30.10.2025 00:04:34
Navigation
· Bugtracker
· Kontakt
· Web Links
· Suche
· Buchtipps
Login
Benutzername

Passwort



Noch kein Mitglied?
Klicke hier um dich zu registrieren

Passwort vergessen?
Um ein neues Passwort anzufordern klicke hier.
Mitglieder Online
· Gäste Online: 3

· Mitglieder Online: 0

· Mitglieder insgesamt: 15,269
· Neuestes Mitglied: Maluth
Foren Themen
Neueste Themen
· Auswerung/Selektion
· Kontoführungsgebühr
· Automatische Buchungen
· Die Sache mit der E-...
· eBay gemäß Artikel...
Heißeste Themen
· Auswerung/Selektion [4]
Thema ansehen
   Thema drucken
Unternehmen liquidieren - Freiberufliche Tätigkeit beenden
Vogelfrei
Evtl. kann mir jemand mal einen Tipp geben. Ich will mein freiberufliche Tätigkeit beenden.

Ein paar Wirtschaftsgüter (Kamera und PC) sollen in das Privatvermögen überführt werden.

Dazu 2 Fragen:

1. Muss ich dazu den aktuellen (auf den jeweiligen Monat runtergerechneten) Buchwert nehmen, obwohl die Teile auf dem Gebrauchtwarenmarkt deutlich weniger wert sind? Oder gibt es eine Möglichkeit einen geringeren Wert anzusetzen?

2. Buche ich die Einnahmen unter "Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen" richtig?

Grüße
Vogelfrei
 
joey
Nein, du machst da mehrere Denkfehler. Der normale Rechnungsabschluss deiner Einnahmenüberschussrechnung darf nicht mit dem Aufgabegewinn-verlust verwurstelt werden. Zunächst einmal musst du im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe auf Betriebsvermögensvergleich übergehen, d.h. du musst auch noch Forderungen oder ggf. Verbindlichkeiten die du hast berücksichtigen. Damit ist der laufende Gewinn dann berücksichtigt.

Daneben musst du noch die §§ 16, 18 (3) EStG beachten. Nach § 16 (3) EStG musst du dort den Entnahmegewinn-, verlust separat erfassen und dem Restbuchwert lt. deinem Abschreibungsverzeichnis in deiner EÜR entgegensetzen. Als Entnahmewert gilt der Teilwert, das ist etwa der erzielbare Marktpreis, da drunter geht es nur, wenn du das Wirtschaftsgut in ein anderes Betriebsvermögen überführst. Die etwaige Umsatzsteuer auf die Entnahme werden als Veräußerungskosten ebenfalls von dem Gewinn nach § 16 EStG abgezogen. Ist man älter als 55 Jahre, dann hat man einen Freibetrag von derzeit 45.000 € nach § 16 (4). Das alles muss in der Anlage SE eingetragen werden.

Na, so hast du dir das wahrscheinlich nicht vorgestellt?
Bearbeitet von joey am 31.03.2011 14:50:44
 
Vogelfrei

Zitat

joey geschrieben:
Nein, du machst da mehrere Denkfehler. Der normale Rechnungsabschluss deiner Einnahmenüberschussrechnung darf nicht mit dem Aufgabegewinn-verlust verwurstelt werden. Zunächst einmal musst du im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe auf Betriebsvermögensvergleich übergehen, d.h. du musst auch noch Forderungen oder ggf. Verbindlichkeiten die du hast berücksichtigen. Damit ist der laufende Gewinn dann berücksichtigt.

Daneben musst du noch die §§ 16, 18 (3) EStG beachten. Nach § 16 (3) EStG musst du dort den Entnahmegewinn-, verlust separat erfassen und dem Restbuchwert lt. deinem Abschreibungsverzeichnis in deiner EÜR entgegensetzen. Als Entnahmewert gilt der Teilwert, das ist etwa der erzielbare Marktpreis, da drunter geht es nur, wenn du das Wirtschaftsgut in ein anderes Betriebsvermögen überführst. Die etwaige Umsatzsteuer auf die Entnahme werden als Veräußerungskosten ebenfalls von dem Gewinn nach § 16 EStG abgezogen. Ist man älter als 55 Jahre, dann hat man einen Freibetrag von derzeit 45.000 € nach § 16 (4). Das alles muss in der Anlage SE eingetragen werden.

Na, so hast du dir das wahrscheinlich nicht vorgestellt?


DANKE für die Info. Ja, hatte ich mir in der Tat nicht so gedacht. Aber ich denke, Du hast mir die wichtigen Hinweise gegeben.

