Verpflegung: Pauschale und MWSt?
|
Impi |
Geschrieben am 16.08.2024 23:39:08
|

Mitglied
Beiträge: 11
Registriert am: 03.09.2022
|
Bin ich freiberuflich auf Reise, kann ich ja in der EÜR keine Restaurantkosten geltend machen, sondern arbeite mit Verpflegungsmehraufwand.
In der Umsatzsteuererklärung müsste ich aber nach bisheriger Recherche die USt tatsächlicher Kosten angeben.
Das Problem: Wie bekomme ich das gebucht? AIn einer einzelnen Buchung geht das wohl nicht, also separat. Den Verpflegungsmehraufwand ohne USt zu buchen ist kein Problem, aber wie buche ich dann die USt ohne etwas in die EÜR zu buchen? |
|
|
|
mielket |
Geschrieben am 17.08.2024 11:12:27
|

Seiten Administrator
Beiträge: 2684
Registriert am: 08.02.2005
|
Dann einfach den Netto-Betrag mit Minuszeichen vorangestellt und 0% auf dasselbe Konto buchen, als Korrekturbuchung. |
|
|
|
Thomas R |
Geschrieben am 17.08.2024 15:00:36
|

Mitglied
Beiträge: 1435
Registriert am: 07.03.2005
|
Die Verpflegungskostenpauschale wird ohne USt gebucht. Echte Verpflegungskosten können nur im Zusammenhang mit einer Bewirtung von Geschäftskunden geltend gemacht werden (bei 30 % Eigenanteil und 100% Steuerabzug, ticky Buchung)!
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
|
|
|
|
mielket |
Geschrieben am 18.08.2024 11:05:26
|

Seiten Administrator
Beiträge: 2684
Registriert am: 08.02.2005
|
Hatte ich auch gedacht, aber zur Sicherheit noch mal bei Haufe nachgeschaut:
Zitat Aus den Verpflegungspauschalen kann der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug beanspruchen (BFH-Urteil v. 7.7.2005, V R 4/03). Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug aus den Verpflegungsaufwendungen geltend zu machen, die während der Geschäftsreise tatsächlich entstanden sind (Abschn. 15.6. Abs. 1 UStAE).
Voraussetzung: Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Außerdem muss der Unternehmer selbst als Leistungsempfänger ausgewiesen sein. Bei einer Personengesellschaft kann nur die Personengesellschaft, nicht aber der Gesellschafter die Vorsteuer abziehen. Deshalb ist Voraussetzung, dass die Personengesellschaft in der Rechnung als Leistungsempfänger bezeichnet ist. |
|
|
|
Thomas R |
Geschrieben am 18.08.2024 14:03:32
|

Mitglied
Beiträge: 1435
Registriert am: 07.03.2005
|
Das ist in der Regel aber nur bei Hotelrechnungen möglich. Denn in allen anderen Geschäften, Gaststätten und Restaurants bekommt man keine mit gedrucktem Namen individualisierte Rechnung.
Der Abschn. 15.6. Abs. 1 UStAE bezieht sich auf die sog. "Repräsentationsaufwendungen" wie z.B Geschäftsessen mit Dritten. Hier der vollständige Text:
https://datenbank.nwb.de/Dokument/378...52_15___6/
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
|
|
|
|
mielket |
Geschrieben am 19.08.2024 13:34:14
|

Seiten Administrator
Beiträge: 2684
Registriert am: 08.02.2005
|
Weiter unten bei Haufe heißt es aber:
Zitat Voraussetzung: Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Außerdem muss der Unternehmer selbst als Leistungsempfänger ausgewiesen sein. Bei einer Personengesellschaft kann nur die Personengesellschaft, nicht aber der Gesellschafter die Vorsteuer abziehen. Deshalb ist Voraussetzung, dass die Personengesellschaft in der Rechnung als Leistungsempfänger bezeichnet ist.
Wichtig: Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR brutto ist die Bezeichnung des Unternehmers nicht erforderlich. Wenn der Unternehmer aufgeführt wird, sollten die Angaben jedoch stimmen. |
|
|
|
Impi |
Geschrieben am 19.08.2024 15:16:32
|

