Hallo zusammen,
ich schlage mich nun schon zum zweiten Mal mit dem §13b herum und komme nicht weiter. Beim Finanzamt ist niemand erreichbar und ich fürchte, ich muss schleunigst etwas nachmelden in der USt-VA ...
Also: Ich bin Freiberuflerin, habe eine Unterkunft für eine Geschäftsreise auf AirBnB gebucht und bei der Buchung meine USt-ID angegeben, wodurch auf die Servicegebühr von AirBnB keine USt berechnet wurde. Klarer Fall von Reverse Charge, sonstige Leistung mit 19%, so viel ist klar (AirBnB rechnet von Irland aus ab ).
Aus bestimmten Gründen möchte ich die USt in Deutschland zahlen, keinen Vorsteuerabzug geltend machen, aber melden muss ich es ja schon, nicht zuletzt in der zusammenfassenden Meldung, denn ich schulde ja die USt. Wie nur buche ich das?
Es müsste in etwa Folgendes in der Buchhaltung/Steuererklärung auftauchen:
Angenommen, die Servicegebühr beträgt 10 Euro, muss ich 1,90 Euro USt zahlen (19%) und darf sie nicht als Ausgabe/Vorsteuerabzug in der USt-VA geltend machen. Welche Felder müssen für die USt-VA ausgefüllt werden und welche in der EÜR? Kennt sich jemand aus?
Nur ein Hinweis. Ist es nicht so, dass eine ZM nur bei gemeinschaftliche Lieferungen oder Leistungen erstellt wird, nicht aber beim "Einkauf".
Bearbeitet von Thomas R am 14.04.2016 17:48:39
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
Thomas R geschrieben:
Nur ein Hinweis. Ist es nicht so, dass eine ZM nur bei gemeinschaftliche Lieferungen oder Leistungen erstellt wird, nicht aber beim "Einkauf".
Das ist eine interessante Frage ... Als ich damals wegen der richtigen Zeilennummern usw. für einen Einkauf von Visistenkarten aus den Niederlanden beim FA anrief, sagte man mir auch nichts von "zusammenfassende Meldung", wohl aber im Hinweis im Elster-Formular, als ich für die USt-VA alles eingegeben habe. Bei AirBnB ist es offensichtlich eine "sonstige Leistung", da kein Einkauf und keine Warenlieferung. Ich habe mir die Einträge in ECT jetzt so hingemogelt, dass die Zahlen in den (von mir als richtig angenommenen) Feldern auftauchen, aber ob das so stimmt für die Übernahme in die USt-Erklärung und die EÜR kann ich überhaupt nicht einschätzen ... Ich habs jetzt so gemacht:
Einnahmen:
1,90 Euro als zu zahlende USt (19% auf 10 Euro)
- für USt auf Feld 47 "Im Inland sonstige steuerpflichtige Leistungen ..." mit 0% USt gebucht
- für EÜR Feld 8 USt §13b
Ausgaben:
11,90 Euro mit 0% USt
- für USt auf Feld 46 "Im Inland steuerpfl. sonstige Leistung ..."
- für EÜR auf Feld 1110 "Bezogene Leistung"
So passen die Zahlen halt im Formular, rein rechnerisch habe ich dadurch den Betrag inkl. USt aber dann doch in ECT als Ausgabe gebucht, was ich nicht wollte. Dann müsste ich also quasi 11,90 Euro noch einmal gegenbuchen als Einnahme mit 0% USt, oder? Ich finde diese innergemeinschaftlichen Steuerkram einfach furchtbar
Nun bin ich endlich im FA durchgedrungen und habe eine etwas verwirrende Antwort erhalten, denn es scheint keine klare Regelung zu geben. Wer zukünftig ebenfalls über AirBnB brütet, dem kann das Folgende vielleicht auch weiterhelfen:
Zusammenfassende Meldung: Muss AirBnB machen, da Leistungserbringer, der Leistungsempfänger muss keine ZM abgeben.
Da es sich um eine Zimmermiete handelt, ist es eine "sonstige Leistung" (es wurden keine Gegenstände bewegt, keine Möbel nach Deutschland verkauft oder so). Es gibt nun zwei Möglichkeiten, das Ganze in der USt-VA anzumelden:
a) KZ 93 (steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe zum Steuersatz von 7%) Nettobetrag 10,00 Euro, Steuer 0,70 Euro
KZ 61 0,70 Euro "Vorsteuerbeträge aus dem innergem. Erwerb ..."
b ) KZ 52 + 53 "Leistungsempfänger als Steuerschuldner/Andere Leistung eines im Ausland ansässigen ..." Nettobetrag 10,00 Euro, Steuer 0,70 Euro
KZ 67 "Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne ... §13b" 0,70 Euro
Der Mann im FA riet mir zu Variante b ), da ja eben keine Lieferung erfolgte. Interessant bleibt, wie AirBnB den Umsatz in der ZM meldet. Wenn sie einen Erwerb nach Variante a) eintragen, wird das BZSt bei mir nachhaken und sagen, ich hätte den Umsatz nicht gemeldet, woraufhin das FA auch nachhakt usw. So etwas kann bis zu 2 Jahre dauern, man sollte das nur im Hinterkopf behalten.
In ECT habe ich es mir alles so eingerichtet, das es passt und zwar:
Einnahmen: 0,70 Euro mit 0% USt auf KZ 53
Ausgaben: 10,00 Euro mit 0% auf KZ 52
Ausgaben: 0,70 Euro mit 0% auf KZ 67
Achtung! Wer bei der Buchung keine UStID angibt, darf den Vorsteuerabzug aus der ausländischen Rechnung nicht geltend machen, sagte der FA-Mann noch dazu. Im Nachhinein erscheint mir das merkwürdig, aber ich habe nicht nachgefragt, bin nur froh, dass jetzt alles korrekt eingetragen ist ...
Nur eine Anmerkung. Ausländische USt kann über eine Buchung i.d.R. so wie so nicht geltend gemacht werden (wenn sie nicht als dt. USt ausgewiesen ist).
Ausländische Vorgänge buche ich i.d.R. Brutto für Netto, wobei Nebenleistungen "das Schicksal" der Hauptleistung teilen. Die Airnb Übernachtung hätte ich also mit einer Buchung Brutto=Netto über Reisekosten gebucht und gut wäre es. Alles andere ist für untragbarer Aufwand - aber das kann man anders sehen.
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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mielket
14.10.2025 10:40:17
Naja, wäre EC&T nativ für MacOS entwickelt worden und man bräuche einen Mac-Emulator drumrum, damit es auf Windows läuft, gäbe es auch Reibungsverluste.
Thomas R
04.10.2025 11:39:18
Danke, ich weiß schon, warum ich lieber in der Win-Welt lebe.
mielket
04.10.2025 11:12:27
Der Plugin-Manager kann nur EC&T updaten, nicht das Crossover, das im EasyCT4Mac.zip Paket enthalten ist.
mielket
04.10.2025 11:09:47
nicht ganz: Das Problem war, dass der Fehler nicht in der EC&T-Software an sich steckte, sondern in der Windows-Simulation der Firma Codeweavers drum herum.
Thomas R
04.10.2025 07:48:12
@thomas_stahl Wenn du auf das Icon des Button "Plugin" klickst geht dein Wunsch in Erfüllung.
thomas_stahl
03.10.2025 20:43:01
Version 3.4. hat meine Druck-Probleme gelöst! Danke
thomas_stahl
03.10.2025 20:37:06
Warum gibt es keinen Button "Update" wo ich einfach die neueste version einfach Installieren kann?