ich den Wagen für mein anderes Gewerbe nutze, ist dies keine Privatfahrt mehr. Der Arbeitgeber kann mir dies verbieten, oder mich zur Kasse bitten. Das ist nämlich sein Auto.

Zitat

So viel gebündeltes Halbwissen ist sehr gefährlich.


Besser mit dem Arbeitgeber sprechen, als wegen deiner Ratschläge entlassen zu werden


Gruß

Tomy


Du gibst da völlig diffuse Antworten von dir und nennst keine einzige Rechtsgrundlage, um deine Ansichten zu untermauern, deine Argumente drehen sich dazu dauernd im Kreis und lauten gleichbleibend "ich habe Recht, weil das eben so sein muss".

Nimms mir nicht allzu übel, aber bei allem was du so schreibst, muss sich einem der Eindruck aufdrängen, dass du ein überaus verwirrter Zeitgenosse sein musst, zumindest was Steuerrecht betrifft. Das du dir da "anmasst", anderen Leuten noch Ratschläge zu geben, das ist ja schon eine ziemliche Zumutung.

Wegen meiner Ratschläge wird hier keiner entlassen, Marc hat die Sache wahrscheinlich schon längst einervernehmlich mit seinem Arbeitgeber geklärt und fragt sich, worum wir uns hier noch prügeln. Was solls, der Sonntag ist mir wichtiger.

Tschüss

 
Tomy

Zitat

Wegen meiner Ratschläge wird hier keiner entlassen, Marc hat die Sache wahrscheinlich schon längst einervernehmlich mit seinem Arbeitgeber geklärt und fragt sich, worum wir uns hier noch prügeln.


Du hast doch behauptet alles sei mit der 1%-Regelung abgetan. Jetzt bist du klammheinlich auf meine Argumentation umgeschwengt.

Zitat

Du gibst da völlig diffuse Antworten von dir und nennst keine einzige Rechtsgrundlage, um deine Ansichten zu untermauern, deine Argumente drehen sich dazu dauernd im Kreis und lauten gleichbleibend "ich habe Recht, weil das eben so sein muss".


Also bei allen Beiträgen hier im Forum mußt du sonst immer das letzte Wort haben.

Gesetze und Informationen zu zitieren ist eine Sache, aber du mußt sie auch verstehen.

Zitat

Was solls, der Sonntag ist mir wichtiger.


Scheint nicht so zu sein.



Schönen Sonntag



Bearbeitet von Tomy am 02.09.2007 14:12:09
 
joey



hier ist niemand umgeschwenkt.

Die 1 %-Regel umfasst alle Fahrten, die nicht für den Geschäftsbetrieb des Unternehmers anfallen, mit Ausnahme der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte d i e s e s Unternehmens (das geht dir wohl im Leben nicht in den Kopf) und der Familienheimfahrten im Rahmen von doppelter Haushaltsführung. s. § 4 (5) Nr. 6 EStG. Darum erfasst sie auch die Fahrtkosten, die dem Steuerpflichtigen erwachsen, der ein Firmenfahrzeug mit Genehmigung seines Arbeitgebers für ein Nebengewerbe benutzt.

Der Anteil an diesen Fahrten (%-ualer Anteil an der 1 %-Regel) kann als Werbungskosten/Betriebsausgaben bei dieser anderen Einkunftsart erfasst werden. Ist das irgendwie in deinen Querkopf zu bringen?


Daneben sehen die LStR vor, dass sich ein Arbeitnehmer an den Kosten seiner privaten Kfz-Nutzung beteiligen kann, z.B. kann er einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten leisten, er kann auf eigene Kosten eine Garage mieten und er k a n n pauschalen Wertersatz für Privatfahrten an seinen Arbeitgeber leisten. Siehe hierzu die oben angeführte Stelle. Wenn er das tut, und diese Möglichkeit habe ich dargestellt und bin nicht etwa auf dein "Gebrabbel" eingegangen, dann reduziert sich der pauschale Sachbezug um diese Zahlungen.

Was Marc jetzt günstiger ist, das überlasse ich ihm.

Selbst wenn man dir die richtigen Gesetzesstellen vor die Nase bindet, dann hast du noch nicht die intellektuellen Fähigkeiten sie richtig zu benutzen. Das ist keine Beleidigung, das ist eine Tatsache.

Nachtrag:

Die gewichtigsten Gegenargumente muss ich schon selber liefern.CoolPfft

Die derzeit noch h.M. ist, dass auch die Fahrten die ein Unternehmer mit seinem Betriebsfahrzeug für Fahrten in einer anderen Einkunftsart verwendet der 1 %-Regel unterliegen und dass der Kostenanteil für solche Fahrten aus der 1 %-Regel in dieser Einkunftsart Werbungskosten /Betriebsausgaben sein kann. Das wurde hier in diesem thread jetzt vehement bestritten, aber wenn dem so wäre, dann gäbe es die beiden nachfolgenden Verfahren ja gar nicht. WinkDer BFH ist mit Urteil v. 26.04.2006 Az. X R38/05 BFH/NV 2006 S. 2157 erstmalig von der bislang h.M. abgewichen. Für solche Fahrten wird eine weitere Entnahme gefordert, die nicht pauschal, sondern mit den Selbskosten zu bewerten ist. Die Finanzverwaltung hat diese Regelung noch nicht über den Einzelfall hinaus angewandt, doch ist eine Revision unter folgendem Aktenzeichen anhängig. BFH Az. IV R 59/06. Dieses Verfahren bleibt abzuwarten. Bis dahin bleibt es bei der alten Regelung, wie oben beschrieben, sollte das FA den anteiligen Abzug nach der ! %-Regel verweigern, kann man Einspruch einlegen und das Ruhen des betroffenen Bescheides beantragen, bis das Verfahren abgeschlossen ist.
Bearbeitet von joey am 12.09.2007 17:57:16
 
