AFA Unterschied zu DATEV
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Holgi |
Geschrieben am 14.09.2025 17:21:14
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Hallo, ich arbeite seit Jahren mit ECT und habe meine Steuerberaterin immer wieder gebeten, mir Ihre Buchungsjournale aus DATEV zu exportieren. --> um ihr zukünftig möglichst immer besser zuzuarbeiten (Übertrag auf Kivitendo, Export im DATEV-Format, aber das ist ein anderes Thema).
Leider war mir bisher gar nicht aufgefallen, dass es bei den Abschreibungen ganz geringfügige Abweichungen gibt:
ECT hat monatsgenaue AFA, DATEV verwendet tagesgenaue. Darüber sind die Abweichungen zu erklären
Frage: Außer, dass ich nun die Abschreibungen über Excel zukünftig von Hand buche: habe ich da irgendwo was übersehen?
Bsp.: Anschaffung 06.10.2022, Abschreibung über 8 Jahre, monatsgenaue AFA in ECT ergibt 66,62€ in 2022.
DATEV errechnet 67,83€. |
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Thomas R |
Geschrieben am 14.09.2025 18:26:37
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Ich zitiere mal aus dem Netz: Im deutschen Steuerrecht ist die monatsgenaue Abschreibung der Regelfall, während eine tagesgenaue Abschreibung nur in Ausnahmefällen erforderlich ist.
Für die Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 EStG gilt: Bei linearen Abschreibungen (§ 7 Abs. 1 EStG) erfolgt die Abschreibung zeitanteilig ab dem Monat der Anschaffung oder Herstellung. Das bedeutet: Ein voller Monatsbetrag wird angesetzt, unabhängig davon, an welchem Tag des Monats die Anschaffung erfolgt ist.
Eine tagesgenaue Abschreibung ist nicht der Regelfall, kommt aber z. B. in folgenden Fällen vor: Bei der Zwischenveräußerung eines Gebäudes kann ausnahmsweise eine tagesgenaue Aufteilung zwischen Verkäufer und Käufer erfolgen. Grundlage: Verwaltungsanweisungen (z. B. R 7.4 EStR) oder vertragliche Regelungen.
Rechtsgrundlagen:
- § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung (AfA): „… in gleichen Jahresbeträgen, bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zeitanteilig … ab dem Monat der Anschaffung oder Herstellung.“
- R 7.4 EStR – Einkommensteuer-Richtlinien zur AfA Enthält nähere Verwaltungshinweise zur zeitanteiligen Abschreibung.
- H 7.4 EStH – Hinweise zu Einzelfällen (Einkommensteuer-Handbuch)
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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Holgi |
Geschrieben am 14.09.2025 18:28:19
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Herzlichen Dank für die kompetente Antwort, aber ich fürchte, das würde jetzt drauf rauslaufen, dass ich dem Steuerbüro mitteile, dass sie DATEV falsch nutzen!?  |
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Holgi |
Geschrieben am 14.09.2025 18:29:49
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Herzlichen Dank für die kompetente Antwort, aber ich fürchte, das würde jetzt drauf rauslaufen, dass ich dem Steuerbüro mitteile, dass sie DATEV falsch nutzen!? Smile |
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Holgi |
Geschrieben am 14.09.2025 18:35:29
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Ich habe in der DATEV-Doku nachgeschaut:
"Die Abschreibungsberechnung (ob monats- oder taggenau) kann in den Stammdaten gesteuert werden.
In Stammdaten | Anlagenbuchführung | Steuerungsdaten | Steuerungsdaten | AfA bei abweichendem WJ-Beginn (AfA bei abweichendem WJ-Ende) wählen Sie "Taggenaue AfA-Berechnung"."
Da ich auch noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft habe, hat das so also schon seine Richtigkeit (abweichendes Wirtschaftsjahr). |
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Thomas R |
Geschrieben am 14.09.2025 18:41:36
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Wir reden hier über die EÜR, sprich einfache Buchführung und die allgemeingültige Gesetzesgrundlage. Die DATEV beschäftigt sich ausschließlich mit der "Doppelten Buchführung". Die interessiert hier aber nicht.
Nachtrag:
Auch unterjährig wird monatsgenau abgeschrieben. Anschaffung z.B. 16.04.xx sind 9 Monate.
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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Holgi |
Geschrieben am 14.09.2025 19:15:47
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Der Anspruch der doppelten Buchführung ist ja, dass am Ende des Tages dasselbe rauskommt wie bei der EÜR :-). Danke trotzdem, ich sehe das Problem bei DATEV :-) |
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