Hilfe....
ich habe bald (jetzt Freitag) eine mündliche Steuerprüfung und kann mir ein paar Fragen nicht beantworten
1. Frage, wenn die Grenzen des 140 und 141 AO überschritten sind, muss der Wechsel von Ist auf Soll beim Finanzamt beantragt werden oder muss ich es gleich umstellen (ab nächsten Monat, ab nächsten Jahr) ????
2. Frage, wenn die Grenzen nicht überschritten sind und ich auf Soll umstellen möchte, da gibt es Fristen, wie waren die???
3. Frage, der §7g EstG, ist er nur für Existenzgründer oder auch für Einzelunternehmen und juristische Personen??
Jacki geschrieben:
Hilfe....
ich habe bald (jetzt Freitag) eine mündliche Steuerprüfung und kann mir ein paar Fragen nicht beantworten
Viel Erfolg.
1. Frage, wenn die Grenzen des 140 und 141 AO überschritten sind, muss der Wechsel von Ist auf Soll beim Finanzamt beantragt werden oder muss ich es gleich umstellen (ab nächsten Monat, ab nächsten Jahr) ????
Steht doch im § 141 (2) drin. Die Buchführungspflicht entsteht mit Beginn des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr der Aufforderung zur Buchführung folgt. Du musst da nix beantragen, die fordern dich von selbst auf. D.h. Aufforderung am 14.05.2008, Beginn der Buchführungspflicht 01.01.2009. Vergiss das mit dem Wechsel von Ist auf Soll mal ziemlich schnell, das sind Fragen der USt, da reagiert ein Prüfer für AO oder Ertragsteuerrecht allergisch drauf, wenn man das antwortet. Hier geht es um den Zeitpunkt des Überganges zum Betriebsvermögensvergleich, das ist das richtige Stichwort.
2. Frage, wenn die Grenzen nicht überschritten sind und ich auf Soll umstellen möchte, da gibt es Fristen, wie waren die???
Fristen sind mir keine bekannt, ausser dass du nicht willkürlich in einem Jahr so oder so verfahren kannst, auch ist es nicht zulässig innerhalb des gleichen Besteuerungszeitraumes z.B. einem Wirtschaftsjahr, von der Einnahmenüberschussrechnung zur Bilanzierung zu wechseln. Regelmässig kann man also freiwillig zum 01.01. wechseln, muss dann aber eine gewisse Zeit diese Form der Gewinnermittlung beibehalten.
3. Frage, der §7g EstG, ist er nur für Existenzgründer oder auch für Einzelunternehmen und juristische Personen??
§ 7 g (1) u. (7) EStG. Steuerpflichtige nach EStG! Das sind natürliche Personen u. denen gleichgestellt in Abs. 7 Personengesellschaften.
Jur. Personen als da wären GmbH u. AG. Für die gilt das Körperschaftssteuergesetz (KStG). Nach § 4 (1) S. 1 KStG ist das Einkommen einer Körperschaft nach den Vorschriften über das EStG zu ermitteln. Nicht alle Vorschriften sind einschlägig. In R 32 (1) Nr. 1 KStR (Verwaltungsvorschrift) ist der § 7 g EStG aber als einschlägige Vorschrift erwähnt, d.h. auch Kapitalgesellschaften dürfen, bei Vorliegen der Grössenverhältnisse den 7 g anwenden.
Jacki geschrieben:
Hilfe....
ich habe bald (jetzt Freitag) eine mündliche Steuerprüfung und kann mir ein paar Fragen nicht beantworten
Viel Erfolg.
1. Frage, wenn die Grenzen des 140 und 141 AO überschritten sind, muss der Wechsel von Ist auf Soll beim Finanzamt beantragt werden oder muss ich es gleich umstellen (ab nächsten Monat, ab nächsten Jahr) ????
Steht doch im § 141 (2) drin. Die Buchführungspflicht entsteht mit Beginn des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr der Aufforderung zur Buchführung folgt. Du musst da nix beantragen, die fordern dich von selbst auf. D.h. Aufforderung am 14.05.2008, Beginn der Buchführungspflicht 01.01.2009. Vergiss das mit dem Wechsel von Ist auf Soll mal ziemlich schnell, das sind Fragen der USt, da reagiert ein Prüfer für AO oder Ertragsteuerrecht allergisch drauf, wenn man das antwortet. Hier geht es um den Zeitpunkt des Überganges zum Betriebsvermögensvergleich, das ist das richtige Stichwort.
habe gelesen...§141.AO.....werde ich so machen, wenn ich danach gefragt werde, mit dem Übergang zum Betriebsvermögernsvergleich, Merci
2. Frage, wenn die Grenzen nicht überschritten sind und ich auf Soll umstellen möchte, da gibt es Fristen, wie waren die???
Fristen sind mir keine bekannt, ausser dass du nicht willkürlich in einem Jahr so oder so verfahren kannst, auch ist es nicht zulässig innerhalb des gleichen Besteuerungszeitraumes z.B. einem Wirtschaftsjahr, von der Einnahmenüberschussrechnung zur Bilanzierung zu wechseln. Regelmässig kann man also freiwillig zum 01.01. wechseln, muss dann aber eine gewisse Zeit diese Form der Gewinnermittlung beibehalten.
Ich habe beim Finanzamt nachgefragt:
5 Jahre ist die Frist (§20 UstG), ausser man überschreitet die Grenzen, dann zum Jahresanfang, nach Absprache mit dem FA, Umstellung auf SOLL.
