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UGF |
Geschrieben am 10.08.2014 09:49:30
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Dateiupload kann ich scheinbar auch nicht :-) |
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mielket |
Geschrieben am 10.08.2014 10:51:22
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Dies ist die Formel zur Berechnung der als Betriebseinnamen zu verbuchenden UST:
UST = VST * (kmprivat / kmgesamt)
Du hattest ja nur 2% Privatanteil. Deshalb musst Du nur 2% der geltend gemachten VST wieder als Privatverbrauch-Einnahmen davon abziehen.
Deine Rechnung geht davon aus, dass Du auf die ganzen 666€ 19% Steuer zahlen musst. Aber insbesondere bei der AfA ist die Steuer häufig 0, weil sie ja schon im Anschaffungsjahr 'abgeschrieben' wurde. Richtiger wäre es, wenn Du von den 59,24€ laufende Kosten 19% berechnen würdest. Das kommt eher hin. |
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UGF |
Geschrieben am 10.08.2014 11:10:38
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Hallo Thomas,
Deine Argumentation erschließt sich mir an dieser Stelle ehrlich gesagt nicht so recht.
Die Vorsteuer aus dem Kfz-Kauf habe ich im Jahr bzw. Monat der Anschaffung erst mal "voll" geltend gemacht und vom Finanzamt komplett erstattet bekommen.
Wenn ich doch aber in den späteren Monaten (und Jahren) der Restnutzungsdauer private Fahrten tätige, warum soll ich denn dann nicht auch die "zuviel" erstattete Vorsteuer an das Finanzamt "zurückzahlen"?
Stehe ich denn jetzt völlig auf dem Schlauch?
Gruß
Ulrich
PS1 Und wenn ich mir das Beispiel aus Punkt 1 dieses Beitrags http://www.iww.de/asr/archiv/umsatzsteuer-fuer-die-private-kfz-nutzung-so-ermitteln-sie-den-eigenverbrauch-f39386 ansehe, meine ich, gar nicht sooo falsch zu liegen...
PS2 Und dann noch in "schönstem" Amtsdeutsch: http://www.steuertipps.de/downloads/article/ss-168495/1/Unternehmerische-Pkw-Nutzung.pdf?link=http://www.steuertipps.de/selbststaendig-freiberufler/themen/bmf-schreiben-zur-unternehmerischen-pkw-nutzung
Bearbeitet von UGF am 10.08.2014 11:25:53
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mielket |
Geschrieben am 10.08.2014 11:39:46
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Zitat UGF geschrieben:Die Vorsteuer aus dem Kfz-Kauf habe ich im Jahr bzw. Monat der Anschaffung erst mal "voll" geltend gemacht und vom Finanzamt komplett erstattet bekommen. Ja, aber dafür hast Du auch im Jahr der Anschaffung absolut einen höheren Betrag an Umsatzsteuern über Privatverbrauch gehabt.
Du kannst doch nur von den tatsächlich ausgewiesenen VST aus realen Kosten des Wirtschaftsjahrs ausgehen. Wenn Du in jedem Jahr wieder auf die Abschreibungsrate des Autos VST abziehst -- zusätzlich zur im Anschaffungsjahr komplett angerechneten VST, machst Du das ja doppelt und erhöhst künstlich Deine Betriebsausgaben. Das ist nicht korrekt!
Ich kann in den Links keine Aussage finden, die meiner Rechnung widerspricht. |
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UGF |
Geschrieben am 10.08.2014 12:46:38
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Hmmm, jetzt reden wir aber zunehmend aneinander vorbei, oder? Daher wäre ich dankbar, wenn uns ein Dritter evtl. mal das Brett vorm Kopf entfernen könnte :-)
Ich rede im Folgenden nur von AfA auf die Anschaffungsausgaben für das Kfz, zur Vereinfachung nicht von laufenden Kosten. Des Weiteren auch nicht von Steuern und Versicherungen, auf die keine USt erhoben wird und für die ich folglich keine Vorsteuer geltend machen kann.
