Ich weiß du bist einer der kennt sich mit Steuern aus.
Habe mal ein Dialog verfolgt.
Also wie komme ich drauf.
Die umsatzsteruerliche Behandlung von Fahrzeugkosten bei Wahl der Kilometerpauschale.
Es ist zwar alles abgegolten mit der Pauschale aber wenn man umsatzsteuerabzugsberechtigt ist und wenn man 10% das Auto geschäftlich nutzt kann man folgendes tun von allen Kosten 50% der Vorsteuer vom Finanzamt sich holen.
Gff. Teilfahrtenbuch führen zum Beweis für 3 Monate. Sogar Anschaffung des KFZ geht aber ist dann etwas schwieriger.
Dazu BMF schreiben
Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen
BMF, 30.3.2004, IV B 7 - S 7300 - 24/04
Bezug: BFH-Urteile vom 31.1.2002 (BStBl 2003 II S.
813) und vom 28.2.2002 (BStBl 2003 II S. 815)
Mit Urteil vom 31.1.2002 (BStBl 2003 II S. 813) hat
der BFH entschieden, dass ein Unternehmer, der
einen Gegenstand zur teils unternehmerischen und teils nichtunternehmerischen Nutzung erwirbt,
den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen kann; er kann ihn insgesamt seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen; schließlich kann er ihn entsprechend dem
unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen
zuordnen und im Übrigen seinem
nichtunternehmerischen Bereich zuordnen. Dabei ist
die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges
regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlass
ung des Vorsteuerabzuges ein ebenso gewichtiges
Indiz gegen die Zuordnung zum Unternehmen. Gibt es keine Beweisanzeichen für die Zuordnung
zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden (BFH-Urteil vom 28.2.2002, BStBl 2003 II S.
815).
Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Frage der Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen Folgendes:
Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen
erfordert eine durch Beweisanzeichen
gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage
eines Gegenstandes. Der Leistungsbezug muss in eine
m objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen
Tätigkeit des Unternehmers stehen. Eine
Verwendung des Gegenstandes in der jeweiligen Sphäre muss objektiv möglich und auch
durchführbar sein. Kein Wahlrecht hinsichtlich der
Zuordnung zum Unternehmen besteht bei
Gegenständen, die ausschließlich für unternehmerische oder nichtunternehmerische Zwecke genutzt
werden. Ein Unternehmer, der einen Gegenstand anschafft oder herstellt, den er teilweise
unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch
(z.B. zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, darf
diesen Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, wenn er ihn zu mindestens 10 % für
unternehmerische Zwecke nutzt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 U
StG).
Die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung
des Vorsteuerabzuges ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung zum Unternehmen. Ist ein
Vorsteuerabzug nicht möglich, müssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden. Die Frage, ob
und in welchem Umfang ein Unternehmer im Einzelfall
Gegenstände für Zwecke seiner
wirtschaftlichen Tätigkeit erworben hat, ist eine Tatfrage, die unter Berücksichtigung aller
Gegebenheiten des Sachverhalts, zu denen die Art der betreffenden Gegenstände und der zwischen
dem Erwerb der Gegenstände und ihrer Verwendung für
Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeiten des
Unternehmers liegende Zeitraum gehören, zu beurteilen ist. Hierbei kann zu berücksichtigen sein, ob
der Unternehmer bei An- und Verkauf des gemischt genutzten Gegenstandes unter seinem
Firmennamen auftritt, ob er den Gegenstand betrieblich oder privat versichert hat. Unter Umständen
kann auch die bilanzielle und ertragsteuerliche Behandlung ein Indiz für die umsatzsteuerrechtliche
Behandlung sein. Zwar ist die Wahrnehmung von Bilanzierungspflichten für die
umsatzsteuerrechtliche Zuordnung nicht maßgeblich
, jedoch kann z.B. der Umstand, dass der
Unternehmer einen Gegenstand nicht als gewillkürtes
Betriebsvermögen behandelt, obwohl die Voraussetzungen dafür gegeben sind, ein Indiz dafür
sein, dass er es auch umsatzsteuerrechtlich
nicht seinem Unternehmen zuordnen wollte.
Gibt es keine derartigen Beweisanzeichen für eine
Zuordnung des Gegenstandes zum Unternehmen,
kann diese nicht unterstellt werden.
Bei einer - von der ertragsteuerlichen Behandlung abweichenden - teilweisen Zuordnung muss der
Unternehmer die Berechnungsgrundlagen für eine Vorsteuerberichtigung besonders aufzeichnen.