3. Frage, der §7g EstG, ist er nur für Existenzgründer oder auch für Einzelunternehmen und juristische Personen??
§ 7 g (1) u. (7) EStG. Steuerpflichtige nach EStG! Das sind natürliche Personen u. denen gleichgestellt in Abs. 7 Personengesellschaften.
Jur. Personen als da wären GmbH u. AG. Für die gilt das Körperschaftssteuergesetz (KStG). Nach § 4 (1) S. 1 KStG ist das Einkommen einer Körperschaft nach den Vorschriften über das EStG zu ermitteln. Nicht alle Vorschriften sind einschlägig. In R 32 (1) Nr. 1 KStR (Verwaltungsvorschrift) ist der § 7 g EStG aber als einschlägige Vorschrift erwähnt, d.h. auch Kapitalgesellschaften dürfen, bei Vorliegen der Grössenverhältnisse den 7 g anwenden.
Für kleine und mittlere Betriebe mit 20% Sonderafa.+ AfA..man kann zwei Jahre vorher eine Rücklage bilden mit 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die aber gewinnerhöhend wieder zurückzubuchen sind.
Jacki geschrieben:
Hilfe....
ich habe bald (jetzt Freitag) eine mündliche Steuerprüfung und kann mir ein paar Fragen nicht beantworten
Viel Erfolg.
1. Frage, wenn die Grenzen des 140 und 141 AO überschritten sind, muss der Wechsel von Ist auf Soll beim Finanzamt beantragt werden oder muss ich es gleich umstellen (ab nächsten Monat, ab nächsten Jahr) ????
Steht doch im § 141 (2) drin. Die Buchführungspflicht entsteht mit Beginn des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr der Aufforderung zur Buchführung folgt. Du musst da nix beantragen, die fordern dich von selbst auf. D.h. Aufforderung am 14.05.2008, Beginn der Buchführungspflicht 01.01.2009. Vergiss das mit dem Wechsel von Ist auf Soll mal ziemlich schnell, das sind Fragen der USt, da reagiert ein Prüfer für AO oder Ertragsteuerrecht allergisch drauf, wenn man das antwortet. Hier geht es um den Zeitpunkt des Überganges zum Betriebsvermögensvergleich, das ist das richtige Stichwort.
habe gelesen...§141.AO.....werde ich so machen, wenn ich danach gefragt werde, mit dem Übergang zum Betriebsvermögernsvergleich, Merci
2. Frage, wenn die Grenzen nicht überschritten sind und ich auf Soll umstellen möchte, da gibt es Fristen, wie waren die???
Fristen sind mir keine bekannt, ausser dass du nicht willkürlich in einem Jahr so oder so verfahren kannst, auch ist es nicht zulässig innerhalb des gleichen Besteuerungszeitraumes z.B. einem Wirtschaftsjahr, von der Einnahmenüberschussrechnung zur Bilanzierung zu wechseln. Regelmässig kann man also freiwillig zum 01.01. wechseln, muss dann aber eine gewisse Zeit diese Form der Gewinnermittlung beibehalten.
Ich habe beim Finanzamt nachgefragt:
5 Jahre ist die Frist (§20 UstG), ausser man überschreitet die Grenzen, dann zum Jahresanfang, nach Absprache mit dem FA, Umstellung auf SOLL.
3. Frage, der §7g EstG, ist er nur für Existenzgründer oder auch für Einzelunternehmen und juristische Personen??
§ 7 g (1) u. (7) EStG. Steuerpflichtige nach EStG! Das sind natürliche Personen u. denen gleichgestellt in Abs. 7 Personengesellschaften.
Jur. Personen als da wären GmbH u. AG. Für die gilt das Körperschaftssteuergesetz (KStG). Nach § 4 (1) S. 1 KStG ist das Einkommen einer Körperschaft nach den Vorschriften über das EStG zu ermitteln. Nicht alle Vorschriften sind einschlägig. In R 32 (1) Nr. 1 KStR (Verwaltungsvorschrift) ist der § 7 g EStG aber als einschlägige Vorschrift erwähnt, d.h. auch Kapitalgesellschaften dürfen, bei Vorliegen der Grössenverhältnisse den 7 g anwenden.
Für kleine und mittlere Betriebe mit 20% Sonderafa.+ AfA..man kann zwei Jahre vorher eine Rücklage bilden mit 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die aber gewinnerhöhend wieder zurückzubuchen sind.
Wer kann mir schnell helfen!!!??
Hoffe, dass es das war.
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mielket
14.10.2025 10:40:17
Naja, wäre EC&T nativ für MacOS entwickelt worden und man bräuche einen Mac-Emulator drumrum, damit es auf Windows läuft, gäbe es auch Reibungsverluste.
Thomas R
04.10.2025 11:39:18
Danke, ich weiß schon, warum ich lieber in der Win-Welt lebe.
mielket
04.10.2025 11:12:27
Der Plugin-Manager kann nur EC&T updaten, nicht das Crossover, das im EasyCT4Mac.zip Paket enthalten ist.
mielket
04.10.2025 11:09:47
nicht ganz: Das Problem war, dass der Fehler nicht in der EC&T-Software an sich steckte, sondern in der Windows-Simulation der Firma Codeweavers drum herum.
Thomas R
04.10.2025 07:48:12
@thomas_stahl Wenn du auf das Icon des Button "Plugin" klickst geht dein Wunsch in Erfüllung.
thomas_stahl
03.10.2025 20:43:01
Version 3.4. hat meine Druck-Probleme gelöst! Danke
thomas_stahl
03.10.2025 20:37:06
Warum gibt es keinen Button "Update" wo ich einfach die neueste version einfach Installieren kann?