Tomy

Zitat

Die 1 %-Regel umfasst alle Fahrten, die nicht für den Geschäftsbetrieb des Unternehmers anfallen, mit Ausnahme der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte d i e s e s Unternehmens (das geht dir wohl im Leben nicht in den Kopf) und der Familienheimfahrten im Rahmen von doppelter Haushaltsführung. s. § 4 (5) Nr. 6 EStG. Darum erfasst sie auch die Fahrtkosten, die dem Steuerpflichtigen erwachsen, der ein Firmenfahrzeug mit Genehmigung seines Arbeitgebers für ein Nebengewerbe benutzt.


Das ist soweit richtig. Wenn ich von meiner Wohnung zur Betriebsstätte meines Nebengewerbes fahre. Wenn meine Betriebsstätte aber Zuhause ist (Bei der Gewerbeanmeldung angegeben), gilt nicht mehr die 1%-Regelung. Weil ab Betriebsstätte sein Nebengewerbe zählt. Dann kann, darf sein Hauptarbeitgeber MarcV eine Rechnung schreiben, oder ihm den Gebrauch des PKW für sein Nebengewerbe verbieten. Das sieht jeder ein, das ich Firmengegenstände nicht für mein Gewerbe einfach benutzen, und damit abnutzen kann.

Zitat

Daneben sehen die LStR vor, dass sich ein Arbeitnehmer an den Kosten seiner privaten Kfz-Nutzung beteiligen kann, z.B. kann er einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten leisten, er kann auf eigene Kosten eine Garage mieten und er k a n n pauschalen Wertersatz für Privatfahrten an seinen Arbeitgeber leisten. Siehe hierzu die oben angeführte Stelle. Wenn er das tut, und diese Möglichkeit habe ich dargestellt und bin nicht etwa auf dein "Gebrabbel" eingegangen, dann reduziert sich der pauschale Sachbezug um diese Zahlungen.


Was das damit zutun hat weißt du wahrscheinlich selbst nicht. Da es in diesem Zitat um die Privatfahreten geht. Wer lesen kann ist im Vorteil.



Gruß

Tomy
 
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BernhardT
13.03.2026 11:36:50
Problem gelöst?

kkoefteg
11.03.2026 13:50:05
Vielen Dank.

BernhardT
11.03.2026 12:32:41
Stimmt der Pfad zum Datenverzeichnis?
Links oben auf das Programm-Icon klicken und dann ggf. das richtige Verzeichnis auswählen. Besser einen Thread im Forum eröffnen.

kkoefteg
10.03.2026 22:06:14
Nach dem Update bekomme ich die Meldung „Software neu installiert“. Die Software springt sofort zu Buchungsjahr und Währung. Die Felder Unternehmen, Finanzamt usw. sind leer. Die angelegten Konten

mielket
26.02.2026 18:29:38
Bei meinem kleinen GoBD-Tool war das Software-Signatur-
zertifikat abgelaufen. Ich habe es auf der Download-Seite aktualisiert.

mielket
11.02.2026 14:10:50
Tut mir Leid, wenn immer noch nicht alle den Newsletter bekommen haben aber mein neuer Webspace-Provider hat den EMail-Versand auf 60 pro Stunde gedrosselt. Kann also noch bis zum Wochenende dauern...

fantes11
03.02.2026 11:48:14
Es funktioniert sehr gut. Wie immer. Danke.

mielket
30.01.2026 18:10:58
Kleines Update: Es fehlen nur noch die deutschen USt.-Erkl.- Formulare 2025 und 2026...

mielket
12.01.2026 13:32:16
@sternkieker Nein, ich lass mir Zeit damit. Die Frist bis 10. gilt überigens nur für USt.-Voanmeldungen
-- die USt.-Erklärung kannst Du locker auch im Sommer machen.

Thomas R
07.01.2026 18:40:16
@Sternkieker Die USt-Erklärung 2025 sind im Grunde ja nur 2 Zahlen. Das kannst du schon elektronisch über Elster vornehmen.

sternkieker
07.01.2026 17:22:09
Besteht die Möglichkeit, dass das Formular Umsatzsteuererklär
ung 2025 bis zum 10.1.26 online ist ?? Grüße aus Berlin Sternkieker

hhoffmann
06.01.2026 20:33:25
@mielket Danke für die Info. Prima! Wink

mielket
05.01.2026 12:08:57
Ein gutes Neues wünsche ich euch auch!

mielket
05.01.2026 12:07:59
@thomas_stahl schick mir mal einen screenshot. Wegen Datensicherungsopt
ionen: Ist normal -- wähle einfach eine der Optionen; die drückt dann automatisch auf OK.

mielket
05.01.2026 12:05:10
@hhoffmann Im Verlaufe des Januar kommt das Formular-Update. Benutze bis dahin provisorisch das EÜR2024.

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