Ordnet der Unternehmer den teils unternehmerisch und teils nichtunternehmerisch genutzten
Gegenstand dem Unternehmen in vollem Umfang zu, kann er die Vorsteuer aus der Anschaffung, der
Herstellung sowie der Verwendung oder Nutzung in voller Höhe abziehen, wenn er den Gegenstand
für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht
ausschließen. Die nichtunternehmerische
Nutzung unterliegt nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als
unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Will
der Unternehmer einen Gegenstand nur hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Teils dem
Unternehmen zuordnen, darf er aus der Anschaffung oder Herstellung nur die auf diesen Teil
entfallende Vorsteuer abziehen.
Im Fall der Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes gilt Folgendes:
Ist im Fall der Anschaffung oder Herstellung eines
Gebäudes ein Vorsteuerabzug nicht möglich, kann
eine teilweise oder vollständige Zuordnung zum Unternehmen angenommen werden, wenn der
Unternehmer gegenüber dem FA durch eine schriftlich
e Erklärung spätestens bis zur Abgabe der
Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in dem die jeweilige Leistung bezogen worden ist, erklärt, dass
und in welchem Umfang er das Gebäude dem Unternehmen zugeordnet hat. Entsprechendes gilt,
wenn ein Vorsteuerabzug nur teilweise möglich ist und sich aus dem Umfang des geltend gemachten
Vorsteuerabzuges nicht ergibt, mit welchem Anteil das Gebäude dem Unternehmen zugeordnet
wurde. Gibt der Unternehmer keine entsprechende Erklärung ab und kann aus dem Umfang der
Geltendmachung des Vorsteuerabzuges nicht auf die
Zuordnung zum Unternehmen geschlossen
werden, kann diese nicht unterstellt werden.
Die vorstehenden Grundsätze sind allgemein auf alle
Gegenstände anzuwenden, deren Anschaffung,
Einlage oder Herstellung nach dem 30.6.2004 erfolgt.
Die den vorstehenden Ausführungen entgegen stehenden Grundsätze des Abschnitts 192 Abs. 18
UStR sind nicht mehr anzuwenden
du kannst dir 50 % der Vorsteuer nur dann holen, wenn du mittels eines Fahrtenbuches diesen Privatanteil ermittelt hast.
Wenn du nach der 1 % Regel abrechnest, dann setzt du die Vorsteuer zu 100 % an und unterwirfst 80 % deiner monatlich ermittelten 1 % als Ausgleich der USt wegen unentgeltlicher Wertabgabe, anders kriegst du das auch nicht gebucht.
Den Erlass zu zitieren bringt da jetzt eigentlich nichts.
Achja, vergessen als Ergänzung zum obigen Schreiben und Ableitung.
50% weil drüber muss es ganz eingelegt werden:
Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen
BMF, 30.3.2004, IV B 7 - S 7300 - 24/04
Bezug: BFH-Urteile vom 31.1.2002 (BStBl 2003 II S.
813) und vom 28.2.2002 (BStBl 2003 II S. 815)
Mit Urteil vom 31.1.2002 (BStBl 2003 II S. 813) hat der BFH entschieden, dass ein Unternehmer, der einen Gegenstand zur teils unternehmerischen und teils nichtunternehmerischen Nutzung erwirbt, den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen kann; er kann ihn insgesamt seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen; schließlich kann er ihn entsprechend dem unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen zuordnen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen.
Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzuges ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung zum Unternehmen. Gibt es keine Beweisanzeichen für die Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden (BFH-Urteil vom 28.2.2002, BStBl 2003 II S. 815). Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Frage der Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen Folgendes: Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage eines Gegenstandes. Der Leistungsbezug muss in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Unternehmers stehen. Eine Verwendung des Gegenstandes in der jeweiligen Sphäre muss objektiv möglich und auch durchführbar sein. Kein Wahlrecht hinsichtlich der Zuordnung zum Unternehmen besteht bei Gegenständen, die ausschließlich für unternehmerische oder nichtunternehmerische Zwecke genutzt werden. Ein Unternehmer, der einen Gegenstand anschafft oder herstellt, den er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (z.B. zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, darf diesen Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, wenn er ihn zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke nutzt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzuges ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung zum Unternehmen. Ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich, müssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden. Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Unternehmer im Einzelfall Gegenstände für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erworben hat, ist eine Tatfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts, zu denen die Art der betreffenden Gegenstände und der zwischen dem Erwerb der Gegenstände und ihrer Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmers liegende Zeitraum gehören, zu beurteilen ist. Hierbei kann zu berücksichtigen sein, ob der Unternehmer bei An- und Verkauf des gemischt genutzten Gegenstandes unter seinem Firmennamen auftritt, ob er den Gegenstand betrieblich oder privat versichert hat. Unter Umständen kann auch die bilanzielle und ertragsteuerliche Behandlung ein Indiz für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung sein. Zwar ist die Wahrnehmung von Bilanzierungspflichten für die umsatzsteuerrechtliche Zuordnung nicht maßgeblich, jedoch kann z.B. der Umstand, dass der Unternehmer einen Gegenstand nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt, obwohl die Voraussetzungen dafür gegeben sind, ein Indiz dafür sein, dass er es auch umsatzsteuerrechtlich nicht seinem Unternehmen zuordnen wollte. Gibt es keine derartigen Beweisanzeichen für eine Zuordnung des Gegenstandes zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden. Bei einer - von der ertragsteuerlichen Behandlung abweichenden - teilweisen Zuordnung muss der Unternehmer die Berechnungsgrundlagen für eine Vorsteuerberichtigung besonders aufzeichnen. Ordnet der Unternehmer den teils unternehmerisch und teils nichtunternehmerisch genutzten Gegenstand dem Unternehmen in vollem Umfang zu, kann er die Vorsteuer aus der Anschaffung, der Herstellung sowie der Verwendung oder Nutzung in voller Höhe abziehen, wenn er den Gegenstand für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Die nichtunternehmerische Nutzung unterliegt nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Will der Unternehmer einen Gegenstand nur hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Teils dem Unternehmen zuordnen, darf er aus der Anschaffung oder Herstellung nur die auf diesen Teil entfallende Vorsteuer abziehen. Im Fall der Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes gilt Folgendes: Ist im Fall der Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes ein Vorsteuerabzug nicht möglich, kann eine teilweise oder vollständige Zuordnung zum Unternehmen angenommen werden, wenn der Unternehmer gegenüber dem FA durch eine schriftliche Erklärung spätestens bis zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in dem die jeweilige Leistung bezogen worden ist, erklärt, dass und in welchem Umfang er das Gebäude dem Unternehmen zugeordnet hat. Entsprechendes gilt, wenn ein Vorsteuerabzug nur teilweise möglich ist und sich aus dem Umfang des geltend gemachten Vorsteuerabzuges nicht ergibt, mit welchem Anteil das Gebäude dem Unternehmen zugeordnet wurde. Gibt der Unternehmer keine entsprechende Erklärung ab und kann aus dem Umfang der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges nicht auf die Zuordnung zum Unternehmen geschlossen werden, kann diese nicht unterstellt werden. Die vorstehenden Grundsätze sind allgemein auf alleGegenstände anzuwenden, deren Anschaffung, Einlage oder Herstellung nach dem 30.6.2004 erfolgt.
Die den vorstehenden Ausführungen entgegen stehenden Grundsätze des Abschnitts 192 Abs. 18 UStR sind nicht mehr anzuwenden. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. ( BStBl I, 2004, 451)
Und hat jemand die Lösung wie man es machen kann in ECT.
Bin immer noch nicht drauf gekommen.
du wolltest wissen woher ich das entnehme, daher die Aufführung.
Du nimmst normal die Kilometerpauschale und zusätzlich alle Betriebskosten des KFZ als nicht abzugsfähige Kosten aber du holst dir 50% Vorsteuer, da sie geschätzt bis 50% werden können.
In der Regel erkennt das FA das an.
Wenn Sie die Nutzung bezweifelt dann Teilfahrtenbuch über drei Monate und Nutzung über 10% nachweisen.
Korrekterweise, was ich vergessen habe zu erwähnen explizit nur für Unternehmer.
Das praktizieren die Direktvertriebler.
In der Buchhaltung können sämtliche Ausgabenbelege für das Kfz erfasst werden, die 19% Mehrwertsteuer enthalten. Dies sind neben den Tankbelegen auch Reparaturrechnungen, Zubehör, Kundendienst usw.
Ihr dürft nicht nur die Belege buchen, bei denen du geschäftlich unterwegs warst, sondern auch von sämtlichen Betankungen auf Privatfahrten - die Erstattung beträgt deswegen jeweils "nur" 50%!
es gibt da nicht die Möglichkeit neben der Pauschale 50 % der Vorsteuer aus den damit belasteten Kosten abzuziehen.
Wenn du ein Fahrtenbuch führst und damit auf 50 % betrieblicher Nutzung kämst, dann kämst du vom Ergebnis da hin, aber das ist ein Spezialfall.
