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GWG, Investitionsabzug und Sonderabschreibung
uatschitchun
Hallo Ihr!

Habe vier kleine Fragen zu Investitionsabzug, Sonderabschreibung und GWGs. Würde mich rieseg freuen, so Ihr mir bei der Beantwortung behilflich sein könntet ;)

1.) Kaufe ich im kommenden Jahr ein WG zum Preis von 250s64; und bilde dafür dieses Jahr einen Investitionsabzug von 40% (100s64;), so rechne ich im kommenden Jahr:
250s64; - 100s64; = 150s64;
Daraus folgt, das WG kann sofort abgeschrieben werden.
Richtig?

2.) Kaufe ich im kommenden Jahr ein WG für 375s64; und bilde wiederum dieses Jahr einen Investitionsabzug von 40% (150s64;), so rechne ich im kommenden Jahr:
375s64; - 150s64; = 225s64;

Ziehe ich nocheinmal die mögliche Sonderabschreibung (20%) ab, so rechne ich:
375s64; * 20% = 75s64; Sonderabschreibung
Oder muß ich folgendermaßen rechnen:
375s64; - 150s64; (Iv.Abzug) = 225s64;
Sonderabschreibung ergibt sich aus 20% von 225s64;, also:
225s64; * 20% = 45s64; Sonderabschreibung

Ergibt im Ergebnis entweder:
375s64; - 150s64; - (375s64; * 20%) = 150s64;
oder
375s64; - 150s64; - (225s64; * 20%) = 180s64;

Meine Vermutung:
Die Sonderabschreibung wird vom um den Investitionsabzug geminderten Wert genommen, nicht vom Originalwert, richtig? (2. Variante)

3.) Seit diesem Jahr ist die Sonderabschreibung nicht mehr von einer Rücklage abhängig. Damit ergibt sich:
Kaufe ich ein WG für 250s64;, kann ich sofort 20% abschreiben und nur noch 200s64; wandern in den GWG-Pool?
Demnach auch:
EIn WG für 187,50s64; -20% = 150s64; = Sofortabschreibung?

4.) Bzgl. der vorgeschriebenen 90% betriebliche Nutzung für Investitionsabzüge:
Habe ich zwei PKW (1* privat, 1* betrieblich) und tätige alle Privatfahrten mit dem Privat-PKW, so kann ich eine 90%ige Nutzung des Dienstwagens glaubhaft machen?

Danke schon mal im voraus!
Bearbeitet von uatschitchun am 04.12.2008 10:24:17
 
joey

Zitat

uatschitchun geschrieben:

1.) Kaufe ich im kommenden Jahr ein WG zum Preis von 250€ und bilde dafür dieses Jahr einen Investitionsabzug von 40% (100€), so rechne ich im kommenden Jahr:
250€ - 100€ = 150€
Daraus folgt, das WG kann sofort abgeschrieben werden.
Richtig?

Ja, ergebniswirksam ist dann noch die Auflösung des Invest.abzgs.betrag + 100 €, Abzug von AK -100 €, GWG AfA -150 €= -150 € ergebniswirksam.

2.) Kaufe ich im kommenden Jahr ein WG für 375€ und bilde wiederum dieses Jahr einen Investitionsabzug von 40% (150€), so rechne ich im kommenden Jahr:
375€ - 150€ = 225€

Ziehe ich nocheinmal die mögliche Sonderabschreibung (20%) ab, so rechne ich:
375€ * 20% = 75€ Sonderabschreibung
Oder muß ich folgendermaßen rechnen:
375€ - 150€ (Iv.Abzug) = 225€
Sonderabschreibung ergibt sich aus 20% von 225€, also:
225€ * 20% = 45€ Sonderabschreibung

Ergibt im Ergebnis entweder:
375€ - 150€ - (375€ * 20%) = 150€


oder
375€ - 150€ - (225€ * 20%) = 180€ (okay soweit)

Meine Vermutung:
Die Sonderabschreibung wird vom um den Investitionsabzug geminderten Wert genommen, nicht vom Originalwert, richtig? (2. Variante)

3.) Seit diesem Jahr ist die Sonderabschreibung nicht mehr von einer Rücklage abhängig. Damit ergibt sich:
Kaufe ich ein WG für 250€, kann ich sofort 20% abschreiben und nur noch 200€ wandern in den GWG-Pool?
Demnach auch:
Ein WG für 187,50€ -20% = 150€ = Sofortabschreibung?

Ja, das ist so, weil nach § 6 (2) EStG für die Sofort-AfA GWG der Begriff der Anschaffungskosten genannt wird u. der ergibt sich nach § 6 (1) EStG von den AK abzgl. Sonderabschreibungen.

4.) Bzgl. der vorgeschriebenen 90% betriebliche Nutzung für Investitionsabzüge:
Habe ich zwei PKW (1* privat, 1* betrieblich) und tätige alle Privatfahrten mit dem Privat-PKW, so kann ich eine 90%ige Nutzung des Dienstwagens glaubhaft machen?

Die gleiche Debatte gibt es schon generell bei der unentgeltlichen Wertabgabe bei den PKW, so einfach kann man das sich nicht machen, ein eindeutiger Nachweis geht nur durch Fahrtenbuch.