Ich sehe nicht, wo ich im Jahr der Anschaffung eine überhöhte Umsatzsteuer für Privatfahrten gezahlt haben sollte.
Im Anschaffungsjahr habe ich doch erst mal nichts anderes getan, als mir die gezahlte Vorsteuer komplett vom Finanzamt erstatten zu lassen, auszahlungswirksam ist also zunächst einmal für mich "nur" der Netto-Kaufpreis des Kfz geworden.
Diesen muss ich dann (netto!) über die Restnutzungsdauer verteilen. In meinem Fall setzt EC&T also wegen einer "glatten" Restnutzungsdauer von 3 Jahren 36 Monate lang 1/36 des Netto-Kaufpreises als Betriebsausgabe an.
In diesen 36 Monaten muss ich für Privatfahrten einen Gegenposten zu "überhöhten" Betriebsausgaben bilden, wenn ich privat fahre. Das tue ich, indem ich den AfA-Ausgaben Einnahmen für private Pkw-Nutzung gegenüberstelle. Diese (Netto-)Einnahmen sind mit 19% USt zu versteuern.
Hier noch ein Statement eines Steuerberaters aus einem Forum, das meine Methode meines Erachtens bestätigt (in diesem Beispiel beträgt der Privatanteil 77% bei angenommener Zuordnung des Kfz zum Betriebsvermögen):
Erläuterung für einheitliche (ESt + USt) Zuordnung zum Betriebsvermögen:
100 % der laufenden Kfz-Kosten als Betriebsausgaben buchen. Dies gilt auch für die Vorsteuer aus den laufenden Kfz-Kosten.
100 % der Abschreibung als Betriebsausgaben buchen, berechnet aus dem Netto-Anschaffungspreis (exclusive Umsatzsteuer).
Vorsteuer aus den Anschaffungskosten kann in voller Höhe abgezogen werden, dafür unterliegt der spätere Verkauf aber auch in voller Höhe der Umsatzsteuer.
77 % aller Kfz-Kosten (lfd. + AfA) als Einnahme (Privatanteil) buchen.
Auf den Privatanteil 19 % Umsatzsteuer berechnen und buchen (USt nur auf vorsteuerabzugsberechtigte Kosten rechnen, also ohne Kfz-Steuer und -Versicherung).
Ich sehe auch nicht, wo(durch) ich meine Betriebsausgaben künstlich und zu Unrecht erhöhen würde.
Bearbeitet von UGF am 10.08.2014 12:47:59
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UGF |
Geschrieben am 10.08.2014 12:57:37
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Danach höre ich aber auf :-)
Quelle: http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-17261.xhtml?currentModule=steuern
Ihr Pkw gehört vollständig zum einkommensteuerlichen Betriebsvermögen, wenn Sie ihn zu mindestens 10 % betrieblich nutzen. Die beim Pkw-Kauf seit 1.1.2004 in der Kaufrechnung ausgewiesene Vorsteuer sowie die Vorsteuerbeträge aus den laufenden Pkw-Kosten (auch bei Anschaffung vor dem 1.1.2004 und beim Leasing-Pkw) werden zu 100 % vom Finanzamt erstattet. Ihre private Pkw-Nutzung ist dann aber umsatzsteuerpflichtig.
