Rückkehr zur Kleinunternehmerschaft
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fischej |
Geschrieben am 03.12.2019 19:27:13
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Im laufenden Jahr bin ich - zumindest in Teilen - Umsatzsteuerpflichtig. Nun will ich im Jahr 2020 wieder die Kleinunternehmerschaft nach § 19 in Anspruch nehmen.
Ich habe im Jahr 2019 Waren eingekauft, für die ich gezahlte Vorsteuern zurück erstattet haben möchte. Wenn ich Waren aus dieser Lagerhaltung in 2020 verkaufe, fallen dann trotz der Kleinunternehmerschaft darauf - weil Bestand aus 2019 - Umsatzsteuer an? Wenn nicht, wäre das doch zumindest ein Verlust zu Lasten des Landes.
immer wieder neue Fragen  |
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Thomas R |
Geschrieben am 03.12.2019 20:11:15
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Also nach meinem Verständnis wird in der EÜR "nach Datum" = Zahlungseingang oder -Ausgabe gebucht.
Und zu einem Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung noch folgende Hinweise aus dem Netz:
"Sie müssen aber eine Reihe von Bedingungen erfüllen:
Falls Sie zu Beginn Ihrer Selbstständigkeit freiwillig auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichtet haben, sind Sie fünf Jahre lang an diese Entscheidung gebunden. Sie können dann frühestens im sechsten Jahr wieder Kleinunternehmer werden.
Ihr Vorjahresumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer (!) war nicht höher als 17.500 Euro. Beispiel: Nehmen wir an, Ihre Lieferungen und Leistungen unterliegen dem üblichen Umsatzsteuersatz von 19 %. Dann dürfen Sie im Vorjahr nicht mehr als 14.705 Euro Umsatz erzielt haben (14.705 Euro + 2.793,95 Euro USt. = 17.498,95 Euro). Ab einem Umsatz von 14.706 Euro liegen Sie rechnerisch bereits über der Umsatzgrenze (14.706 Euro + 2.794,14 Euro = 17.500,14 Euro), mit der Sie im Folgejahr keinen Anspruch auf die Kleinunternehmer-Regelung hätten. (Falls es sich beim Vorjahr um ein „Rumpfjahr“ handelt, müssen der tatsächlich erzielte Umsatz auf 12 Monate hochgerechnet werden).
Der Umsatz im laufenden Jahr wird voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen.
Für den Wechsel zur Kleinunternehmer-Regelung genügt eine Mitteilung ans Finanzamt."
Quelle: https://www.klein...e/ustg.htm
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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fischej |
Geschrieben am 03.12.2019 20:57:20
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Natürlich habe ich nicht auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet. Ich hatte nur im Jahr 2018 einen Umsatz größer 17500 €. Bedingt durch die Regelung des § 4 Nr. 21a (b UstG ab 2019 ist zu einem großen Teil - z.B. für Mitgliedsbeiträge etc. - bereits in 2019 keine Umsatzsteuer mehr ausweisen oder zu zahlen. Aber MwSt für verkaufte Anzüge, Sponsoreinnahmen etc. muss ich abführen. Im Jahr 2020 trifft die Kleinunternehmerregelung wieder voll umfänglich zu. Die Einnahmen die dem § 4 Nr. 21 1 (b UStG zugerechnet werden, sind seit 2019 nicht zu berücksichtigen. Die übrigen Einnahmen liegen unter 5000 €, so dass die Kleinunternehmerregelung als gesamtes 2020 anzuwenden ist.
Das befreit mich aber nicht von der Frage, ob alte Lagerbestände, für die ich eine Vorsteuererstattung in 2019 erhalten möchte, ebenfalls aussen vor bleiben, so sie in 2020 verkauft werden. |
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Thomas R |
Geschrieben am 03.12.2019 22:07:31
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Wie geschrieben. M.E. nein. Denn es wird jeweils nach dem tatsächlichen Zustand gebucht. Die Verkaufs ja nicht nach der Methode Einkaufspreis gleich Abverkauf. So wie du heute handelst buchst du auch. Also ab 2020 dann nach der Kleinunternehmerregel. So würde ich es machen.
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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fischej |
Geschrieben am 16.01.2020 12:21:30
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fischej schrieb:
Ich habe 2019 doch eine größere Lieferung über 3020,22 € incl. 482,22 € Umsatzsteuer erhalten, für die ich den Vorsteuerabzug in 2019 in Anspruch nehmen möchte. Ich habe aus dieser Lieferung noch einen großen Bestand. Es gibt ja nun mal den § 15a Abs. 7 UstG.
Demnach muss ich wegen Änderung der Verhältnisse in den folgenden 5 Jahren , also auch bei Rückkehr zur Kleinunternehmerschaft, eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges vornehmen.
Die Frage bleibt also offen. Muss ich hier für den noch vorhandenen Bestand bei künftigen Verkäufen eine Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UstG vornehmen.
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Hatte auch noch beim Finanzamt angerufen, ob der 15a Abs. 7 UStG auch auf meinen Fall zutrifft. Die Sachbearbeiterin musste auch erstmal nachlesen. Ich hatte darum gebeten, mir im Zweifelsfall eine Mail zu senden oder zurückzurufen. Es ist nichts dergleichen gekommen. Habe heute am 16.1.2020 aber den Bescheid über die Steuerrückerstattung erhalten. Offenbar also alles gut.
Erstattung vom Finanzamt ist tatsächlich auch schon erfolgt zum 17.01.2020
Bearbeitet von fischej am 19.01.2020 18:30:31
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blubb |
Geschrieben am 13.02.2020 19:34:23
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Kurze Frage zum gleichen Thema, daher schreibe ich sie mal hier hinein:
Was passiert mit der USt-IdNr.? Behält man die? Muss die auf den Rechnungen bleiben? Funktion hat die ja keine mehr und UStVA wird ja auch keine mehr gemacht, aber man findet auch keine Info dazu.
Bearbeitet von blubb am 13.02.2020 20:07:23
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Thomas R |
Geschrieben am 13.02.2020 22:23:54
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Da würde ich mir weniger Gedanken machen. Auf Rechnungen erfüllt sie nur dann einen Sinn bzw. gibt einen Nachweis, wenn du Ust-pflichtig bist, daher würde ich sie entfernen. Die Nummer als solche wird dir bleiben, da sie ja als Nachweis der früheren Tätigkeit mindestens 10 Jahre überprüfbar, wie alle anderen Belege auch, macht.
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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