Mietnebenkosten
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fischej |
Geschrieben am 22.10.2019 17:52:50
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Guten Tag,
im letzten Jahr war ich noch Kleinunternehmer. In diesem Jahr besteht grundsätzlich Steuerpflicht. Nun erhalte ich eine Rückerstattung aus Miete und Nebenkosten aus 2018 von etwas über 800€ Nebenkosten. In der Nebenkostenabrechnung für Heizung, Straßenreinigung etc. ist MwSt mit aufgeführt. Kann ich die Gesamtsumme einfach von den Ausgaben für Miete incl. Nebenkosten in 2019 absetzen? |
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mielket |
Geschrieben am 23.10.2019 13:25:29
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Betrifft das einen rein gewerblich genutzten Raum? Oder ist das Privatwohnung mit Arbeitszimmer? |
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fischej |
Geschrieben am 23.10.2019 13:58:18
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Es handelt sich um einen rein gewerblichen Raum (KungFu Studio). |
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fischej |
Geschrieben am 23.10.2019 14:04:34
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Da ich ab dem 01.01.2019 einen Grundlagenbescheid habe, so dass ich nach § 4 Nr. 21a ,bb Umsatzsteuergesetz (UStG) wg. berufliche Bildungsmaßnahmen zu Teilen befreit bin, werde ich wieder die Regelung als Kleinunternehmen ab 2020 wieder in vollem Umfang in Anspruch nehmen können. |
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Thomas R |
Geschrieben am 23.10.2019 15:33:44
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Also grundsätzlich gilt. Einnahmen und Ausgaben werden, egal aus welchem Zeitraum mit dem Zahlungseingangs- oder -ausgangsdatum gebucht. Wenn du also in 2019 zum Ausweis der USt. oder VSt verpflichtet bis, dann mußt du sie so buchen. Das die Zahlung aus 2018 oder früher ist, ist egal.
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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fischej |
Geschrieben am 12.11.2019 22:52:20
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Ganz verstehe ich das aber nicht. Zur Erläuterung die Abrechnung vom 26.07.2019:
Übersicht Ihrer Gesamtkosten des Jahres 2018:
Ihre Heiz- und Warmwasserkosten = 171,28 €
Ihre Kaltwasserkosten = 25,66 €
Ihre Haushaltsnebenkosten =741,99 €
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Ihre Gesamtkosten netto: 938,91 €
+ MwSt 33,41 €
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Zwischensumme brutto 972,32 €
Ihre Vorauszahlungen -1800,00 €
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Ihr Guthaben Brutto 827,68 €
Das bedeutet doch wohl, das für die Rückzahlung im Oktober 2019 Brutto für Netto gilt und keine USt für die 827,68 € in Ansatz zu bringen ist?! Oder lieg ich jetzt völlig daneben? Zudem könnte ich die Höhe evtl. USt-beträge auch nicht ermitteln, weil ja unterschiedlicher Steuersätze existieren (z.B. Wasser 7% andere Nebenkosten ohne MwSt, andere evtl. mit 19 %. Aber es ist ja auch nichts von den 938,91 € abgesehen angefallen.
Bearbeitet von fischej am 12.11.2019 23:03:06
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mielket |
Geschrieben am 13.11.2019 15:20:26
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Da die Rückzahlung in 2019 erfolgte, müsstest Du die einzelnen Sätze anteilig herausrechnen, so dass Du auf 33,41 € Steuersumme kommst, und entsprechend als USt-pflichtige Betriebseinnahmen aufführen. (Aber ehrlich, bei der Steuer-Summe würde ich die 7% weglassen und einfach in 19% und 0% aufteilen, d.h. 209,27€ brutto mit 19% + 763,05€ mit 0%.) |
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fischej |
Geschrieben am 13.11.2019 19:13:48
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Wenn das so ist, dann muss ich also meine zuviel gezahlten Vorauszahlungen in Höhe von 827,68, für die ich keinerlei Leistung erhalten habe und die deshalb zurückgezahlt wird, versteuern? Dann kann ich aber auch die abgeführte Vorsteuer in Höhe von 33,41 nochmal in Ansatz bringen, weil die ja dann neben anderen Vorsteuerbeträgen mit der Umsatzsteuer verrechnet wird.
