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Amazon und Umsatzsteuer
vonni
Hallo zusammen,
prophylaktisch schon mal "sorry", da die Frage sich den Threads über "EU-Handel" ähnelt. Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob der Sachverhalt wirklich derselbe ist - daher einen neuen Thread von mir.

Amazon hat ja nun seinen Sitz nach Luxemburg verlagert, was Auswirkungen auf die Umsatzsteuer bei den Provisionen über das Partnerprogramm hat.

Amazon hat folgendes dazu dokumentiert:

Zitat

Amazon zahlt keine Umsatzsteuer auf Werbekostenerstattungen. Als in der EU, jedoch außerhalb von Luxemburg ansässiger, steuerpflichtige Person müssen in Rechnungen an Amazon EU Sarl daher keine Umsatzsteuer ausweisen. Stattdessen weist Amazon EU Sarl die für diese Lieferung fällige Umsatzsteuer gemäß dem Reverse-Charge-Verfahren aus. Der Grund hierfür liegt darin, dass nach europäischem Umsatzsteuerrecht die durch EU-Partner, die außerhalb von Luxemburg ansässig sind, geleisteten Marketingservices der Umsatzsteuer in dem Land unterliegen, in dem der Empfänger des Services ansässig ist (siehe Artikel 9(2)(e) der EU-Direktive 77/3888/EEC).

Auch wenn der von Ihnen geleistet Service in Ihrem Land nicht der Umsatzsteuer unterliegen, erfordert das europäische Umsatzsteuerrecht, dass Sie eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erstellen, die für andere in der EU ansässige Unternehmen geleistet werden. Sie müssen in dieser Rechnung jedoch keine Umsatzsteuer ausweisen, wenn die Umsatzsteuernummer von Amazon EU Sarl Luxembourg (LU20260743) auf der Rechnung vermerkt ist. Wenn Sie uns eine Rechnung schicken möchten, schließen Sie die Begründung ein, warum die keine Umsatzsteuer ausweisen, und stelle sicher, dass Sie jene Anforderungen erfüllen, die an eine Rechnung mit Umsatzsteuer in Ihrem Land gestellt werden. Falls Fragen offen sind, wenden Sie sich an Ihr Finanzamt vor Ort oder an Ihren Steuerberater.



Wie muß ich nun die Gutschrift korrekt im Programm verbuchen, so daß die Beträge hinterher auch bei der Voranmeldung und Umsatzsteuer-Erklärung in die richtigen Felder wandern??


Vielen Dank für Eure Hilfe!

Sonnige Grüße
Vonni
 
mielket
Wüsste ich auch gern. Ich hab bisher noch keine Rechnung an Amazon gestellt.
 
http://am3.notify.live.net/throttledthirdparty/01.00/AQGwcKFTwqFdQoAAdm9TTl6zAgAAAAADEwAAAAQUZm52OjE3QjlBNEFEQTU4QzU2ODAFBkxFR0FDWQ
mielket
Ich habe jetzt mal angefrag bei Amazon. Mal sehen was die antworten.
 
http://am3.notify.live.net/throttledthirdparty/01.00/AQGwcKFTwqFdQoAAdm9TTl6zAgAAAAADEwAAAAQUZm52OjE3QjlBNEFEQTU4QzU2ODAFBkxFR0FDWQ
mielket
Hier meine Anfrage:

Zitat

Aus dem Quartalsbericht 2005 Q1:

> Aenderung der Auszahlung der Umsatzsteuer:
> In Abaenderung unserer vorhergehenden Praxis werden wir nur dann
> Werbekostenerstattung und Umsatzsteuer automatisch auszahlen, wenn
> Sie uns eine gueltige UST-ID Nr. oder Steuernummer angegeben haben.
> In diesem Fall erhalten Sie auch weiterhin eine Auszahlung per
> Gutschriftverfahren inklusive Umsatzsteuer.

Hallo!