Du brauchst erst einmal > 50 % betriebliche Nutzung, damit du überhaupt von der 1 % Regel, das meinst du wohl mit "Pauschale", Gebrauch machen darfst. Hierbei würdest du dann die Vorsteuer aus den Rechnungen zu 100 % erfassen und den privaten Anteil mit 1 % erfassen. Hiervon sind 80 % mit USt zu belasten, die du als unentgeltliche Wertabgabe als Betriebseinnahme buchen musst und in deinen USt-Vaen als USt angeben musst.
Wenn du ein Fahrtenbuch führst, dann nimmst du den ermittelten Privatanteil z.B. 35 % und belastest 35 % deiner mit Vorsteuern behafteten Kosten zum Ausgleich mit USt auf die unentgeltliche Wertabgabe, genau wie oben beschrieben. Auch hierbei hast du einen 100 %igen Vorsteuerabzug aus deinen Kosten, die Korrektur erfolgt über die Erfassung der USt auf den Eigenverbrauch (unentgel. Wertabgabe).
Du hast das Prinzip da glaube ich noch nicht so ganz verstanden.
Tja, am besten fragst du dann mal die Experten für die Buchhaltung und die sitzen ja bekanntlich auf den Finanzämtern.
Jetzt weiß ich auch, was du meinst. Die Methode wird bei Steuerberatern etc. praktisch nicht benutzt, weil es nicht gut möglich ist sowas, auch mit Datev oder vergleichbarem, zu buchen. Das lohnt alles den Aufwand nicht.
USt und ESt sind theoretisch 2 Paar Schuhe, aber am besten fährt man immer noch mit entweder Fahrtenbuch oder 1 % Regel.
Mal sehen, vielleicht praktiziert das jemand so und gibt dir hier ne Antwort.
In der Tat kann man neben der Kilometerpauschale aus den Betriebskosten bis zu 50% der Vorsteuer ziehen.
Das Finanzamt fragt in der Regel nicht nach.
Wenn nicht muss man nachweisen und ggf. rückerstatten.
Alternativ kann man das auch am Jahresende machen d.h. alles entsprechend buchen und anhand der Kilometerpauschale errechen an der Gesamtkilometer wieviel Prozent das waren und davon die Vorsteuer entsprechend ansetzen.
Das wird von den Direktvertrieblern so gehandhabt den Tuppis etc. der Welt.
Diese Erkenntnis rührt aus einen Vortrag eines Steuerbüros der speziell für die Direktvertriebler ist.
Also paar Tausende praktizieren dies und es gab wohl in der Hinsicht keine Beanstandungen.
Sie haben ein eigenes Programm worin entsprechend gebucht wird und dann in die DATEV-Konten überführt.
Also speziell für die jeweiligen Vertriebsschienen einen angepassten Kontenrahmen.
Ich fand das interessant und weil mein Ehepartner versuchen will im Direktvertrieb aber ich die Dienste des Steuerbüros nicht nutzen will zumindest jetzt nicht suche ich nach einer Lösung dies in ECT abzubilden.
Die machen da ja nicht Umsonst aber im Moment stehen Kosten-Nutzen-Relation noch in keinen Verhältnis.
Vielleicht kann ja einer helfen.Bearbeitet von Golden_Monkey am 25.08.2013 09:10:33
Nun bin ich aus dem Urlaub und keiner kann helfen?
Leider kann ich in den Einstellungen die Mwst-Steuersätze nicht nehmen weil ich alle brauche also 19, 7, und 0.
Und weiß jemand eine Lösung?
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mielket
14.10.2025 10:40:17
Naja, wäre EC&T nativ für MacOS entwickelt worden und man bräuche einen Mac-Emulator drumrum, damit es auf Windows läuft, gäbe es auch Reibungsverluste.
Thomas R
04.10.2025 11:39:18
Danke, ich weiß schon, warum ich lieber in der Win-Welt lebe.
mielket
04.10.2025 11:12:27
Der Plugin-Manager kann nur EC&T updaten, nicht das Crossover, das im EasyCT4Mac.zip Paket enthalten ist.
mielket
04.10.2025 11:09:47
nicht ganz: Das Problem war, dass der Fehler nicht in der EC&T-Software an sich steckte, sondern in der Windows-Simulation der Firma Codeweavers drum herum.
Thomas R
04.10.2025 07:48:12
@thomas_stahl Wenn du auf das Icon des Button "Plugin" klickst geht dein Wunsch in Erfüllung.
thomas_stahl
03.10.2025 20:43:01
Version 3.4. hat meine Druck-Probleme gelöst! Danke
thomas_stahl
03.10.2025 20:37:06
Warum gibt es keinen Button "Update" wo ich einfach die neueste version einfach Installieren kann?