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Mietnebenkosten
fischej
Guten Tag,

im letzten Jahr war ich noch Kleinunternehmer. In diesem Jahr besteht grundsätzlich Steuerpflicht. Nun erhalte ich eine Rückerstattung aus Miete und Nebenkosten aus 2018 von etwas über 800€ Nebenkosten. In der Nebenkostenabrechnung für Heizung, Straßenreinigung etc. ist MwSt mit aufgeführt. Kann ich die Gesamtsumme einfach von den Ausgaben für Miete incl. Nebenkosten in 2019 absetzen?
 
mielket
Betrifft das einen rein gewerblich genutzten Raum? Oder ist das Privatwohnung mit Arbeitszimmer?
 
http://am3.notify.live.net/throttledthirdparty/01.00/AQGwcKFTwqFdQoAAdm9TTl6zAgAAAAADEwAAAAQUZm52OjE3QjlBNEFEQTU4QzU2ODAFBkxFR0FDWQ
fischej
Es handelt sich um einen rein gewerblichen Raum (KungFu Studio).
 
fischej
Da ich ab dem 01.01.2019 einen Grundlagenbescheid habe, so dass ich nach § 4 Nr. 21a ,bb Umsatzsteuergesetz (UStG) wg. berufliche Bildungsmaßnahmen zu Teilen befreit bin, werde ich wieder die Regelung als Kleinunternehmen ab 2020 wieder in vollem Umfang in Anspruch nehmen können.
 
Thomas R
Also grundsätzlich gilt. Einnahmen und Ausgaben werden, egal aus welchem Zeitraum mit dem Zahlungseingangs- oder -ausgangsdatum gebucht. Wenn du also in 2019 zum Ausweis der USt. oder VSt verpflichtet bis, dann mußt du sie so buchen. Das die Zahlung aus 2018 oder früher ist, ist egal.
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
 
https://pr-riemann.de
fischej
Ganz verstehe ich das aber nicht. Zur Erläuterung die Abrechnung vom 26.07.2019:

Übersicht Ihrer Gesamtkosten des Jahres 2018:

Ihre Heiz- und Warmwasserkosten = 171,28 €
Ihre Kaltwasserkosten = 25,66 €
Ihre Haushaltsnebenkosten =741,99 €
________
Ihre Gesamtkosten netto: 938,91 €
+ MwSt 33,41 €
________
Zwischensumme brutto 972,32 €
Ihre Vorauszahlungen -1800,00 €
________
Ihr Guthaben Brutto 827,68 €

Das bedeutet doch wohl, das für die Rückzahlung im Oktober 2019 Brutto für Netto gilt und keine USt für die 827,68 € in Ansatz zu bringen ist?! Oder lieg ich jetzt völlig daneben? Zudem könnte ich die Höhe evtl. USt-beträge auch nicht ermitteln, weil ja unterschiedlicher Steuersätze existieren (z.B. Wasser 7% andere Nebenkosten ohne MwSt, andere evtl. mit 19 %. Aber es ist ja auch nichts von den 938,91 € abgesehen angefallen.
Bearbeitet von fischej am 12.11.2019 22:03:06
 
mielket
Da die Rückzahlung in 2019 erfolgte, müsstest Du die einzelnen Sätze anteilig herausrechnen, so dass Du auf 33,41 € Steuersumme kommst, und entsprechend als USt-pflichtige Betriebseinnahmen aufführen. (Aber ehrlich, bei der Steuer-Summe würde ich die 7% weglassen und einfach in 19% und 0% aufteilen, d.h. 209,27€ brutto mit 19% + 763,05€ mit 0%.)
 
http://am3.notify.live.net/throttledthirdparty/01.00/AQGwcKFTwqFdQoAAdm9TTl6zAgAAAAADEwAAAAQUZm52OjE3QjlBNEFEQTU4QzU2ODAFBkxFR0FDWQ
fischej
Wenn das so ist, dann muss ich also meine zuviel gezahlten Vorauszahlungen in Höhe von 827,68, für die ich keinerlei Leistung erhalten habe und die deshalb zurückgezahlt wird, versteuern? Dann kann ich aber auch die abgeführte Vorsteuer in Höhe von 33,41 nochmal in Ansatz bringen, weil die ja dann neben anderen Vorsteuerbeträgen mit der Umsatzsteuer verrechnet wird.

Und ich hab gedacht, ich setzte die Rückzahlung einfach von der Ausgabe ab und gut is.
Bearbeitet von fischej am 14.11.2019 10:12:46
 
mielket

Zitat

fischej schrieb:

Dann kann ich aber auch die abgeführte Vorsteuer in Höhe von 33,41 nochmal in Ansatz bringen, weil die ja dann neben anderen Vorsteuerbeträgen mit der Umsatzsteuer verrechnet wird.


Die 33,41 € 'Vorsteuer' sind ja in 2018 entstanden, wo noch die Kleinunternehmerregelung galt, die die Vorsteuer schluckt. Also nein.

Du hast hier einfach einen Fall, wo sich die Kleinunternehmerregelung ungünstig auswirkt. Als Ist-Versteuerer gilt das Datum der Zahlung. Es gibt meines Wissens nur eine Ausnahme: Wenn Du, ich glaube, eine Buchung in den ersten 10 Tage des neuen Jahres hast und die Leistung sich auf das vergangene Jahr bezieht, darfst Du es im alten Jahr anrechnen.
 
http://am3.notify.live.net/throttledthirdparty/01.00/AQGwcKFTwqFdQoAAdm9TTl6zAgAAAAADEwAAAAQUZm52OjE3QjlBNEFEQTU4QzU2ODAFBkxFR0FDWQ
fischej
Ok, hab jetzt alles auf Heller und Pfennig mit den jeweiligen % nachgerechnet und in Excel abgespeichert.
Habe 2019 2 Rückzahlungen erhalten aus 2017 und 2018. Muss ich eben 20,49 und 35,71 nachversteuern, obschon das nicht gerecht ist, weil´ich für das vorgeschossene zuviel keine Leistung erhalten habe.

