ich habe eine Frage bezüglich der Buchung von Versandkosten, hier habe ich bereits verschiedene Aussagen gehört und bin nun dementsprechend
verunsichert.
Ich versende ausschliesslich über die Deutsche Post deren Versandkosten ja keine MwSt. enthalten.
Dementsprechende führe ich die Versandkosten auf meinen Rechnungen auch ohne MwSt. auf.
Ich habe nun gehört dass ich sowohl die Ausgaben als auch die Einnahmen von Versandkosten trotzdem inkl. 19% MwSt. erfassen muss.
Die Bemessungsgrundlage für die umsatzsteuerpflichtige Leistung ist alles, was dein Kunde aufwendet, um die Lieferung/Leistung zu erhalten, abzüglich der USt. § 10 (1) S. 1 u. 2 UStG.
100/119 von 188,50 € = 158,40 €
USt darauf = 30,10 €
Die dem Kunden berechneten Auslagen (Porto) gehören zum Entgelt und sind kein durchlaufender Posten, da sie nicht im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt sind. (§ 10 (1) Nr. 1 a S. 1 UStG) Die obige Rechnung könntest du nach § 14 (6) Nr. 5 UStG i.V.m § 31 (5) UStDV korrigieren, (Entgelt 158,40 €, USt 30,10 €). So schauts aus.
Machst du die Rechnung gleich richtig, sieht sie so aus:
Lieferung 150 €
Porto 10 €
USt 30,40 €
Summe 190,40 €
Das entspricht dann auch dem § 10 UStG. So sind halt die Formalitäten.
Bearbeitet von joey am 24.01.2008 11:45:30
Es kommt übrigens auch nicht darauf an, was bei dem Verkäufer an Zahlung noch ankommt. Hierzu mal noch ein Beispiel:
Ein Versandhändler sendet dem Kunden mit der Post eine Ware per Nachnahme. Die Post kassiert beim Kunden 116 € zzgl. 2 € Zahlkartengebühr. Der Verkäufer erhält von der Post insgesamt 112 € vergütet.
Dann ist auch hier Bemessungsgrundlage für die Lieferung alles, was der Kunde aufwendet, um die Ware zu erhalten, abzüglich der Umsatzsteuer.
Ja, weil sie Teil des für den Kunden umsatzsteuerpflichtigen Entgeltes ist, siehe oben ausgeführt. Das Entgelt für die Lieferung umfasst auch Porto, Versicherung und Nachnahmegebühren.
Man liest öfters mal, diese Kosten seien Nebenleistung zur Hauptleistung der Warenlieferung, so fasst man das bei der klassischen Prüfung nicht auf. Der Kunde erhält mit dem Versand die Verfügungsmacht über die Ware, das ist eine Lieferung gem. § 3 Abs. 1 UStG, die wird nicht weiter aufgesplittet, das Engelt ist nach § 10 UStG alles das, was der Kunde aufwendet, um die Lieferung zu erhalten, ohne die USt, also auch die o.g. Kosten.
Wenn jetzt keine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 UStG vorliegt, dann ist die Lieferung umsatzsteuerpflichtig, fertig. Jetzt klärt man noch den Steuersatz ab und weiss, wie man zu buchen hat.
Ich mach mal einen Ausflug und ein Beispiel, wann es wirklich auf Haupt- und Nebenleistung einer Lieferung/sonstigen Leistung ankommt. (nur für interessierte!):
Ein Vermieter hat ein Einfamilienhaus und zwei Garagen vermietet. Das Einfamilienhaus und die eine Garage vermietet er an A, die andere Garage an B.
Die Vermietung an A erfasst die Mietsache EFH als Hauptleistung und die Vermietung der Garage als Nebenleistung, § 3 (9) S. 2 UStG i.V.m. A 29 (5) UStR. Die Vermietung ist steuerfrei gemäß § 4 Nr. 12a UStG. Die Vermietung der Garage ist Nebenleistung und demgemäß ebenfalls steuerfrei, s. dazu auch A 77 (3) S. 3 ff UStR.
Die Vermietung der Garage an B ist nicht steuerbefreit gemäss § 4 Nr. 12 S. 2 UStG. So hat man das Ergebnis, dass einmal eine Garage umsatzsteuerfrei und dann wieder umsatzsteuerpflichtig zu vermieten ist. Dieser Abgrenzung dient in diesem Zusammenhang die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenleistung.