Und ich hab gedacht, ich setzte die Rückzahlung einfach von der Ausgabe ab und gut is.
Bearbeitet von fischej am 14.11.2019 11:12:46
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mielket |
Geschrieben am 14.11.2019 13:01:49
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Zitat fischej schrieb:
Dann kann ich aber auch die abgeführte Vorsteuer in Höhe von 33,41 nochmal in Ansatz bringen, weil die ja dann neben anderen Vorsteuerbeträgen mit der Umsatzsteuer verrechnet wird.
Die 33,41 € 'Vorsteuer' sind ja in 2018 entstanden, wo noch die Kleinunternehmerregelung galt, die die Vorsteuer schluckt. Also nein.
Du hast hier einfach einen Fall, wo sich die Kleinunternehmerregelung ungünstig auswirkt. Als Ist-Versteuerer gilt das Datum der Zahlung. Es gibt meines Wissens nur eine Ausnahme: Wenn Du, ich glaube, eine Buchung in den ersten 10 Tage des neuen Jahres hast und die Leistung sich auf das vergangene Jahr bezieht, darfst Du es im alten Jahr anrechnen. |
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fischej |
Geschrieben am 14.11.2019 13:36:52
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Ok, hab jetzt alles auf Heller und Pfennig mit den jeweiligen % nachgerechnet und in Excel abgespeichert.
Habe 2019 2 Rückzahlungen erhalten aus 2017 und 2018. Muss ich eben 20,49 und 35,71 nachversteuern, obschon das nicht gerecht ist, weil´ich für das vorgeschossene zuviel keine Leistung erhalten habe.
Werde den Erstattunsbetrag jeweils splitten und wie 3 Einnahmen buchen, abhängig von der Höhe der Umsatzsteuer oder gibt es eine bessere Alternative?
Bearbeitet von fischej am 14.11.2019 21:50:41
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mielket |
Geschrieben am 15.11.2019 15:42:26
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Ja, das mit dem Recht und der Gerechtigkeit... Immerhin bereichert sich an dem 'zu viel' gezahlten niemand, sondern es dient dem Gemeinwohl. Das tröstet mich in solchen Fällen immer.
Drei separate Buchungen ist richtig. Geht noch nicht anders, bis ich mal dazu komme das Feature 'Kompositbuchungen' einzubauen. |
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fischej |
Geschrieben am 15.11.2019 19:21:08
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Danke, bin jetzt auf jeden Fall aufgklärt und hat mir sehr geholfen.  |
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fischej |
Geschrieben am 29.11.2019 18:19:33
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 Hallo nochmal,
ich hatte am 15.11. diesen Jahres auch mein Finanzamt angeschrieben und jetzt am 29.11. folgende Antwort erhalten:
"aufgrund der Bescheinigung des Kreis Steinfurts über Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21a (b Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die Zahlungen Ihrer Kunden im Rahmen der normalen Tätigkeit als umsatzsteuerfrei zu behandeln.
Erstattungen von Kosten, welche zur Zeit der Kleinunternehmerschaft nach § 19 UStG entstanden und gezahlt worden sind, werden bei Erstattung der Kosten im Zeitraum der Regelbesteuerung, weiterhin nach § 19 Abs. 1 UStG besteuert. Die Umsatzsteuer wird somit auf die Erstattung seitens des Finanzamtes nicht erhoben."
Das bedeutet doch für mich, dass die Kosten aus 2017 und 2018 - also aus der Zeit der Kleinunternehmertätigkeit und mit Erstattung in 2019 in der ein Teil meiner Einnahmen der Regelbesteuerung unterliegt, trotzdem Umsatzsteuer auf die Erstattung nicht erhoben wird.
Also alles zurück marsch marsch und die Rückerstattung brutto für netto von den Ausgaben absetzen.
Bearbeitet von fischej am 30.11.2019 21:01:23
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