Ich dachte, es wäre mal Zeit für so einen Thead. Vielleicht haben noch andere Erleuchtungen bzgl. Steuererleichterungen, die von eher allgemeinem Interesse sind. Um neue Tricks anzufügen, schlage ich vor, sie in GROßSCHRIFT und fett ('b'-Knopf unten links) zu markieren.
HAUSHALTSNAHE DIENSTLEISTUNGEN IN DER NEBENKOSTENABRECHNUNG DER MIETWOHNUNG
Ich habe vor kurzem bemerkt, dass man sog. haushaltsnahe Dienstleistungen (in der EkSt unter außergewöhnliche Belastungen) nicht nur dann absetzen kann, wenn man sich eine Haushaltshilfe o.ä. einstellt, sondern dass man anscheinend als Mieter implizit schon diese Ausgaben hat. Meine Wohnungsbaugenossenschaft weist diese Kosten bereits seit 2007 gesondert aus. Glatt mal >100€ im Jahr. Und das Beste ist: Die mindern nicht nur das steuerpflichtige Einkommen, nein: man kann sie von der Steuerschuld abziehen!
Netter Weise ist das Finanzamt dazu übergegangen mir Steuererklärungen nur noch vorläufig auszustellen -- wahrscheinlich wegen der vielen ungeklärten Rechtslagen. Ich hab gleich mal für die letzten drei Jahre Belege nachgereicht. Mit ElsterFormular konnte ich leider nur für 2008 eine korrigierte EkSt abschicken. Die 2007er Version gibt trotz Update eine Fehlermeldung beim Versand und die 2009er Version wurde zwangsweise von der 2010er überschrieben und kann die 2009er Formulare nicht mehr öffnen (wtf!?!). Naja, sollen die das dann eben von Hand machen...
ähm, räusper, hüstel, wurde hier schonmal erwähnt.
Die andere Sache ist die, die Vorläufigkeit nach § 165 (1) Satz 2 AO erfasst nur steuerliche Sachverhalte, die explizit im Steuerbescheid aufgeführt sind, es müsste da eine Rechtsänderung dort erwähnter Vorschriften erfasst sein. Das schlichte "Vergessen" des Eintrags von abzugsfähigen Ausgaben, wie hier den haushaltsnahen Handwerkerleistungen, ändert nichts daran, das ein Bescheid, der mittlerweile formelle Bestandskraft erworben hat, hier hat es ja keinen Einspruch binnen 4 Wochen nach Erlass und Bekanntgabe gegeben, dann nicht mehr rückwirkend änderbar ist.
Bearbeitet von joey am 30.01.2011 12:23:14
Der Hinweis auf den Alt-thread war humorvoll gemeint, , vielleicht kommt das bei mir nicht immer so rüber.
Was ich dir mitteilen wollte, ist, dass deine alten Bescheide wohl materiell und formell bestandskräftig geworden sind. Materiell offen wären sie nur dann, wenn sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO erlassen worden wären, dann kann man sie noch zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen ändern, wenn das Finanzamt den Fall nochmal aufgreift. Sie sind jedoch formell bestandskräftig, wenn du sie nicht innerhalb von 4 Wochen durch einen Einspruch angreifst, dann kannst du von dir aus keine Rechtsänderung mehr beanspruchen.
Dann gibt es, wie in deinem Fall die teilweise Vorläufigkeit gemäß § 165 Abs. 1 AO. Da geht es um noch nicht geklärte Rechtsfragen, wie z.B. die beschränkte Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben, die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben etc. Diese offenen Fragen sind abschließend in deinem Steuerbescheid aufgezählt. Nur in diesen Zweifelsfragen ist dein Bescheid noch materiell offen, bei einer endgültigen rechtlichen Klärung wird zu deinen Gunsten oder deinen Ungunsten entschieden. Daneben kannst du einen formell bestandskräftigen Bescheid, das ist er, wenn du keinen Einspruch eingelegt hast, nicht mehr berichtigen oder ändern lassen. Der § 165 AO bietet hierfür keine Handhabe.
Sollte jetzt eine Frage zu deinen Gunsten entschieden worden sein und dein Bescheid wird deswegen geändert, dann hast du einen Folgeanspruch aus § 177 AO "Berichtigung von materiellen Fehlern". Dann muss das Amt, auf deinen Hinweis hin, den unterlassenen Abzug der Handwerkerleistungen zu deinen Gunsten nachholen, abe eben nur dann. Das ist alles nicht so einfach.
Dir hilft auch der § 173 (1) Nr. 2 AO nichts, denn.....
"1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
1. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer führen,
2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen. "
Es ist schon zweifelhaft, ob die Unkenntnis der Handwerkerregelung eine nachträglich bekanntgewordene Tatsache ist, zumindestens hast du nicht zielgerichtet darauf hingewirkt, dass du dich rechtzeitig über die Gesetzesgrundlage informiert hast. Aber ansonsten, lass es mal darauf ankommen.
Von mir aus kannst du das Ganze jetzt auch löschen, ich will in kein laufendes Verfahren eingreifen.
Danke für die Ausführungen. Das sind ja mehr Vorläufigkeiten als ich dachte... Aber zum Glück habe ich bei den letzten Bescheiden immer rechtzeitig Einspruch erhoben -- was das Amt nie so richtig ernst genommen hat oder auch grob nur auf meine Schreiben eingegangen wäre... Naja, die Sachbearbeiter haben sicher besseres zu tun. Ich berichte mal über den Ausgang.
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Elster zeigt auf der Softwareseite für Linux auch Easy cash & tax an. Ist da was dran?
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29.05.2026 16:30:06
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