Ich glaub, was mich an der Zahlkartengeschichte irritiert: Diese Gebühr wird doch von der Post auf eigene Rechnung erhoben, oder nicht?
Die einzige Verbindung zum Verkäufer besteht darin, daß er -- wiederum in meinem Auftrag -- zur Abwicklung NN anbietet (vom üblichen Fall ausgehend, daß es verschiedene Varianten gibt).
Aber was wären denn dann die Weiterungen davon?
Bietet der Verkäufer mir Einzug (oder Überweisung), was ist dann mit den Gebühren, die meine Bank für die Buchung verlangt? Würde das dann nicht genauso Bestandteil des (mit USt versehenen) Geschäfts?
Oder wenn ich als Bedingung für eine Lieferung eine Ausfallversicherung abschließen muß?
Ich glaub, was mich an der Zahlkartengeschichte irritiert: Diese Gebühr wird doch von der Post auf eigene Rechnung erhoben, oder nicht?
Die einzige Verbindung zum Verkäufer besteht darin, daß er -- wiederum in meinem Auftrag -- zur Abwicklung NN anbietet (vom üblichen Fall ausgehend, daß es verschiedene Varianten gibt).
Die Post ist Zahlungsmittler und es besteht ein Leistungsverhältnis zwischen ihr und dem Verkäufer und nicht zu dem Kunden, dieses ist, im Falle der Post, umsatzsteuerfrei. Klar, aber was hat das mit dem Lieferverhältnis Verkäufer zu Kunde zu tun? Nichts.
Das ist halt ne simple Sache der Definition, der Käufer muss die Zahlungsgebühr aufwenden, um die Lieferung zu erhalten, also ist sie auch Teil der Bemessungsgrundlage. (s. oben)
Dann hattest du jetzt noch was mit der Bankgebühr bei Überweisung. Da du sie dem Kunden nicht in Rechnung stellst, muss er sie auch nicht aufwenden, und sie wird darum nicht Entgelt, da ihm nicht im Rahmen der Lieferung aufgebürdet. Sollte auch klar sein.
Es gibt natürlich die unbeliebten Ausnahmen, die jede Regel schwer verständlich machen. Das sind zum einen Verzugszinsen und Mahngebühren, diese stellen Schadensersatz dar und dürfen, obwohl sie der Kunde aufwendet, wenn er die Lieferung denn behalten will, (grins!), nicht Entgelt darstellen. Wird teilweise in der Literatur kritisiert, ist aber herrschende Meinung.
Das andere sind die durchlaufenden Posten, wie z.B. die TÜV-Gebühr, die die Auto-Werkstatt dem Kunden vorlegt. Zwar muss dieser die Gebühr bezahlen, wenn er das Auto im Verkehr bewegen will, sie ist trotzdem als durchlaufender Posten nicht Bestandteil des umsatzsteuerpflichtigen Entgelts. (im fremden Namen für fremde Rechnung verauslagt) Bearbeitet von joey am 25.01.2008 13:15:42
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mielket
14.10.2025 10:40:17
Naja, wäre EC&T nativ für MacOS entwickelt worden und man bräuche einen Mac-Emulator drumrum, damit es auf Windows läuft, gäbe es auch Reibungsverluste.
Thomas R
04.10.2025 11:39:18
Danke, ich weiß schon, warum ich lieber in der Win-Welt lebe.
mielket
04.10.2025 11:12:27
Der Plugin-Manager kann nur EC&T updaten, nicht das Crossover, das im EasyCT4Mac.zip Paket enthalten ist.
mielket
04.10.2025 11:09:47
nicht ganz: Das Problem war, dass der Fehler nicht in der EC&T-Software an sich steckte, sondern in der Windows-Simulation der Firma Codeweavers drum herum.
Thomas R
04.10.2025 07:48:12
@thomas_stahl Wenn du auf das Icon des Button "Plugin" klickst geht dein Wunsch in Erfüllung.
thomas_stahl
03.10.2025 20:43:01
Version 3.4. hat meine Druck-Probleme gelöst! Danke
thomas_stahl
03.10.2025 20:37:06
Warum gibt es keinen Button "Update" wo ich einfach die neueste version einfach Installieren kann?