durchlaufender Posten
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fischej |
Geschrieben am 02.12.2017 13:12:33
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Habe ein Konto eingerichtet "durchlaufender Posten" und dort 2 Einträge. Die tauchen auch nicht in der EUR-Übersicht auf. Mein Problem ist,
dass ich nicht weiss, ob es tatsächlich ein echter durchlaufender Posten ist.
Sachverhalt: Kauf von Anzügen und Aufnäher für Schüler. Im Normalfall wird der empfohlene Verkaufspreis verlangt, der über dem Einkaufspreis liegt. In einem Fall, wo der Käufer mein alter Trainer ist, habe ich diese Anzüge und Aufnäher zum Selbstkostenpreis weiter veräussert. Ich bin derzeit nicht Umsatzsteuerpflichtig, Der Empfänger ist eine Privatperson.
So, muss ich diesen Umsatz als normale Einnahme buchen oder geht auch durchlaufende Posten? |
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Thomas R |
Geschrieben am 02.12.2017 21:41:26
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Für mich ist das ein ganz normaler Vorgang. Du hast Ware eingekauft und wieder verkauft, als Betriebsausgabe und Betriebseinnahme.
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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fischej |
Geschrieben am 03.12.2017 17:01:55
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Zitat Thomas R schrieb:
Für mich ist das ein ganz normaler Vorgang. Du hast Ware eingekauft und wieder verkauft, als Betriebsausgabe und Betriebseinnahme.
Hab mir das auch schon gedacht und wieder aus dem durchlaufenden Posten herausgenommen. Aber irgendwie find ich das "blöd", dass das dem Umsatz zugerechnet wird, obschon es konkret keine Differenz zwischen Vorsteuer und Umsatzsteuer gibt, aber dem umsatzsteuerpflichtigen Einkommen wegen der 17500 € Grenze zugerechnet wird.
Bearbeitet von fischej am 03.12.2017 17:07:58
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mielket |
Geschrieben am 03.12.2017 20:24:08
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Es kommt ja auch vor, dass Ware unter dem Einkaufspreich verhökert werden muss.
Aber in dem Fall würde ich sagen, könnte es sich um ein Kommissionsgeschäft handeln. Google das mal in Verbindung mit Umsatzsteuer, evtl. kommst Du darüber drum herum. |
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fischej |
Geschrieben am 07.12.2017 22:20:56
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Hab versucht das zu rechercieren. Seh da für mich keine chance. Also lass ich das bei den normalen einnahmen und ausgaben stehen. |
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Thomas R |
Geschrieben am 07.12.2017 23:48:01
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Hab jetz auch noch mal nachgesehen. In der Einkommensteuer Richtlinie R 4.5 zu §4 steht im Absatz 2
Zeitliche Erfassung von Betriebseinnahmen und -ausgaben
"(2) 1Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben nach den Grundsätzen des § 11 EStG zu erfassen. 2Das gilt auch für Vorschüsse, Teil- und Abschlagszahlungen. 3Hat ein Stpfl. Gelder in fremdem Namen und für fremde Rechnung verausgabt, ohne dass er entsprechende Gelder vereinnahmt, kann er in dem Wirtschaftsjahr, in dem er nicht mehr mit einer Erstattung der verausgabten Gelder rechnen kann, eine Betriebsausgabe in Höhe des nicht erstatteten Betrags absetzen. 4Soweit der nicht erstattete Betrag in einem späteren Wirtschaftsjahr erstattet wird, ist er als Betriebseinnahme zu erfassen."
Danach kann man m.E. entnehmen, dass auch Geschäfte auf und für fremde Rechnung als normale Einnahmen/Ausgaben zu behandeln sind.
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
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