Nur diejenigen Pkw-Kosten, bei denen Sie Vorsteuer abziehen konnten (Benzin, Öl, Wartung, Reparaturen usw., nicht dagegen z.B. Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer), gehen in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auf den Privatanteil ein. Die Abschreibung des Betriebs-Pkw erhöht dann die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, wenn Sie beim Kauf des Pkw Vorsteuer abziehen konnten. Herangezogen wird nämlich nicht die Abschreibung, die Sie in diesem Jahr in Ihrer EÜR für den Pkw geltend gemacht haben (Einkommensteuer-AfA), sondern die sog. Umsatzsteuer-AfA von 20 % (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 Satz 3 UStG). Den Betrag erhalten Sie, indem Sie die Netto-Anschaffungskosten des Pkw gleichmäßig auf fünf Jahre verteilen. Nach fünf Jahren ist der Pkw umsatzsteuerlich abgeschrieben. Von da an wird bei der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer keine Abschreibung mehr berücksichtigt. Bei Kauf eines Gebraucht-Pkw mit Vorsteuerabzug und Nutzungsdauer kürzer als fünf Jahre wird auch die USt-AfA auf die kürzere Nutzungsdauer verteilt.
Sind m.E. mittlerweile sechs Jahre Nutzungsdauer für Pkw, aber ansonsten gehe ich mit diesen Ausführungen konform.
Bearbeitet von UGF am 10.08.2014 12:59:43
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mielket |
Geschrieben am 10.08.2014 16:00:24
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Du spielst auf die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach §15a an...? Puh, das ist Teil der schwärzeren Magie der Steuergesetzgebung und mir ist keine BMF-Verordnung bekannt, die das explizit für die Privatnutzung von Betriebs-PKW regelt -- was nicht heißt, dass es sie nicht gibt.
Jedenfalls gibt es die Funktion in ER&T nicht -- nur eine Berichtigung der monatlichen Anteile für das ganze Jahr (Jahresendkorrektur).
Wie hast Du denn seinerzeit die Eigenverbrauchs-USt im Anschaffungsjahr behandelt? Kannst Du noch einmal die Rechnung dafür präsentieren? |
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UGF |
Geschrieben am 10.08.2014 16:48:46
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Nein, wenn ich das "Gefasel" bzgl. Berichtigung Vorsteuerabzug nach § 15a Umsatzsteuergesetz richtig interpretiere, ist das hier nicht das Thema. Es ändert sich nämlich in meinem Fall NICHT die ursprünglich beabsichtigte Verwendung für mein Wirtschaftsgut Pkw. Vielmehr war mein Pkw von Anfang an (auch) dafür bestimmt, private Fahrten zu unternehmen.
Die angesprochene Jahresendkorrektur ist ja okay und m.E. auch richtig, denn insgesamt muss ich ja eine auf ein Jahr bezogene Umsatzsteuererklärung abgeben. Die Jahresendkorrektur, die ich in meinem Excel-Rechenwerk ebenfalls ermittle, dient ja "nur" dazu, Monatsausreißer zu glätten. Dadurch wird z.B. eine in einem Monat mit überdurchschnittlich hohem Anteil geschäftlich gefahrener km angefallene Inspektionsrechnung auf die in den anderen Monaten relativ mehr angefallenen privat gefahrenen km "umverteilt".
Eigentlich lautet meine Frage ja bloß, warum bei der USt-Ermittlung für die Privatentnahme des Pkw die AfA in der Berechnungsgrundlage unberücksichtigt bleibt.  |
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mielket |
Geschrieben am 10.08.2014 18:35:09
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Zitat UGF geschrieben:
Eigentlich lautet meine Frage ja bloß, warum bei der USt-Ermittlung für die Privatentnahme des Pkw die AfA in der Berechnungsgrundlage unberücksichtigt bleibt.  Ich glaube, das können wir nur aufklären, wenn Du offenbarst, wie Du das im Anschaffungsjahr gerechnet hast.  |
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UGF |
Geschrieben am 10.08.2014 21:39:37
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Ich habe im Juli 2013 ein genau 3 Jahre altes gebrauchtes Fahrzeug erworben, Bruttoanschaffungsausgaben seien fiktive 8568 EUR brutto gewesen.
EC&T hat bei der Erfassung der Rechnung 1368 EUR Vorsteuer und vom Nettokaufpreis (7200 EUR) 1/6 = 1200 EUR als Ausgaben für 2013 gebucht.