Da ich UST-Abzugspflichtig bin:

Bei innergem. Einkünften von Unternehmen mit UST-ID wird ja die UST ja
eigentlich im Land des Leistungsempfängers, also Luxemburg, von Ihnen
abgeführt. Bei mir: Eintrag der im Quartal überwiesenen Summe im UST-
Voranmeldungsformular Feld 41. Mich irritiert jetzt, dass Sie schreiben, dass
Sie die UST ausbezahlen. D.h. dies müssten ja die in Deutschland gültigen 16%
sein. Was sind das für Einkünfte gem. UStG? Wo muss ich das eintragen im UST-
Voranmeldungsvormular? Im FAQ bin ich nicht fündig geworden.

Gruß, tm


Und hier die Antwort:

Zitat

Guten Tag,

vielen Dank für Ihr Schreiben an das Amazon.de Partnerprogramm.

Für das Quartal 1/05 erhalten Partner, die umsatzsteuerpflichtig
sind, zusätzlich 16 Prozent des generierten Nettobetrages der
Werbekostenerstattung ausbezahlt.

Da Sie als umsatzsteuerpflichtig gemeldet sind, haben wir die
Werbekostenerstattung bereits zuzüglich Umsatzsteuer ausgezahlt.

Falls Fragen zu Ihrem UST-Voranmeldungsvormular offen sind, wenden
Sie sich an Ihr Finanzamt vor Ort oder an Ihren Steuerberater. Dabei
können wir Ihnen nicht weiter behilflich sein.

Sämtliche Änderungen gelten erst ab dem kommenden Quartal 02/05,
also ab dem 01.04.2005.

Ab Quartal Q2/05 werden wir die Auszahlung der Umsatzsteuer wie
folgt ändern:

Bitte beachten Sie dazu ebenfalls die Benachrichtigung, die wir am
14.03.2005 an alle Partner über die Änderungen zum Quartal 2/05
gesendet haben.

Hier nochmals die wesentlichen Änderungen zur Umsatzsteuer:

Vertragspartner ab 01.04.2005 ist nunmehr Amazon EU SARL mit Sitz in
Luxemburg. Dies könnte Auswirkungen für umsatzsteuerpflichtige
Partner haben.

Änderung der Vertragspartei:

Zum 1.4.2005 ist die Amazon EU S.a.r.l. mit Sitz in Luxemburg
Vertragspartnerin für die Teilnehmer des Amazon.de Partnerprogramms.

Ab dem 1.4.2005 können umsatzsteuerpflichtige Partner Amazon daher
keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung stellen. Ausgenommen von dieser
Regelung sind lediglich umsatzsteuerpflichtige Partner mit Sitz in
Luxemburg. Amazon wird die steuerpflichtigen Beträge jeweils selbst
versteuern, da Marketing- Dienstleistungen eines EU Partners
außerhalb von Luxemburg dort steuerpflichtig sind, wo der Empfänger
der Leistungen seinen Sitz hat. Dennoch können Sie nach dem lokal
geltenden Recht verpflichtet sein, eine den Anforderungen des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Rechnung zu stellen

Sollte dies der Fall sein, senden Sie diese bitte an die folgende
Adresse:

Amazon EU Sarl

PO Box 362

Luxembourg

Die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer lautet: LU20260743.
Amazon.de wird nicht länger Umsatzsteuerrechnungen in Form von
Gutschriften über die zu zahlenden Beträge erstellen und versenden.
Wenn Sie nicht in Luxemburg ansässig sind erhalten sie auch
weiterhin die Auszählung automatisch excl. Umsatzsteuer. Für weitere
Fragen sollten Sie sich mit Ihrem zuständigen Finanzamt oder Ihrem
Steuerberater in Verbindung setzen.

Die geänderten Teilnahmebedingungen finden Sie hier:

http://www.amazon.de/exec/obidos/tg/stores/static/-
/associates/operating-agreement-new

Bitte teilen Sie uns doch mit, ob unsere Antwort hilfreich war.
Sie war es? Dann klicken Sie bitte hier:
http://www.amazon.de/rsvp-y?c=tdeqwbfe3365472686
Nein? Dann klicken Sie bitte hier:
http://www.amazon.de/rsvp-n?c=tdeqwbfe3365472686&q=deas0