Mitglied
Beiträge: 11
Registriert am: 03.09.2022
|
Zitat mielket schrieb:
Dann einfach den Netto-Betrag mit Minuszeichen vorangestellt und 0% auf dasselbe Konto buchen, als Korrekturbuchung.
Oh, danke, mir war gar nicht klar, das man da auch negative Beträge buchen kann. Die Korrekturbuchung ist dann über den Netto-Wert ohne USt, oder? |
|
|
|
Thomas R |
Geschrieben am 19.08.2024 20:57:45
|

Mitglied
Beiträge: 1435
Registriert am: 07.03.2005
|
Zitat Wichtig: Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR brutto ist die Bezeichnung des Unternehmers nicht erforderlich. Wenn der Unternehmer aufgeführt wird, sollten die Angaben jedoch stimmen.
Hm. Mir wurde gesagt, dass dies für die Rechnungen bei Geschäftsessen Anwendung findet. Da hier ja eh 30% Eigenanteil anfallen, ist das bei Auswärtstätigkeiten m.E. parallel zu den "Verpflegungsmehraufwendungen" zu sehen.
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
|
|
|
|
Impi |
Geschrieben am 05.12.2024 13:33:49
|

Mitglied
Beiträge: 11
Registriert am: 03.09.2022
|
Ich hätte nochmal zwei konkrete Nachfragen. Zu meinem Erstaunen finde ich via Google tatsächlich keine klaren Antworten:
Fall 1: Ich bin freiberuflich verreist, das Hotel mit Frühstück zahlt mein Auftraggeber. Zum Abendessen werde ich von Geschäftspartnern eingeladen. Verliere ich die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand hinsichtlich Frühstück (obwohl ich das Hotel nicht selbst bezahlt habe) und Abendessen?
Fall 2: Ich bin wieder freib. verreist, zahle das Hotel ohne Frühstück selbst und gehe auf einen Kongress, für den kein Eintritt gezahlt wird. Dort gibt es für alle Teilnehmer kostenfreies Mittagessen. Verliere ich anteilig den Verpflegungsmehraufwand?
Mit Begründung oder Quelle wäre genial! Danke schonmal. |
|
|
|
mielket |
Geschrieben am 05.12.2024 14:35:24
|

Seiten Administrator
Beiträge: 2684
Registriert am: 08.02.2005
|
Es scheint so zu sein, dass die Pauschale unabhängig von den tatsächlichen Verpflegungskosten ist. § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG gilt wohl nur für Arbeitnehmer. Aber keine Gewähr auf Richtigkeit -- besser Steuerberater fragen!
Die tatsächlichen Kosten werden aber dann interessant, wenn auch noch die Vorsteuer abgezogen werden soll. |
|
|
|
Thomas R |
Geschrieben am 05.12.2024 23:50:32
|

Mitglied
Beiträge: 1435
Registriert am: 07.03.2005
|
Schwieriges Thema. Denn die Lit. bezieht sich immer nur auf Ang. & Arbeitgeber. Ich persönlich (freiberuflicher Berater):
- zahlt der Auftraggeber Hotel & Frühstück > ich kürze die Pauschale
- bin ich auf einem (bezahlen oder nicht) Kongress oder Netzwertreffen > volle Pauschale.
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
|
|
|
|
Impi |
Geschrieben am 06.12.2024 19:15:54
|

Mitglied
Beiträge: 11
Registriert am: 03.09.2022
|
Danke für Eure Antworten! Ist ja wirklich hart, dass das offenbar tatsächlich nicht eindeutig geregelt ist. |
|
|
|
mielket |
Geschrieben am 07.12.2024 13:53:10
|

Seiten Administrator
Beiträge: 2684
Registriert am: 08.02.2005
|
Das sind dann immer so die juristischen Konstrukte, die dann einsetzen: Wenn man "sein eigener Chef" ist und praktisch ein Dienstvertrag mit sich selbst hat, kann man argumentieren, dass wenn man schon Vollpension gebucht hat, man nicht noch mal die Ausgaben pauschal abrechnen darf. Ich mache es wie Thomas R, auch weil es moralisch richtig ist und ich nicht von Lücken für Privilegierte profitieren will. Und man sieht ja an Cum-Ex, dass nicht alles was nicht explizit verboten ist, auch erlaubt ist. |
|
|