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Kleinunternehmer, Frage zu UStVA, ZM und EÜR
kristian
Hallo zusammen,
ich habe mich nun einige Tage hier im Forum belesen und viel in der Software ausprobiert. Damit ich nun alles richtig eistellen kann, hätte ich ein diese abschließenden Fragen für einen Kleinunternehmer in Deutschland (Online-Sprachunterricht):

UStVA

Das Finanzamt hat eine Steuer-ID und eine Steuer-Nr. zugeteilt und auf die Notwendigkeit zur Abgabe einer UstVA zum 10. des Quartals hingewiesen.

In den Rechnungen an einen polnischen Leistungempfänger wird die UstID-Nr. angegeben und ein Hinweis auf Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gegeben.
> Diese Einnahmen werden in der UstVA in Feld 21 "Nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 18b Satz 1 Nummer 2 UStG" angegeben. Korrekt?

In den Rechnungen an einen deutschen Leistungsempfänger wird der Hinweis auf § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmer-Regelung) gegeben.
> Diese Einnahmen sind in der UstVA nicht anzugeben. Korrekt?


ZM

Das BZSt hat eine UStID-Nr. zugeteilt und auf die Notwendigkeit zur Abgabe einer ZM zum 25. des Quartals hingewiesen.
In den Rechnungen an den polnischen Leistungempfänger wird die UstID-Nr. angegeben und ein Hinweis auf Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gegeben.

> Da die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 Abs. 1 UStG) angewendet wird, ist nach § 18a Abs. 4 UStG jedoch keine ZM abzugeben. Korrekt?



EÜR

In den Rechnungen an einen polnischen Leistungempfänger wird die UstID-Nr. angegeben und ein Hinweis auf Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gegeben.
> Diese Einnahmen werden in der EÜR in Feld 103 "Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen … für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet“ angegeben. Korrekt?

In den Rechnungen an einen deutschen Leistungsempfänger wird der Hinweis auf § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmer-Regelung) gegeben.
> Diese Einnahmen werden in Feld 111 „Betriebseinnahmen als steuerlicher Kleinunternehmer (nach § 19 Abs. 1 UStG)“ angegeben. Korrekt?


Vielen Dank für eure Mühe,
Kristian
 
mielket

Zitat

kristian schrieb:
UStVA

Das Finanzamt hat eine Steuer-ID und eine Steuer-Nr. zugeteilt und auf die Notwendigkeit zur Abgabe einer UstVA zum 10. des Quartals hingewiesen.

In den Rechnungen an einen polnischen Leistungempfänger wird die UstID-Nr. angegeben und ein Hinweis auf Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gegeben.
> Diese Einnahmen werden in der UstVA in Feld 21 "Nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 18b Satz 1 Nummer 2 UStG" angegeben. Korrekt?

Fällt die Leistung denn unter die Absätze 3 bis 8 des §3a UStG?

Zitat

In den Rechnungen an einen deutschen Leistungsempfänger wird der Hinweis auf § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmer-Regelung) gegeben.
> Diese Einnahmen sind in der UstVA nicht anzugeben. Korrekt?

Kleinunternehmer dürfen i.d.R. keine Umsatzsteuer ausweisen. Deshalb bin ich jetzt verwirrt, warum eine USt.-Voranmeldung gemacht wird...

Zitat

ZM

Das BZSt hat eine UStID-Nr. zugeteilt und auf die Notwendigkeit zur Abgabe einer ZM zum 25. des Quartals hingewiesen.
In den Rechnungen an den polnischen Leistungempfänger wird die UstID-Nr. angegeben und ein Hinweis auf Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gegeben.

> Da die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 Abs. 1 UStG) angewendet wird, ist nach § 18a Abs. 4 UStG jedoch keine ZM abzugeben. Korrekt?

... und weil sich die ZM meiner Meinung nur auf gelieferte Gegenstände und nicht Leistungen bezieht.

Zitat

EÜR

In den Rechnungen an einen polnischen Leistungempfänger wird die UstID-Nr. angegeben und ein Hinweis auf Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gegeben.
> Diese Einnahmen werden in der EÜR in Feld 103 "Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen … für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet“ angegeben. Korrekt?

Sofern für den Rechnungsaussteller tatsächlich die Kleinunternehmerregel gilt, muss alles in Feld 111. Das geht nicht, dass Du das je nach Fall aussuchst. Aber Kleinunternehmerregel beißt sich hier ein bisschen damit, dass eine USt.-Voranmeldung gemacht wird. Ein Fall, wo das tatsächlich trotz Kleinunternehmerstatus nötig sein könnte, wäre wenn Du hier der Rechnungsempfänger der §13b reverse charge invoice wärst.

Zitat

In den Rechnungen an einen deutschen Leistungsempfänger wird der Hinweis auf § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmer-Regelung) gegeben.
> Diese Einnahmen werden in Feld 111 „Betriebseinnahmen als steuerlicher Kleinunternehmer (nach § 19 Abs. 1 UStG)“ angegeben. Korrekt?