Werde den Erstattunsbetrag jeweils splitten und wie 3 Einnahmen buchen, abhängig von der Höhe der Umsatzsteuer oder gibt es eine bessere Alternative?
Bearbeitet von fischej am 14.11.2019 20:50:41
 
mielket
Ja, das mit dem Recht und der Gerechtigkeit... Immerhin bereichert sich an dem 'zu viel' gezahlten niemand, sondern es dient dem Gemeinwohl. Das tröstet mich in solchen Fällen immer.

Drei separate Buchungen ist richtig. Geht noch nicht anders, bis ich mal dazu komme das Feature 'Kompositbuchungen' einzubauen.
 
http://am3.notify.live.net/throttledthirdparty/01.00/AQGwcKFTwqFdQoAAdm9TTl6zAgAAAAADEwAAAAQUZm52OjE3QjlBNEFEQTU4QzU2ODAFBkxFR0FDWQ
fischej
Danke, bin jetzt auf jeden Fall aufgklärt und hat mir sehr geholfen. Smile
 
fischej
WinkSmileHallo nochmal,

ich hatte am 15.11. diesen Jahres auch mein Finanzamt angeschrieben und jetzt am 29.11. folgende Antwort erhalten:

"aufgrund der Bescheinigung des Kreis Steinfurts über Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21a (bCool Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die Zahlungen Ihrer Kunden im Rahmen der normalen Tätigkeit als umsatzsteuerfrei zu behandeln.

Erstattungen von Kosten, welche zur Zeit der Kleinunternehmerschaft nach § 19 UStG entstanden und gezahlt worden sind, werden bei Erstattung der Kosten im Zeitraum der Regelbesteuerung, weiterhin nach § 19 Abs. 1 UStG besteuert. Die Umsatzsteuer wird somit auf die Erstattung seitens des Finanzamtes nicht erhoben."

Das bedeutet doch für mich, dass die Kosten aus 2017 und 2018 - also aus der Zeit der Kleinunternehmertätigkeit und mit Erstattung in 2019 in der ein Teil meiner Einnahmen der Regelbesteuerung unterliegt, trotzdem Umsatzsteuer auf die Erstattung nicht erhoben wird.

Also alles zurück marsch marsch und die Rückerstattung brutto für netto von den Ausgaben absetzen.
Bearbeitet von fischej am 30.11.2019 20:01:23
 
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mielket
14.10.2025 10:40:17
Naja, wäre EC&T nativ für MacOS entwickelt worden und man bräuche einen Mac-Emulator drumrum, damit es auf Windows läuft, gäbe es auch Reibungsverluste.

Thomas R
04.10.2025 11:39:18
Danke, ich weiß schon, warum ich lieber in der Win-Welt lebe. Wink

mielket
04.10.2025 11:12:27
Der Plugin-Manager kann nur EC&T updaten, nicht das Crossover, das im EasyCT4Mac.zip Paket enthalten ist.

mielket
04.10.2025 11:09:47
nicht ganz: Das Problem war, dass der Fehler nicht in der EC&T-Software an sich steckte, sondern in der Windows-Simulation
der Firma Codeweavers drum herum.

Thomas R
04.10.2025 07:48:12
@thomas_stahl Wenn du auf das Icon des Button "Plugin" klickst geht dein Wunsch in Erfüllung.

thomas_stahl
03.10.2025 20:43:01
Version 3.4. hat meine Druck-Probleme gelöst! Danke

thomas_stahl
03.10.2025 20:37:06
Warum gibt es keinen Button "Update" wo ich einfach die neueste version einfach Installieren kann?

mielket
01.10.2025 17:36:13
... bzw. "reverse charge", z.B. hier

Thomas R
01.10.2025 17:23:24
@olip In der Forensuche mal "Auslandsbuchung" eingeben.

olip
01.10.2025 13:09:03
Hallo brauche hilfe , waren einkauf B2B aus eu ausland wo kann ich das verbuchen laut steuerberater muss das seperat angegeben werden . grss oliver

mielket
29.09.2025 11:14:40
Mehr dazu hier: https://easyct.de/
news.php?readmore=
181
PS: Hast Du auch einen Druckertreiber installiert? (Auch wenn Du nur PDFs brauchst!)

mielket
29.09.2025 11:13:13
@thomas_stahl Ich nehme an, dass Du per Plugin-Manager geupdatet hast. Brauchst aber das komplette Mac-Paket.

thomas_stahl
28.09.2025 12:19:33
@mielke...ich habe ECT v3.3 und iOS Mac OS Sequoia 15.6.1 ...und wenn ich als PDF sichere haben diese immer 0 byte

mielket
25.09.2025 16:50:02
@thomas_stahl Um wieder drucken zu können, musst Du das neue MacOS-Paket mit EC&T v3.x installieren. Updaten hilft nix.

Thomas R
21.09.2025 20:33:42
@thomas_stahl Hast du über Druck > Druckerauswahl nicht verschiedene Möglichkeiten? Wie Microsoft (Office) zu oder Adobe zu PDF?

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