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Kleinunternehmer, Frage zu UStVA, ZM und EÜR
kristian
Hallo zusammen,
ich habe mich nun einige Tage hier im Forum belesen und viel in der Software ausprobiert. Damit ich nun alles richtig eistellen kann, hätte ich ein diese abschließenden Fragen für einen Kleinunternehmer in Deutschland (Online-Sprachunterricht):

UStVA

Das Finanzamt hat eine Steuer-ID und eine Steuer-Nr. zugeteilt und auf die Notwendigkeit zur Abgabe einer UstVA zum 10. des Quartals hingewiesen.

In den Rechnungen an einen polnischen Leistungempfänger wird die UstID-Nr. angegeben und ein Hinweis auf Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gegeben.
> Diese Einnahmen werden in der UstVA in Feld 21 "Nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 18b Satz 1 Nummer 2 UStG" angegeben. Korrekt?

In den Rechnungen an einen deutschen Leistungsempfänger wird der Hinweis auf § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmer-Regelung) gegeben.
> Diese Einnahmen sind in der UstVA nicht anzugeben. Korrekt?


ZM

Das BZSt hat eine UStID-Nr. zugeteilt und auf die Notwendigkeit zur Abgabe einer ZM zum 25. des Quartals hingewiesen.
In den Rechnungen an den polnischen Leistungempfänger wird die UstID-Nr. angegeben und ein Hinweis auf Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gegeben.

> Da die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 Abs. 1 UStG) angewendet wird, ist nach § 18a Abs. 4 UStG jedoch keine ZM abzugeben. Korrekt?



EÜR

In den Rechnungen an einen polnischen Leistungempfänger wird die UstID-Nr. angegeben und ein Hinweis auf Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gegeben.
> Diese Einnahmen werden in der EÜR in Feld 103 "Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen … für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet“ angegeben. Korrekt?

In den Rechnungen an einen deutschen Leistungsempfänger wird der Hinweis auf § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmer-Regelung) gegeben.
> Diese Einnahmen werden in Feld 111 „Betriebseinnahmen als steuerlicher Kleinunternehmer (nach § 19 Abs. 1 UStG)“ angegeben. Korrekt?


Vielen Dank für eure Mühe,
Kristian
 
mielket

Zitat

kristian schrieb:
UStVA

Das Finanzamt hat eine Steuer-ID und eine Steuer-Nr. zugeteilt und auf die Notwendigkeit zur Abgabe einer UstVA zum 10. des Quartals hingewiesen.

In den Rechnungen an einen polnischen Leistungempfänger wird die UstID-Nr. angegeben und ein Hinweis auf Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gegeben.
> Diese Einnahmen werden in der UstVA in Feld 21 "Nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 18b Satz 1 Nummer 2 UStG" angegeben. Korrekt?

Fällt die Leistung denn unter die Absätze 3 bis 8 des §3a UStG?

Zitat

In den Rechnungen an einen deutschen Leistungsempfänger wird der Hinweis auf § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmer-Regelung) gegeben.
> Diese Einnahmen sind in der UstVA nicht anzugeben. Korrekt?

Kleinunternehmer dürfen i.d.R. keine Umsatzsteuer ausweisen. Deshalb bin ich jetzt verwirrt, warum eine USt.-Voranmeldung gemacht wird...

Zitat

ZM

Das BZSt hat eine UStID-Nr. zugeteilt und auf die Notwendigkeit zur Abgabe einer ZM zum 25. des Quartals hingewiesen.
In den Rechnungen an den polnischen Leistungempfänger wird die UstID-Nr. angegeben und ein Hinweis auf Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gegeben.

> Da die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 Abs. 1 UStG) angewendet wird, ist nach § 18a Abs. 4 UStG jedoch keine ZM abzugeben. Korrekt?

... und weil sich die ZM meiner Meinung nur auf gelieferte Gegenstände und nicht Leistungen bezieht.

Zitat

EÜR

In den Rechnungen an einen polnischen Leistungempfänger wird die UstID-Nr. angegeben und ein Hinweis auf Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gegeben.
> Diese Einnahmen werden in der EÜR in Feld 103 "Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen … für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet“ angegeben. Korrekt?

Sofern für den Rechnungsaussteller tatsächlich die Kleinunternehmerregel gilt, muss alles in Feld 111. Das geht nicht, dass Du das je nach Fall aussuchst. Aber Kleinunternehmerregel beißt sich hier ein bisschen damit, dass eine USt.-Voranmeldung gemacht wird. Ein Fall, wo das tatsächlich trotz Kleinunternehmerstatus nötig sein könnte, wäre wenn Du hier der Rechnungsempfänger der §13b reverse charge invoice wärst.

Zitat

In den Rechnungen an einen deutschen Leistungsempfänger wird der Hinweis auf § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmer-Regelung) gegeben.
> Diese Einnahmen werden in Feld 111 „Betriebseinnahmen als steuerlicher Kleinunternehmer (nach § 19 Abs. 1 UStG)“ angegeben. Korrekt?