Grüße aus
Solingen
 
Vogelfrei

Zitat

joey geschrieben:
Der normale Rechnungsabschluss deiner Einnahmenüberschussrechnung darf nicht mit dem Aufgabegewinn-verlust verwurstelt werden.


Irgendwie ist mir das immer noch nicht so rund:

Wenn ich mir das Abmelde-Formular aber ansehe, gibt es dort die Frage nach den Wirtschaftsgütern, die in das Privatvermögen überführt werden.

Und die Umsätze aus der Veräußerung bzw. Liquidation (also im Zweifel auch der Restwert ??) müssen in eine der Abmeldung beigefügte (berichtigte) UST-Voranmeldung aufgenomen werden.

Also doch irgendwie vermischt oder nicht?

 
joey
Du hast ein amtliches Abmeldeformular? Wie heißt das Ding denn? Hast du das von deinem FA.-Sachbearbeiter?
 
Vogelfrei

Zitat

joey geschrieben:
Du hast ein amtliches Abmeldeformular? Wie heißt das Ding denn? Hast du das von deinem FA.-Sachbearbeiter?


Kannst Du Dir auf der Website Deines Finanzamtes runterladen: http://goo.gl/iuwtE.

Das Formular heisst: Gewerbeabmeldung Nr. 107/021 (03.05) OFD Dü - LZ 23
 
joey

Zitat

Vogelfrei geschrieben:
Wenn ich mir das Abmelde-Formular aber ansehe, gibt es dort die Frage nach den Wirtschaftsgütern, die in das Privatvermögen überführt werden.

Und die Umsätze aus der Veräußerung bzw. Liquidation (also im Zweifel auch der Restwert ??) müssen in eine der Abmeldung beigefügte (berichtigte) UST-Voranmeldung aufgenomen werden.

Also doch irgendwie vermischt oder nicht?

Nein, das Formular kann man sicherlich fakultativ ausfüllen, verpflichtend sind nur die Steuererklärungen. Dort wird auch die R 139 EStR erwähnt, die mittlerweile schon längst außer Kraft ist, so ganz topaktuell ist das alles nicht mehr.
Klar muss auch eine Entnahme-USt am Ende der freiberuflichen Tätigkeit an das FA gemeldet werden, aber ein direkter Nachweis ist von denen darüber nicht zu fordern. Ich sehe nicht, dass es für das Formular eine gesetzliche Grundlage gibt. Zweifelhaft sind auch die Fragen über die Tätigkeit, die man nach Geschäftsaufgabe ausführt, das geht die erstmal garnichts an!
Man muss bei Betriebsaufgaben erstmal den laufenden Gewinn nach § 15, 18 EStG und danach den Aufgabegewinn-, verlust nach § 16, 18 EStG ermitteln. Zuerstmal führt man die Einnahmeüberschussrechnung bis zum Aufgabezeitpunkt fort, dann ermittelt man noch etwaige Forderungen oder Verbindlichkeiten (hier z.B. die noch abzuführende USt aber o h n e die Umsatzsteuer auf Entnahmen) und dann hat man den laufenden Gewinn/Verlust den man in die Anlage G oder SE einträgt.
Danach ermittelt man den Aufgabegewinn-, verlust indem man die noch nicht veräußerten Gegenstände des Betriebsvermögens zum Teilwert entnimmt und den Restbuchwert zum Zeitpunkt der Entnahme diesem Wert gegenüberstellt, danach werden die Veräußerungs-, Entnahmekosten nach § 16, 18 EStG abgezogen, das können sein z.B. Notariatskosten, Fahrtkosten etc, Maklerprovisionen, Verkehrsteuern (USt auf die Entnahmen), dann hat man den Aufgabegewinn-, verlust. So läuft das.
Aber du kannst auch noch entsprechende Angaben in dem Aufgabeformular machen, ich persönlich würde es nicht tun.




Bearbeitet von joey am 05.04.2011 16:54:51
 
Vogelfrei
@ joey

D A N K E !!!
 
Vogelfrei

Zitat

joey geschrieben:
Danach ermittelt man den Aufgabegewinn-, verlust indem man die noch nicht veräußerten Gegenstände des Betriebsvermögens zum Teilwert entnimmt und den Restbuchwert zum Zeitpunkt der Entnahme diesem Wert gegenüberstellt, danach werden die Veräußerungs-, Entnahmekosten nach § 16, 18 EStG abgezogen, das können sein z.B. Notariatskosten, Fahrtkosten etc, Maklerprovisionen, Verkehrsteuern (USt auf die Entnahmen), dann hat man den Aufgabegewinn-, verlust.