Freundliche Grüße

Markus Girke
Amazon.de Partnerprogramm
http://www.amazon.de/partner


Also, was ich daraus entnehme (ohne Gewähr für die Richtigkeit): Für das Quartal 1/05 ganz normal mit 16% als Einnahmen buchen, ab 2/05 müssen die Werbekostenerstattungen ins Feld 41 der Voranmeldung eingetragen werden. Dazu habe ich ein Konto "Amazon Werbekostenerstattungen UST-ID LU20260743" eingerichtet.
 
http://am3.notify.live.net/throttledthirdparty/01.00/AQGwcKFTwqFdQoAAdm9TTl6zAgAAAAADEwAAAAQUZm52OjE3QjlBNEFEQTU4QzU2ODAFBkxFR0FDWQ
vonni
Hallo ihr Lieben,
sorry, daß ich das Thema nun nochmal aufwärme, aber für mich wird das nun mit der "Erinnerung für die Zusammenfassende Meldung" (ZM) vom Bundeszentralamt für Steuern wieder aktuell.

Wenn man Amazon wie vorgeschlagen verbucht, beseht das nette Amt in Saarlouis darauf, daß man eine ZM abliefert - die jedoch m.E. gar nicht notwendig ist, da hier nur Warenlieferungen erfasst werden müssen.

Leider gibt es über die korrekte Verbuchung anscheinend sowohl bei den Finanzämtern, wie auch bei den Steuerberatern keine einheitliche Meinung... Frown

Abweichend von der Eintragung der Umsätze in Feld 41 in der UstVa, steht noch die Verbuchung als "Im Inland nicht steuerbare Umsätze" (Feld 45) zur Disposition.

Kann man dieses Feld (insbesondere auch i.V.m. dem Winston Plugin) derzeit überhaupt befüllen - bzw. wie löst man bei der bisherigen Verbuchung dann den Knoten mit der ZM-Pflicht, die eigentlich gar nicht besteht (da Dienstleistung, Provision)?

Ich habe parallel nun auch mal beim Bundeszentralamt für Steuern nachgefragt und um Ärger zu vermeiden meine ZMs nachgeliefert. Ich bin mal gespannt, ob ich hier eine Antwort erhalte.


Generell wäre jedoch das Feld mit den "nicht steuerbaren Umsätzen" interessant, da man hierüber ja die Google-Adsense-Werbeeinnahmen verbuchen muß...


Viele Grüße
Vonni
 
mielket
Die Erfahrung mit meinem Finanzamt und dem Bundeszentralamt für Steuern habe ich auch gemacht. Ersteres hat bemängelt, dass ich für Lizenzen, die ich ins Ausland übertragen habe, eine ZM abgegeben habe. Kürzlich reklamierte Saarlouis aber, dass ich die ZM nicht abgegeben hätte, so habe ich sie dann nachgereicht -- mit dem Hinweis, die sollen mal mit meinem Finanzamt klären, ob ich das denn nun wirklich tun muss (natürlich in der subversiven Absicht, die Bürokratie mit sich selbst kurz zu schließenSmile ).

Folgendes ist die Antwort:

Zitat

Sehr geehrter Herr Mielke,

vielen Dank für Ihre o.a. Schreiben. Ich gehe jedoch davon aus, dass eine Absprache zwischen mir und dem für Sie zuständigen Finanzamt nicht notwendig sein wird.

Gehe ich weiter davon aus, dass Sie als freiberuflicher Softwareentwickler und freischaffender Künstler keine Warenlieferungen an andere europäische Unternehmer tätigen, so sind Sie auch nicht verpflichtet eine ZM anzugeben. Im Widerspruch hierzu ist jedoch die Tatsache, dass Sie in den Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2003 und 2004 durch einen Eintrag in der Anlage UR (Kennziffer 741 ) erklärt habe, dass Sie genau solche Umsätze getätigt habet i. Für das Jahr 2005 liegt mir derzeit keine Mitteilung über eine Meldepflicht vor.

Sie müssten daher die von Ihnen abgegebenen Erklärungen prüfen, ob es sich bei diesen Einträgen tatsächlich um innergemeinschaftliche Warenlieferungen handelt oder die Einträge irrtümlich erfolgt sind. Im Falle eines irrtümlichen Eintrages müssen Sie diese Erklärungen (Anlage UR) berichtigen und diese Berichtigung an das zuständige Finanzamt senden. Haben doch Lieferungen stattgefunden, so müssen Sie diese in Form einer Zusammenfassenden Meldung dem Bundeszentralamt für Steuern gegenüber erklären.


