Umsatzsteuerfreie Betriebseinnahmen
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fischej |
Geschrieben am 28.01.2020 18:02:00
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Ist es eigentlich von Bedeutung, ob ich die umsatzsteuerfreien Betriebseinnahmen als Kleinunternehmer im jetzigen Jahr 2020 unter Feld 111 oder unter Feld 119 verbuche? 2019 hatte ich noch zwischen steuerpflichtigen Einnahmen und umsatzsteuerfreien Einnahmen unterscheiden müssen, weil die Kleinunternehmerregelung 2019 da keine Anwendung fand. |
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Thomas R |
Geschrieben am 28.01.2020 19:25:49
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Es macht schon einen Unterschied. In das Feld 111 kommen deine Einnahmen nach § 19 Absatz 1 (=normale Einnahmen) und in das Feld 119 nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 (=steuerbefreite Umsätze). Da mußt du nur nachlesen und deine Einnahmen entsprechen zuordnen
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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fischej |
Geschrieben am 28.01.2020 22:49:01
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Und geschieht etwas, wenn ich die steuerfreien Einnahmen wie bereits 2019, als ich einkommenssteuerpflichtig war, bei Ziff. 103 verbuche? 2019 ging das nicht anders, da ich nicht Kleinunternehmer war.
Dann wäre doch auch die saubere Trennung bei den 2 möglichen Einnahmebuchungen als Kleinunternehmer im Feld 111 in Gesamtsumme und mit der Aufsplittung auf die nicht steuerbaren Umsätzen lt. Feld 119 entsprechend berücksichtigt?
Gibts da einen Unterschied Feld 119 und Feld 103? |
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Thomas R |
Geschrieben am 28.01.2020 23:34:56
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Ja, es gibt einen Unterschied. Im amtlichen Text zu 103 heißt es:
"In dieser Zeile sind die nach § 4 UStG umsatzsteuerfreien (z. B. Zinsen) und die nicht umsatzsteuerbaren Betriebseinnahmen (z. B. Entschädigungen, öffentliche Zuschüsse wie Forstbeihilfen, Zuschüsse zur Flurbereinigung, Zinszuschüsse oder sonstige Subventionen) – ohne Beträge aus Zeilen 18 bis 20 – anzugeben. Außerdem sind in dieser Zeile die Betriebseinnahmen einzutragen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet."
Kannst Du hier vom BMF herunterladen: https://www.bundesfinanzministerium.d...-2019.html
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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fischej |
Geschrieben am 29.01.2020 16:36:22
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Nu ja, hab es jetzt in 2020 auch so gemacht:
Betriebseinnahmen als Kleinunternehmer ohne Umsätze aus § 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2 /Feld 1111
Betriebseinnahmen als Kleinunternehmer aus § 4 (21a) gemäß §19 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 /Feld 119
nur wie gesagt, letztes Jahr musste ich das hier nehmen:
Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen sowie Betriebseinnahmen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13 b UStG schuldet /Feld 1103 |
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