Ja. Aber vielleicht lohnt sich bei Dir doch mal der Termin beim Steuerberater. Ich kenne Deine genauen Umstände nicht. Z.B. wechselst Du während des laufenden Jahres in den Kleinunternehmerstatus und hast entsprechend bis zu einem gewissen Zeitpunkt Rechnungen mit MWSt. und ab einem gewissen Zeitpunkt ohne MWSt. mit §19-Hinweis drauf? Ich würde zumindest mal beim Finanzamt anrufen.
 
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kristian

Zitat

Zitat

In den Rechnungen an einen deutschen Leistungsempfänger wird der Hinweis auf § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmer-Regelung) gegeben.
> Diese Einnahmen werden in Feld 111 „Betriebseinnahmen als steuerlicher Kleinunternehmer (nach § 19 Abs. 1 UStG)“ angegeben. Korrekt?

Ja. Aber vielleicht lohnt sich bei Dir doch mal der Termin beim Steuerberater. Ich kenne Deine genauen Umstände nicht. Z.B. wechselst Du während des laufenden Jahres in den Kleinunternehmerstatus und hast entsprechend bis zu einem gewissen Zeitpunkt Rechnungen mit MWSt. und ab einem gewissen Zeitpunkt ohne MWSt. mit §19-Hinweis drauf? Ich würde zumindest mal beim Finanzamt anrufen.


Danke für deine Hinweise, Thomas.

Ich starte das Unternehmen erst, habe noch keine Rechnung ausgestellt.

Ich stelle nur Reverse Charge Rechnungen. Ich verkaufe aus DE Onlineunterricht an eine Schule in PL. Also Paragraf 3a Abs. 3 (a) UStG, oder?

Weitere Rechnungen an deutsche Schüler mit dem Verweis auf die KU-Regelung sowie keine UStVA und dies alles in Feld 111 der EÜR. Das ist soweit klar.

Schwierigkeiten habe ich nur bei der Zuordnung der Rechnungen nach PL zu UStVA und EÜR.


Kristian
 
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mielket
12.01.2026 13:32:16
@sternkieker Nein, ich lass mir Zeit damit. Die Frist bis 10. gilt überigens nur für USt.-Voanmeldungen
-- die USt.-Erklärung kannst Du locker auch im Sommer machen.

Thomas R
07.01.2026 18:40:16
@Sternkieker Die USt-Erklärung 2025 sind im Grunde ja nur 2 Zahlen. Das kannst du schon elektronisch über Elster vornehmen.

sternkieker
07.01.2026 17:22:09
Besteht die Möglichkeit, dass das Formular Umsatzsteuererklär
ung 2025 bis zum 10.1.26 online ist ?? Grüße aus Berlin Sternkieker

hhoffmann
06.01.2026 20:33:25
@mielket Danke für die Info. Prima! Wink

mielket
05.01.2026 12:08:57
Ein gutes Neues wünsche ich euch auch!

mielket
05.01.2026 12:07:59
@thomas_stahl schick mir mal einen screenshot. Wegen Datensicherungsopt
ionen: Ist normal -- wähle einfach eine der Optionen; die drückt dann automatisch auf OK.

mielket
05.01.2026 12:05:10
@hhoffmann Im Verlaufe des Januar kommt das Formular-Update. Benutze bis dahin provisorisch das EÜR2024.

hhoffmann
04.01.2026 17:15:08
Hallo, ist die EÜR 2025 online oder sehe ich die nicht? Danke für Tipp!

thomas_stahl
03.01.2026 21:31:24
Und bei dem Fenster Datensicherungsopi
onen ist nur der Button Abbrechen sichtbar, sonst nichts...

thomas_stahl
03.01.2026 21:30:28
Hallo, ich bekomme immer die Meldung: Sorry, konnte das Übergabeprotokoll-
PDF nicht öffnen...habe Acrobat und Reader aber installiert...

BernhardT
01.01.2026 13:12:45
Dem kann ich mich nur anschließen... Wink

Thomas R
31.12.2025 21:23:11
Allen hier ein gutes, erfolgreiches und gesundes 2026 und Dir mielket zusätzlich weiterhin die Kraft EC&T weiter zu pflegen. Smile

mielket
14.10.2025 10:40:17
Naja, wäre EC&T nativ für MacOS entwickelt worden und man bräuche einen Mac-Emulator drumrum, damit es auf Windows läuft, gäbe es auch Reibungsverluste.

Thomas R
04.10.2025 11:39:18
Danke, ich weiß schon, warum ich lieber in der Win-Welt lebe. Wink

mielket
04.10.2025 11:12:27
Der Plugin-Manager kann nur EC&T updaten, nicht das Crossover, das im EasyCT4Mac.zip Paket enthalten ist.

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