Meine Antwort darauf:

Zitat

Sehr geehrter Herr Jacob,

Sie schrieben, ich hätte ?in den Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2003 und 2004 durch einen Eintrag in der Anlage UR (Kennziffer741) erklärt?, dass ich ?Warenlieferungen an andere europäische Unternehmer tätige?. Ich habe nun Probleme das nach zu vollziehen, da

- es in der Anlage UR keine Kennziffer 741 gibt (Elster Formular 2004/2005),
- ich allerdings Umsätze unter Kennziffer 791 (Steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe nach §4b UStG) eingetragen habe.

§4b bezieht sich hierbei ja auf §4 ?Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen? womit mir Ihr Schluss, es müsse sich um Warenlieferungen handeln, nicht nachvollziehbar erscheint. Eine Lizenzübertragung an einen Lizenznehmer in einem EU-Land würde ich hingegen eindeutig als ?sonstige Leistung? bezeichnen wollen. Falls dies ein Fehlschluss von mir sein sollte, bitte ich um Aufklärung. In der gesamten Umsatzsteuererklärung fand sich sonst kein passendes Feld für diese steuerfreien Umsätze, allerdings bin ich mir sicher, dass diese Umsätze für mich steuerfrei sind, da mein Geschäftspartner die UST ja im Ausland entrichtet.


Mal sehen, was der Herr Jacob dazu meint...
 
http://am3.notify.live.net/throttledthirdparty/01.00/AQGwcKFTwqFdQoAAdm9TTl6zAgAAAAADEwAAAAQUZm52OjE3QjlBNEFEQTU4QzU2ODAFBkxFR0FDWQ
vonni
Lieber Thomas,
ich habe nun auch endlich Antwort aus Saarlouis erhalten. Dort wurde mir nun erklärt, daß die Verbuchung dieser Amazon-Umsätzen im Feld 41 der UstVA falsch sei und ich dies zu korrigieren hätte. Des weiteren wäre bei dieser Art von Umsätzen (da keine Ware und Dreiecksgeschäft) auch keine ZM notwendig / erlaubt.

Im Fall von Amazon "glaube" ich nun also die richtige Verbuchung zu kennen.

Die Umsätze müssen nach meinen Informationen wie bei den Google-Adsense-Umsätzen in das Feld 45 als "Im Inland nicht steuerbare Umsätze" eingetragen werden.


Wär's möglich im EC & T ein Konto einzurichten, daß dann die Umsätze gleich in das Feld 45 in der UstVA wirft?

Ich muß sonst immer dran denken, die Zahlen umzutragen, wenn ich über Winston gehe... Wink


Viele Grüße
Vonni
 
mielket
Auf meinen letzten Brief habe ich noch keine Antwort bekommen aus Saarlouis.

Die ZM gilt also ausschließlich für Dreiecksgeschäfte? Das wäre ja ein Ding! Könnte man eigentlich ja auf dem Formular drauf hinweisen. Ich hätte gedacht, dass das generell zur Kontrolle dafür ist, dass man nicht einfach die UST unterschlägt, indem man angibt eine Ware ins Ausland verkauft zu haben. (Oder sind das dann schon Dreiecksgeschäfte?) Schließlich hat mich das Bundesamt ja wegen "Warenlieferungen an andere europäische Unternehmer" aufgefordert meine Zu.Me. abzugeben.

Wieso 'glaubst' Du nur, dass Feld 45 richtig ist? Hat Saarlouis nicht geschrieben, welches Feld richtig wäre?

Wg. der USTVA will ich demnächst sowieso sämtliche Felder unterstützen.
 
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vonni
Lieber Thomas,
die ZM gilt für Dreiecksgeschäfte UND Warenlieferungen - das steht aber auf dem Formular auch tatsächlich drauf, das ich mir downgeloadet habe. Es gibt auch eine Ausfüll-Anleitung

http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/005_zm/523_vordruck/

Da Dienstleistungen und Provisionen keine Waren im klassischen Sinn sind, ist damit auch keine ZM notwendig.