Bei der USt-Voranmeldung für Juli 2013 habe ich 1368 EUR Vorsteuerabzug geltend gemacht und vom Finanzamt erstattet bekommen.
In den Monaten Juli bis Dezember 2013 habe ich jeweils den monatlichen AfA-Betrag in Höhe von 200 EUR in Abhängigkeit vom Anteil der in einem Monat privat gefahrenen km an den Gesamt-km des Monats durch eine Einnahme zuzüglich 19% MWSt korrigiert.
Wenn also z.B. im September der Anteil der Privat-km 25% betrug, dann habe ich im Rahmen der USt-Voranmeldung für September der Ausgabe von 200 EUR eine Einnahme von 59,50 EUR (25% von 200 EUR zuzüglich 19% MWSt) gegenübergestellt. |
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mielket |
Geschrieben am 11.08.2014 19:27:47
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Wundert mich, dass ER&T nicht schon im Anschaffungsjahr die Privat-USt der kompletten 1368€ veranschlagt hat...
Wäre toll, wenn Du die genaue rechtliche Grundlage recherchieren könntest.
Ich sehe ein, dass es Sinn macht die USt auf die Abschreibungsdauer zu verteilen, denn ein Auto, das im Dezember gekauft wird und 'zufällig' überhaupt ncht privat genutzt würde, führte dazu, dass keine USt über Privateinnahmen an das Finanzamt gingen.
Aber ernsthaft: Ich finde die Berechnung im Fahrtenbuch jetzt schon schwer zu durchschauen, z.B. mit der Jahresendkorrektur. Ich befürchte, dass ich da bald überhaupt nicht mehr durchsteige... :-/ |
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UGF |
Geschrieben am 12.08.2014 11:28:31
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Ich vermag nicht zu sagen, was ER&T im Anschaffungsjahr als Privat-USt womöglich errechnet hätte, da ich ja nur testweise für einen Monat des lfd. Jahres 2014 mal checken wollte, ob ER&T genauso rechnet wie mein Excel-Modell.
Die rechtliche Grundlage er"schließt" sich m.E. ganz gut aus dem beigefügten PDF.
Und genau genommen ist es ja auch keine Verteilung der USt über die Abschreibungsdauer, sondern eine Versteuerung der sog. unentgeltlichen Wertabgabe.
Der vorsichtige Kaufmann sollte also bei einer solchen Konstellation die aus der Anschaffung des Fahrzeugs erstattete Vorsteuer "auf die Seite" legen. Aus ihr kann er dann in der Restnutzungsdauer des Fahrzeugs die Umsatzsteuer auf die zu versteuernden Privatfahrten bestreiten. Wenn mich mein mathematisches Verständnis nicht im Stich lässt, dann muss er nämlich maximal - nämlich bei einem (theoretischen) durchgängigen Privatanteil von 100% - die erstattete Vorsteuer im Laufe der Restnutzungsdauer nach und nach ans Finanzamt "rausrücken"  |
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mielket |
Geschrieben am 12.08.2014 13:35:12
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Da ist er wieder, der §15a:
Seite 9 Mitte: "Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach §15a UStG ist ... nicht vorzunehmen."
Aber Dein Vorgehen ist auch ok, denn auf Seite 10 oben heißt es "Jedoch wird es in diesen Fällen nicht beanstandet, wenn der Unternehmer eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten ... durchführt."
Aber Du schriebst ja, dass Du Deine Berechnung nicht durch §15a begründest. Ich frage mich aber: wordurch dann? |
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UGF |
Geschrieben am 12.08.2014 13:56:59
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Kann auch sein, dass ich das nach §15 UStG mache, bei diesen Paragraphen und Texten verdreht sich mir meist nicht nur der Magen, sondern auch der Verstand 
Seite 9 Mitte betrachte ich allerdings deshalb nicht für mich zutreffend, da es laut Überschrift 6 da um zwischen dem 1.4.1999 und dem 31.12.2003 angeschaffte Fahrzeuge geht.
