Evtl. kann mir jemand mal einen Tipp geben. Ich will mein freiberufliche Tätigkeit beenden.
Ein paar Wirtschaftsgüter (Kamera und PC) sollen in das Privatvermögen überführt werden.
Dazu 2 Fragen:
1. Muss ich dazu den aktuellen (auf den jeweiligen Monat runtergerechneten) Buchwert nehmen, obwohl die Teile auf dem Gebrauchtwarenmarkt deutlich weniger wert sind? Oder gibt es eine Möglichkeit einen geringeren Wert anzusetzen?
2. Buche ich die Einnahmen unter "Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen" richtig?
Nein, du machst da mehrere Denkfehler. Der normale Rechnungsabschluss deiner Einnahmenüberschussrechnung darf nicht mit dem Aufgabegewinn-verlust verwurstelt werden. Zunächst einmal musst du im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe auf Betriebsvermögensvergleich übergehen, d.h. du musst auch noch Forderungen oder ggf. Verbindlichkeiten die du hast berücksichtigen. Damit ist der laufende Gewinn dann berücksichtigt.
Daneben musst du noch die §§ 16, 18 (3) EStG beachten. Nach § 16 (3) EStG musst du dort den Entnahmegewinn-, verlust separat erfassen und dem Restbuchwert lt. deinem Abschreibungsverzeichnis in deiner EÜR entgegensetzen. Als Entnahmewert gilt der Teilwert, das ist etwa der erzielbare Marktpreis, da drunter geht es nur, wenn du das Wirtschaftsgut in ein anderes Betriebsvermögen überführst. Die etwaige Umsatzsteuer auf die Entnahme werden als Veräußerungskosten ebenfalls von dem Gewinn nach § 16 EStG abgezogen. Ist man älter als 55 Jahre, dann hat man einen Freibetrag von derzeit 45.000 € nach § 16 (4). Das alles muss in der Anlage SE eingetragen werden.
Na, so hast du dir das wahrscheinlich nicht vorgestellt?
Bearbeitet von joey am 31.03.2011 14:50:44
joey geschrieben:
Nein, du machst da mehrere Denkfehler. Der normale Rechnungsabschluss deiner Einnahmenüberschussrechnung darf nicht mit dem Aufgabegewinn-verlust verwurstelt werden. Zunächst einmal musst du im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe auf Betriebsvermögensvergleich übergehen, d.h. du musst auch noch Forderungen oder ggf. Verbindlichkeiten die du hast berücksichtigen. Damit ist der laufende Gewinn dann berücksichtigt.
Daneben musst du noch die §§ 16, 18 (3) EStG beachten. Nach § 16 (3) EStG musst du dort den Entnahmegewinn-, verlust separat erfassen und dem Restbuchwert lt. deinem Abschreibungsverzeichnis in deiner EÜR entgegensetzen. Als Entnahmewert gilt der Teilwert, das ist etwa der erzielbare Marktpreis, da drunter geht es nur, wenn du das Wirtschaftsgut in ein anderes Betriebsvermögen überführst. Die etwaige Umsatzsteuer auf die Entnahme werden als Veräußerungskosten ebenfalls von dem Gewinn nach § 16 EStG abgezogen. Ist man älter als 55 Jahre, dann hat man einen Freibetrag von derzeit 45.000 € nach § 16 (4). Das alles muss in der Anlage SE eingetragen werden.
Na, so hast du dir das wahrscheinlich nicht vorgestellt?
DANKE für die Info. Ja, hatte ich mir in der Tat nicht so gedacht. Aber ich denke, Du hast mir die wichtigen Hinweise gegeben.
joey geschrieben:
Der normale Rechnungsabschluss deiner Einnahmenüberschussrechnung darf nicht mit dem Aufgabegewinn-verlust verwurstelt werden.
Irgendwie ist mir das immer noch nicht so rund:
Wenn ich mir das Abmelde-Formular aber ansehe, gibt es dort die Frage nach den Wirtschaftsgütern, die in das Privatvermögen überführt werden.
Und die Umsätze aus der Veräußerung bzw. Liquidation (also im Zweifel auch der Restwert ??) müssen in eine der Abmeldung beigefügte (berichtigte) UST-Voranmeldung aufgenomen werden.
Vogelfrei geschrieben:
Wenn ich mir das Abmelde-Formular aber ansehe, gibt es dort die Frage nach den Wirtschaftsgütern, die in das Privatvermögen überführt werden.
Und die Umsätze aus der Veräußerung bzw. Liquidation (also im Zweifel auch der Restwert ??) müssen in eine der Abmeldung beigefügte (berichtigte) UST-Voranmeldung aufgenomen werden.
Also doch irgendwie vermischt oder nicht?
Nein, das Formular kann man sicherlich fakultativ ausfüllen, verpflichtend sind nur die Steuererklärungen. Dort wird auch die R 139 EStR erwähnt, die mittlerweile schon längst außer Kraft ist, so ganz topaktuell ist das alles nicht mehr.