Nein, leider hat mir das Bundeszentralamt für Steuern nur mitgeteilt, daß mein ursprünglicher Eintrag falsch sei - und ich weitere Infos von meinem Finanzamt erhalten würde.

Ich habe mich vor einiger Zeit schon mal mit dem Thema intensiv auseinander gesetzt und auch mit einem Steuerberater gesprochen und im Internet schlau gemacht.

Es gibt etliche Diskussionen über dieses Thema - und so wie es aussieht leider auch innerhalb der Finanzämter abweichende Ansichten, so daß ich mich hier nicht verbindlich festlegen mag. Ich bin auch kein Steuerberater.

Nachdem es aber meines Wissens "nur" zwei Varianten gibt und ich es schriftlich aus Saarlouis habe, daß die eine falsch ist, bleibt für mich nur noch die zweite übrig. Wink

Hier wird das z.B. auch diskutiert und für die "im Inland nicht steuerbar"-Variante plädiert:
http://www.wer-weiss-was.de/theme66/article2789621.html


Um sicher zu gehen, sollte vielleicht jeder für sich selbst beim Finanzamt nachfragen - am besten schriftlich zwecks der Beweisführung... Wink


Viele Grüße
Vonni
Bearbeitet von vonni am 15.03.2006 12:40:31
 
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mielket
14.10.2025 10:40:17
Naja, wäre EC&T nativ für MacOS entwickelt worden und man bräuche einen Mac-Emulator drumrum, damit es auf Windows läuft, gäbe es auch Reibungsverluste.

Thomas R
04.10.2025 11:39:18
Danke, ich weiß schon, warum ich lieber in der Win-Welt lebe. Wink

mielket
04.10.2025 11:12:27
Der Plugin-Manager kann nur EC&T updaten, nicht das Crossover, das im EasyCT4Mac.zip Paket enthalten ist.

mielket
04.10.2025 11:09:47
nicht ganz: Das Problem war, dass der Fehler nicht in der EC&T-Software an sich steckte, sondern in der Windows-Simulation
der Firma Codeweavers drum herum.

Thomas R
04.10.2025 07:48:12
@thomas_stahl Wenn du auf das Icon des Button "Plugin" klickst geht dein Wunsch in Erfüllung.

thomas_stahl
03.10.2025 20:43:01
Version 3.4. hat meine Druck-Probleme gelöst! Danke

thomas_stahl
03.10.2025 20:37:06
Warum gibt es keinen Button "Update" wo ich einfach die neueste version einfach Installieren kann?

mielket
01.10.2025 17:36:13
... bzw. "reverse charge", z.B. hier

Thomas R
01.10.2025 17:23:24
@olip In der Forensuche mal "Auslandsbuchung" eingeben.

olip
01.10.2025 13:09:03
Hallo brauche hilfe , waren einkauf B2B aus eu ausland wo kann ich das verbuchen laut steuerberater muss das seperat angegeben werden . grss oliver

mielket
29.09.2025 11:14:40
Mehr dazu hier: https://easyct.de/
news.php?readmore=
181
PS: Hast Du auch einen Druckertreiber installiert? (Auch wenn Du nur PDFs brauchst!)

mielket
29.09.2025 11:13:13
@thomas_stahl Ich nehme an, dass Du per Plugin-Manager geupdatet hast. Brauchst aber das komplette Mac-Paket.

thomas_stahl
28.09.2025 12:19:33
@mielke...ich habe ECT v3.3 und iOS Mac OS Sequoia 15.6.1 ...und wenn ich als PDF sichere haben diese immer 0 byte

mielket
25.09.2025 16:50:02
@thomas_stahl Um wieder drucken zu können, musst Du das neue MacOS-Paket mit EC&T v3.x installieren. Updaten hilft nix.

Thomas R
21.09.2025 20:33:42
@thomas_stahl Hast du über Druck > Druckerauswahl nicht verschiedene Möglichkeiten? Wie Microsoft (Office) zu oder Adobe zu PDF?

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