Mein Fahrzeug habe ich in 2013 erworben. Daher betrachte ich aus dem Schreiben den letzten Abatz von Seite 2 (okay, da sind wir dann wohl doch bei §15 ) sowie Punkt 2 "Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung", hier insbesondere die Fahrtenbuchregelung unter 2.2, als für mich maßgeblich.
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mielket |
Geschrieben am 12.08.2014 15:35:27
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Zitat UGF geschrieben:Seite 9 Mitte betrachte ich allerdings deshalb nicht für mich zutreffend, da es laut Überschrift 6 da um zwischen dem 1.4.1999 und dem 31.12.2003 angeschaffte Fahrzeuge geht. Dort heißt es aber "in der Zeit nach dem 4. März 2000"...
Tja, endgültige Klarheit könnte hier wohl nur ein Profi (Steuerberater) bringen.
Leider weiß ich auch keine andere Software, mit der man eine dritte Rechnung aufmachen kann. (Anscheinend sind Leute wie ich sehr rar, die sich gleichzeitig durch Programmcode und Gesetzescode beißen... )
Bitte habe Verständnis, dass ich nach gegenwärtigem Stand eher nicht dazu neige, an der Berechnung im Fahrtenbuch mit heißer Nadel herum zu stricken. Aber ich bin für solchen Input immer offen und auch darauf angewiesen, weil ich die rechtliche Diskussion nicht aktiv verfolge. |
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UGF |
Geschrieben am 13.08.2014 16:57:49
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Nein, Du brauchst nicht an der Berechnung im Fahrtenbuch mit heißer Nadel zu stricken. Ich mache das wie gehabt mit meinem Excel-Modell weiter.
Unsere philosophische Erörterung war ja bloß das Ergebnis meiner "Jufend forscht"-Aktivitäten bzgl. Gleichbehandlung in ER&T und meinem Modell.
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mielket |
Geschrieben am 13.08.2014 18:09:13
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Es ist wichtig sich seine eigene Meinung zu bilden und nicht alles als gegeben hinzunehmen. Der 'Jugend forscht'-Attitüde schließe ich mich gern an. In diesem Sinne:
Steuerlaien aller Länder, vereinigt euch!  |
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mielket |
Geschrieben am 13.08.2014 18:19:17
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Ich habe noch was gefunden in einem Kauf-PDF 'Betriebliche Nutzung
Ihres privaten Pkw' von steuertipps.de:
Zitat Im Fall eines Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten dürfen Sie die Abschreibung als Teil der Gesamtkosten des Pkw nicht aus dem Bruttokaufpreis berechnen. Vielmehr müssen Sie den Nettowerohne darin enthaltene Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlage für die Abschreibung heranziehen. Leider auch wieder ohne Verweis auf die Rechtsgrundlage.  |
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UGF |
Geschrieben am 14.08.2014 09:03:58
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Da geht es ja jetzt aber mehr bzw. nur um die Frage, wie die Abschreibungsbeträge zu ermitteln sind, weniger um die USt-Ermittlung auf den Anteil der Privatfahrten.
Dass man im Fall eines Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten die Abschreibungen nicht auf Basis der Brutto-Anschaffungsausgaben ermitteln darf, sollte einleuchtend sein, andernfalls würde man ja überhöhte Betriebsausgaben in Ansatz bringen.
Abgesehen davon irritiert mich, dass diese Ausführungen in dem Kauf-PDF unter der Überschrift "Betriebliche Nutzung Ihres privaten Pkw" gemacht werden. Kann man denn bei einem zum Privatvermögen gehörenden Pkw überhaupt über einen Vorsteuerabzug nachdenken?
Bearbeitet von UGF am 14.08.2014 09:06:42
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mielket |
Geschrieben am 14.08.2014 11:17:18
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Ja, der Titel ist irritierend. Aber der Fall "Private Nutzung des Betriebs-PKW" wird dort auch detailliert beschrieben. |
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