Die alte Ansparabschreibung war günstiger, da man die Ansparabschreibung auch geltend machen konnte, wenn der PKW nicht zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wurde. Die Nutzung war nur notwendig, wenn man die 20 % Sonder-AfA geltend machen wollte.

Danke schon mal im voraus!

Bearbeitet von joey am 04.12.2008 17:54:38
 
uatschitchun
Danke joey Wink

Hilft mir schonmal weiter!

Eine Frage habe ich aber noch, da ich hierzu unterschiedliche Antworten bekomme ...

Es ist, sofern die Regeln für Sonderabschreibungen eingehalten werden (Inland, 2 Jahre, mind. 90% betriebl., etc.), definitiv möglich Sonderabschreibungen auf WGs unter 1000s64; zu bilden?
In §6 Abs. 2 u. 2a lese ich nichts von Sonderabschreibungen?! Und wenn es um verminderte AK geht, dann kommen nur andere Regelungen zur Geltung, als Sonderabschreibungen Shock

So die AK sich tatsächlich um Sonderabschreibungen kürzen lassen, ist es also definitiv möglich, damit ein GWG aus dem Pool herauszulösen und zum Sofortabzug zu bringen?

Hier z.B. steht, daß zur Anwendung des §7g (Sonder-AFA) das WG >1000s64; sein muß:
http://209.85.129.132/search?q=cache:...ient=opera

Bearbeitet von uatschitchun am 05.12.2008 18:41:16
 
joey
§ 6 Bewertung
(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

1.
1Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.

Da hast du doch deine Sonderabschreibungen.

(2) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, sind im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.

Wenn man den Absatz 1 u. den Absatz 2 zusammenliest, dann passt es.

Ich habe schon Fälle erlebt, in denen eine 30 Tonnen schwere Betriebsvorrichtung (hier ein grosser Zementmischer) nach Übertragung einer Rücklage nach § 6 b EStG (war damals noch möglich) i.H.v. 25.000 € noch einen Restwert von 400 € hatte, der dann als GWG sofort abgeschrieben wurde. Diese massive Anlage war zwar mit der Halle fest fundamentiert, aber Betriebsvorrichtungen gelten steuerlich dennoch als bewegliche Wirtschaftsgüter, also sei mal ein bisschen optimistisch.
Bearbeitet von joey am 05.12.2008 18:48:47
 
uatschitchun
Optimistisch ist gut Wink

Soll nicht haarspalterisch wirken, möchte nur verstehen, was ich hier so mache!

Es ist also so:
Ich habe einen Kaufpreis, davon ziehe ich alles mögliche ab (etwaiger Investitionsabzug, Sonderabschreibung so möglich, etc.) und entscheide erst dann, ob es sich um ein sofortabzugsfähiges WG handelt (<150), es in die Poolabschreibung muß (150,01 - 1000) oder normal über die Nutzungszeit abgeschrieben wird?

Demnach kann ich also von allem erstmal (in Gedanken) 20% abrechnen/abschreiben (sofern es 7g genügt) und dann entscheiden?!

Wie kriege ich das verbindlich? Mein Steuerberater sagt was anderes:

Zitat

eine Sonderabschreibung greift erst bei WGs über s64; 1000,-. Dies begründet sich nach §6(2) + (2a)
 
joey
Ja, neue Regelungen machen das System wieder schwieriger zu verstehen. In dem von dir genannten Dokument steht nicht, dass Sonder AfA nach § 7 g nur bei WG über 1.000 € zulässig ist, so steht es auch nicht im Gesetz.

In dem genannten Beispiel hält auch der StB die Anwendung des 7 g neben der Normal-AfA für GWG für zulässig. Er sieht dann aber ein anderes Problem. Sollte bei angenommenen AK von 1.500 € (Laptop) ein Investitionsabzugsbetrag von 40 % = 600 € gebildet worden sein, dann wären die fortgeführten AK nach dem neuen 7 g 900,00 €. Soweit waren wir uns ja noch einig.

Damit fiele die Anschaffung in den Sammelposten und wäre zwingend über 5 Jahre abzuschreiben und die Möglichkeit der Sonder-AfA nach 7 g daneben nicht gegeben, so sieht er das jedenfalls.

Hier hätte man also das Problem, ob die Regelung des § 7 g der des § 6 (2) EStG vorgeht. Das könnte so sein, aber eine Kommentierung gibt es bislang dazu noch nicht, da könnte es vielleicht auf eine Klage hinauslaufen. Da kann ich auch nichts dazu sagen, wie die Richter das entscheiden würden ist wie immer fraglich.
 
uatschitchun
Wenn ich die Beispielrechung auf Seite 402 hier:
http://update2.buhl-data.com/documents/tax2009_handbuch.pdf

richtig deute, dann sind die 20% Sonderabschreibung schon in den 40% Investitionsabzug enthalten!
 
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mielket
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korrigiert, Abgang möglich, Scrollen flüssiger

mielket
10.05.2026 11:08:57
v4: Eine frühe Vorab-Release ist zum Downloaden bereit. Mehr dazu hier.

BernhardT
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Vielen Dank.

BernhardT
11.03.2026 13:32:41
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