Ja. Aber vielleicht lohnt sich bei Dir doch mal der Termin beim Steuerberater. Ich kenne Deine genauen Umstände nicht. Z.B. wechselst Du während des laufenden Jahres in den Kleinunternehmerstatus und hast entsprechend bis zu einem gewissen Zeitpunkt Rechnungen mit MWSt. und ab einem gewissen Zeitpunkt ohne MWSt. mit §19-Hinweis drauf? Ich würde zumindest mal beim Finanzamt anrufen.
 
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kristian

Zitat

Zitat

In den Rechnungen an einen deutschen Leistungsempfänger wird der Hinweis auf § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmer-Regelung) gegeben.
> Diese Einnahmen werden in Feld 111 „Betriebseinnahmen als steuerlicher Kleinunternehmer (nach § 19 Abs. 1 UStG)“ angegeben. Korrekt?

Ja. Aber vielleicht lohnt sich bei Dir doch mal der Termin beim Steuerberater. Ich kenne Deine genauen Umstände nicht. Z.B. wechselst Du während des laufenden Jahres in den Kleinunternehmerstatus und hast entsprechend bis zu einem gewissen Zeitpunkt Rechnungen mit MWSt. und ab einem gewissen Zeitpunkt ohne MWSt. mit §19-Hinweis drauf? Ich würde zumindest mal beim Finanzamt anrufen.


Danke für deine Hinweise, Thomas.

Ich starte das Unternehmen erst, habe noch keine Rechnung ausgestellt.

Ich stelle nur Reverse Charge Rechnungen. Ich verkaufe aus DE Onlineunterricht an eine Schule in PL. Also Paragraf 3a Abs. 3 (a) UStG, oder?

Weitere Rechnungen an deutsche Schüler mit dem Verweis auf die KU-Regelung sowie keine UStVA und dies alles in Feld 111 der EÜR. Das ist soweit klar.

Schwierigkeiten habe ich nur bei der Zuordnung der Rechnungen nach PL zu UStVA und EÜR.


Kristian
 
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mielket
14.10.2025 10:40:17
Naja, wäre EC&T nativ für MacOS entwickelt worden und man bräuche einen Mac-Emulator drumrum, damit es auf Windows läuft, gäbe es auch Reibungsverluste.

Thomas R
04.10.2025 11:39:18
Danke, ich weiß schon, warum ich lieber in der Win-Welt lebe. Wink

mielket
04.10.2025 11:12:27
Der Plugin-Manager kann nur EC&T updaten, nicht das Crossover, das im EasyCT4Mac.zip Paket enthalten ist.

mielket
04.10.2025 11:09:47
nicht ganz: Das Problem war, dass der Fehler nicht in der EC&T-Software an sich steckte, sondern in der Windows-Simulation
der Firma Codeweavers drum herum.

Thomas R
04.10.2025 07:48:12
@thomas_stahl Wenn du auf das Icon des Button "Plugin" klickst geht dein Wunsch in Erfüllung.

thomas_stahl
03.10.2025 20:43:01
Version 3.4. hat meine Druck-Probleme gelöst! Danke

thomas_stahl
03.10.2025 20:37:06
Warum gibt es keinen Button "Update" wo ich einfach die neueste version einfach Installieren kann?

mielket
01.10.2025 17:36:13
... bzw. "reverse charge", z.B. hier

Thomas R
01.10.2025 17:23:24
@olip In der Forensuche mal "Auslandsbuchung" eingeben.

olip
01.10.2025 13:09:03
Hallo brauche hilfe , waren einkauf B2B aus eu ausland wo kann ich das verbuchen laut steuerberater muss das seperat angegeben werden . grss oliver

mielket
29.09.2025 11:14:40
Mehr dazu hier: https://easyct.de/
news.php?readmore=
181
PS: Hast Du auch einen Druckertreiber installiert? (Auch wenn Du nur PDFs brauchst!)

mielket
29.09.2025 11:13:13
@thomas_stahl Ich nehme an, dass Du per Plugin-Manager geupdatet hast. Brauchst aber das komplette Mac-Paket.

thomas_stahl
28.09.2025 12:19:33
@mielke...ich habe ECT v3.3 und iOS Mac OS Sequoia 15.6.1 ...und wenn ich als PDF sichere haben diese immer 0 byte

mielket
25.09.2025 16:50:02
@thomas_stahl Um wieder drucken zu können, musst Du das neue MacOS-Paket mit EC&T v3.x installieren. Updaten hilft nix.

Thomas R
21.09.2025 20:33:42
@thomas_stahl Hast du über Druck > Druckerauswahl nicht verschiedene Möglichkeiten? Wie Microsoft (Office) zu oder Adobe zu PDF?

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