Ich gehe immer noch mit meiner Umsatzsteuer im obigen Fall "schwanger".

Also, wenn ich das richtig sehe, gilt: "Sowohl der Verkauf der Wirtschaftsgüter als auch deren Überführung in das Privatvermögen unterliegen der Umsatzsteuer." Aber irgendwie habe ich zu kleine Hände um das zu begreifen.

Ich will versuchen meine Problem an einem Beispiel zu verdeutlichen, das "joey" so schön beschrieben hat:

1. Schritt: EÜR bis zum Aufgabezeitraum, da bei der Betriebsaufgabe neben dem (steuerbegünstigten) Aufgabegewinn auch noch der laufende Gewinn zu ermitteln ist.

2. Schritt: Wechsel der Gewinnermittlungsart von EÜR auf Betriebsvermögensvergleich

3. Schritt: Beispielsbilanz:

Teilwert (Verkehrswert des Betriebsvermögens) (netto) = 10.000,- Euro

./. Buchwert des Betriebsvermögens 5.000,- Euro (netto)

./. Aufgabekosten (hier Umsatzsteuer vom Teilwert 1.900,- Euro)

= Aufgabegewinn (in unserem Beispiel = 3.100,- Euro


./. Freibetrag 45.000,- Euro

= zu versteueren = 0,00 Euro

Frage 1: Ist das mit der Umsatzsteuer so richtig betrachtet?


Nun erwartet das Finanzamt aber von mir, dass ich die Umsätze aus der Entnahme aber in die aktuelle Umsatzsteuervoranmeldung bringe. Wie buche ich das in EasyCash&Tax? Im Prinzip ist die Bucherei in EasyCash&Tax mit Schritt 2 ja abgeschlossen.

Grüße
Vogelfrei

 
Springe ins Forum:
Forensuche


Shoutbox
Du musst dich einloggen um eine Nachricht zu senden.

mielket
14.10.2025 10:40:17
Naja, wäre EC&T nativ für MacOS entwickelt worden und man bräuche einen Mac-Emulator drumrum, damit es auf Windows läuft, gäbe es auch Reibungsverluste.

Thomas R
04.10.2025 11:39:18
Danke, ich weiß schon, warum ich lieber in der Win-Welt lebe. Wink

mielket
04.10.2025 11:12:27
Der Plugin-Manager kann nur EC&T updaten, nicht das Crossover, das im EasyCT4Mac.zip Paket enthalten ist.

mielket
04.10.2025 11:09:47
nicht ganz: Das Problem war, dass der Fehler nicht in der EC&T-Software an sich steckte, sondern in der Windows-Simulation
der Firma Codeweavers drum herum.

Thomas R
04.10.2025 07:48:12
@thomas_stahl Wenn du auf das Icon des Button "Plugin" klickst geht dein Wunsch in Erfüllung.

thomas_stahl
03.10.2025 20:43:01
Version 3.4. hat meine Druck-Probleme gelöst! Danke

thomas_stahl
03.10.2025 20:37:06
Warum gibt es keinen Button "Update" wo ich einfach die neueste version einfach Installieren kann?

mielket
01.10.2025 17:36:13
... bzw. "reverse charge", z.B. hier

Thomas R
01.10.2025 17:23:24
@olip In der Forensuche mal "Auslandsbuchung" eingeben.

olip
01.10.2025 13:09:03
Hallo brauche hilfe , waren einkauf B2B aus eu ausland wo kann ich das verbuchen laut steuerberater muss das seperat angegeben werden . grss oliver

mielket
29.09.2025 11:14:40
Mehr dazu hier: https://easyct.de/
news.php?readmore=
181
PS: Hast Du auch einen Druckertreiber installiert? (Auch wenn Du nur PDFs brauchst!)

mielket
29.09.2025 11:13:13
@thomas_stahl Ich nehme an, dass Du per Plugin-Manager geupdatet hast. Brauchst aber das komplette Mac-Paket.

thomas_stahl
28.09.2025 12:19:33
@mielke...ich habe ECT v3.3 und iOS Mac OS Sequoia 15.6.1 ...und wenn ich als PDF sichere haben diese immer 0 byte

mielket
25.09.2025 16:50:02
@thomas_stahl Um wieder drucken zu können, musst Du das neue MacOS-Paket mit EC&T v3.x installieren. Updaten hilft nix.

Thomas R
21.09.2025 20:33:42
@thomas_stahl Hast du über Druck > Druckerauswahl nicht verschiedene Möglichkeiten? Wie Microsoft (Office) zu oder Adobe zu PDF?

32,399,360 eindeutige Besuche