Klar muss auch eine Entnahme-USt am Ende der freiberuflichen Tätigkeit an das FA gemeldet werden, aber ein direkter Nachweis ist von denen darüber nicht zu fordern. Ich sehe nicht, dass es für das Formular eine gesetzliche Grundlage gibt. Zweifelhaft sind auch die Fragen über die Tätigkeit, die man nach Geschäftsaufgabe ausführt, das geht die erstmal garnichts an!
Man muss bei Betriebsaufgaben erstmal den laufenden Gewinn nach § 15, 18 EStG und danach den Aufgabegewinn-, verlust nach § 16, 18 EStG ermitteln. Zuerstmal führt man die Einnahmeüberschussrechnung bis zum Aufgabezeitpunkt fort, dann ermittelt man noch etwaige Forderungen oder Verbindlichkeiten (hier z.B. die noch abzuführende USt aber o h n e die Umsatzsteuer auf Entnahmen) und dann hat man den laufenden Gewinn/Verlust den man in die Anlage G oder SE einträgt.
Danach ermittelt man den Aufgabegewinn-, verlust indem man die noch nicht veräußerten Gegenstände des Betriebsvermögens zum Teilwert entnimmt und den Restbuchwert zum Zeitpunkt der Entnahme diesem Wert gegenüberstellt, danach werden die Veräußerungs-, Entnahmekosten nach § 16, 18 EStG abgezogen, das können sein z.B. Notariatskosten, Fahrtkosten etc, Maklerprovisionen, Verkehrsteuern (USt auf die Entnahmen), dann hat man den Aufgabegewinn-, verlust. So läuft das.
Aber du kannst auch noch entsprechende Angaben in dem Aufgabeformular machen, ich persönlich würde es nicht tun.
joey geschrieben:
Danach ermittelt man den Aufgabegewinn-, verlust indem man die noch nicht veräußerten Gegenstände des Betriebsvermögens zum Teilwert entnimmt und den Restbuchwert zum Zeitpunkt der Entnahme diesem Wert gegenüberstellt, danach werden die Veräußerungs-, Entnahmekosten nach § 16, 18 EStG abgezogen, das können sein z.B. Notariatskosten, Fahrtkosten etc, Maklerprovisionen, Verkehrsteuern (USt auf die Entnahmen), dann hat man den Aufgabegewinn-, verlust.
Ich gehe immer noch mit meiner Umsatzsteuer im obigen Fall "schwanger".
Also, wenn ich das richtig sehe, gilt: "Sowohl der Verkauf der Wirtschaftsgüter als auch deren Überführung in das Privatvermögen unterliegen der Umsatzsteuer." Aber irgendwie habe ich zu kleine Hände um das zu begreifen.
Ich will versuchen meine Problem an einem Beispiel zu verdeutlichen, das "joey" so schön beschrieben hat:
1. Schritt: EÜR bis zum Aufgabezeitraum, da bei der Betriebsaufgabe neben dem (steuerbegünstigten) Aufgabegewinn auch noch der laufende Gewinn zu ermitteln ist.
2. Schritt: Wechsel der Gewinnermittlungsart von EÜR auf Betriebsvermögensvergleich
3. Schritt: Beispielsbilanz:
Teilwert (Verkehrswert des Betriebsvermögens) (netto) = 10.000,- Euro
./. Buchwert des Betriebsvermögens 5.000,- Euro (netto)
./. Aufgabekosten (hier Umsatzsteuer vom Teilwert 1.900,- Euro)
= Aufgabegewinn (in unserem Beispiel = 3.100,- Euro
./. Freibetrag 45.000,- Euro
= zu versteueren = 0,00 Euro
Frage 1: Ist das mit der Umsatzsteuer so richtig betrachtet?
Nun erwartet das Finanzamt aber von mir, dass ich die Umsätze aus der Entnahme aber in die aktuelle Umsatzsteuervoranmeldung bringe. Wie buche ich das in EasyCash&Tax? Im Prinzip ist die Bucherei in EasyCash&Tax mit Schritt 2 ja abgeschlossen.
Grüße
Vogelfrei
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mielket
14.10.2025 10:40:17
Naja, wäre EC&T nativ für MacOS entwickelt worden und man bräuche einen Mac-Emulator drumrum, damit es auf Windows läuft, gäbe es auch Reibungsverluste.
Thomas R
04.10.2025 11:39:18
Danke, ich weiß schon, warum ich lieber in der Win-Welt lebe.
mielket
04.10.2025 11:12:27
Der Plugin-Manager kann nur EC&T updaten, nicht das Crossover, das im EasyCT4Mac.zip Paket enthalten ist.
mielket
04.10.2025 11:09:47
nicht ganz: Das Problem war, dass der Fehler nicht in der EC&T-Software an sich steckte, sondern in der Windows-Simulation der Firma Codeweavers drum herum.
Thomas R
04.10.2025 07:48:12
@thomas_stahl Wenn du auf das Icon des Button "Plugin" klickst geht dein Wunsch in Erfüllung.
thomas_stahl
03.10.2025 20:43:01
Version 3.4. hat meine Druck-Probleme gelöst! Danke
thomas_stahl
03.10.2025 20:37:06
Warum gibt es keinen Button "Update" wo ich einfach die neueste version einfach Installieren kann?